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Die Europäische Kommission hat am 13.12.2013 einen Richtlinienvorschlag unterbreitet, mit dem einheitliche Sanktionen für Verstöße gegen das Zollrecht in den Mitgliedstaaten vorgesehen und durchgesetzt werden sollen. Derzeit legt jeder Mitgliedstaat selbst fest, wann und wie ein Verstoß gegen das Zollrecht sanktioniert werden soll. Erhebliche Unterschiede in der Strafhöhe und bei den Verjährungsfristen führten zu wettbewerbsverzerrenden Umständen am Binnenmarkt.

Der Richtlinienvorschlag der Kommission unterscheidet nun zwischen unterschiedlichen Arten von Verstößen und sieht für diese gestaffelte Sanktionen vor. Diese beziehen sich auf den Zollwert der betroffenen Waren (von 1 % bis zu 30 %) oder belaufen sich auf bis zu 45.000 EUR, wenn kein spezifischer Warenbezug besteht. Ein Verstoß soll regelmäßig in vier Jahren verjähren.

Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie die Mitgliedstaaten auf den Vorstoß der Kommission reagieren. Zweifelhaft ist, ob die EU überhaupt berechtigt ist, Geldbußen festzulegen. Zudem würde die Festsetzung von einheitlichen Sanktionen starke Einschränkungen der mitgliedstaatlichen Autonomie bedeuten.

Mit Inkrafttreten des neuen Unionszollkodex ab Mai 2016 soll die Zollschuld als solche nicht mehr wie eine Sanktion wirken. Deshalb wird sie unter bestimmten Umständen in nicht bedeutenden Fällen erlöschen. Die bereits in den Mitgliedstaaten bestehenden oder von der Kommission vorgeschlagenen Sanktionen werden daher künftig eine noch größere Rolle spielen.

Dieser Artikel wurde am 10. Januar 2014 erstellt. Er wurde am 21. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.