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Bestimmte Waren können mit Hilfe eines entsprechenden Ursprungsnachweises eine Zollpräferenzbehandlung erfahren. Die Vorteile dieser Behandlung können nach geltendem Recht auch nachträglich geltend gemacht werden. Wann ein Antrag spätestens gestellt werden muss ist nicht eindeutig geregelt und nunmehr durch Urteil des FG Hamburg entschieden worden:

  • Grundsätzlich müssen Ursprungsnachweise im Einfuhrland innerhalb von zehn Monaten nach Ausstellung im Ausfuhrland vorgelegt werden.
  • Konnte diese Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten worden sein, sind die Zollbehörden ausnahmsweise auch bei einer späteren Vorlage verpflichtet, eine Präferenzbehandlung zu gewähren.
  • Liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, so steht die Gewährung im Ermessen der Behörden. Diese Ermessensentscheidung ist bisher behördlich so ausgeübt worden, dass Anträge nur innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Präferenznachweises angenommen worden sind.

Hintergrund dessen war, dass Drittstaaten verpflichtet sind, ausgestellte Präferenznachweise drei Jahre lang aufzubewahren. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zehn Monaten durchzuführen. Es besteht also die Gefahr, dass kurz vor Ablauf der Dreijahresfrist ein Verfahren in Gang gesetzt wird, dass aufgrund seiner Dauer ins Leere zu laufen droht.

Im dem Rechtsstreit, der dem Urteil des FG Hamburg zugrunde lag, ist ein Antrag kurz nach Ablauf der zwei Jahre, aber noch früh genug für den Durchlauf des Verfahrens gestellt worden.

Das Gericht bestätigte die Behörde, die den Antrag mit Hinweis auf die gängige Praxis abgelehnt hatte, wonach Anträge spätestens innerhalb von zwei Jahren gestellt werden müssen.

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