Die Europäische Kommission hat am 26. März 2021 mehrere Durchführungsverordnungen zur zolltariflichen Einreihung unterschiedlicher Waren veröffentlicht.

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Zolltarifnummer All-in-one -Aufzeichnungsgerät

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/532 reihte die Kommission sogenannte „All-in-one-Aufzeichnungsgeräte“ bzw. „Camera station appliance“ für Videoüberwachungssysteme in die Zolltarifnummer 8521 90 00 ein.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um ein sogenanntes „All-in-one-Aufzeichnungsgerät“ (auch als „Camera station appliance“ bezeichnet), das für die Videoüberwachung in Überwachungs- und Sicherheitssystemen eingesetzt wird.

Das Gerät besteht aus einem einzigen Gehäuse mit den Maßen 33 × 23 × 8 cm.

Folgende Bestandteile sind bei dem Aufzeichnungsgerät enthalten:

  • passive und aktive Elemente,
  • ein Prozessor,
  • eine Grafikkarte und
  • ein internen Speicher (Festplattenlaufwerk)

Das Gerät verfügt nicht über einen TV-Tuner. Es ist außerdem mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:

  • RJ45,
  • USB,
  • VGA,
  • SPF und
  • HDMI sowie
  • einem integrierten PoE-fähigen 8-PortSwitch (PoE = Power over Ethernet)

Das Betriebssystem entspricht einer „standardmäßigen automatischen Datenverarbeitungsmaschine“.

Außerdem ist es vorkonfiguriert und verfügt über eine spezielle vorinstallierte „Kameramanagement-Software“ und umfasst Lizenzen für acht Kanäle.

Das All-in-one-Aufnahmegerät ist für den Empfang von Audio- und Videodaten über eine Telekommunikationsschnittstelle (und Internetprotokoll (IP)) von bis zu acht Überwachungskameras (IP-Kameras) ausgelegt.

Auf der internen Festplatte oder über einen (über USB angeschlossenen) externen Speicher können die Daten aufgezeichnet werden. Alternativ können die Daten vom Gerät über die Telekommunikationsnetze an eine andere IP-Adresse (z. B. an einen Server, einen Switch, ein Mobiltelefon oder eine automatische Datenverarbeitungsmaschine) gesendet werden.

Zudem ist der Anschluss an einen Bildschirm oder Anzeigevorrichtung und an eine Tastatur möglich.

Was den Verwendungszweck anbelangt, so wird die Ware in einem Sicherheits- und Überwachungssystem eingesetzt.

Zolltarifnummer All-in-one-Aufzeichnungsgerät

anderes Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, Zolltarifnummer 8521 90 00

Die Ware wird als anderes Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner in die Zolltarifnummer 8521 90 00 eingereiht. Grund dafür ist, dass die Hauptfunktion bei der Ware in der Videoaufzeichnung besteht.

Aufgrund seiner objektiven Merkmale ist das Aufnahmegerät dazu bestimmt, mit bis zu acht Kameras für die Videoüberwachung eingesetzt zu werden.

Das Aufzeichnungsgerät zeichnet die Kamerasignale zum diesem Zweck auf und sendet diese an eine andere IP-Adresse oder gibt sie auf einer Anzeige oder einem Bildschirm wieder.

Derartige Ware wie das Aufzeichnungsgerät führt damit eine eigene unabhängige Funktion neben der Funktion der Datenverarbeitung aus und kann deswegen nicht als automatische Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 eingereiht werden.

Dies spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wieder.

Das Aufzeichnungsgerät ist mithin dazu bestimmt mehrere Funktionen zu erfüllen, die da wären:

  1. Sendung und Empfang von Daten im Sinne der HS-Position 8517 sowie
  2. Bildaufzeichnung und -wiedergabe im Sinne der HS-Position 8521.

Der Hauptverwendungszweck besteht aber in der Videoaufzeichnung innerhalb eines Sicherheits- und Überwachungssystems. Die Übertragung und der Empfang von Daten stellen nur Hilfsfunktionen dar und verbessern die Funktionsweise des Systems.

Eine Einreihung in die HS-Position 8517 als anderes Sende- oder Empfangsgerät kommt daher nicht in Betracht.

Zolltarifnummer Objektivanschluss

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/531 reihte die Kommission Objektivanschlüsse in die Zolltarifnummer 9002 11 00 als Zubehör für Objektive der Position 9002 ein.

Bei der Ware handelt es sich um einen Objektivanschluss aus Metall und Kunststoff mit einem Bajonettverschluss mit Abmessungen von etwa 92 × 86 × 35,1 mm.

Der Anschluss wird an der Vorderseite eines digitalen Videokameraaufnahmegeräts befestigt und dazu zwischen dem Videokameraaufnahmegerät und dem Objektiv platziert.

Der Objektivanschluss ist so konzipiert, dass die Objektive zusammen mit digitalen Videokameraaufnahmegeräten mit unterschiedlich großem Befestigungsgewinde verwendet werden können.

Sinn und Zweck dahinter ist, dass dadurch eine mechanische Iris-Steuerung ermöglicht wird, indem der Irisregler bewegt wird.

Zolltarifnummer Objektivanschluss

Zubehör für Objektive der Position 9002, Zolltarifnummer 9002 11 00

Der Objektivanschluss ermöglicht die Verwendung von Objektiven zusammen mit digitalen Videokameraaufnahmegeräten mit unterschiedlich großem Befestigungsgewinde und erweitert damit die Einsatzoptionen der Objektive.

Daher reihte die Kommission die Ware als Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Objektive der Position 9002 bestimmt, ein.

Die Anwendung des Anschlusses ist allerdings nicht wesentlich für die Funktion des digitalen Kameraaufnahmegeräts.

Daher ist eine Einreihung als Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt, in die Zolltarifnummer 8529 ausgeschlossen.

Eine Einreihung in die HS-Position 8479 als Maschine mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, scheidet damit ebenfalls aus. Denn der Anschluss wird in einer Position eines anderen Kapitels der Nomenklatur genauer erfasst.

Zolltarifnummer Sonic-Gesichtsreinigungsgerät

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/530 befasste sich mit der zolltariflichen Einreihung von elektrischen Gesichtsreinigungsgeräten mit integrierter Massagefunktion.

Die ovalen Gesichtsreinigungsgeräte reihte die Kommission in die Zolltarifnummer 8509 80 00 als elektromechanisches Haushaltsgerät mit eingebautem Elektromotor ein.

Bei der Ware handelt es sich um ein ovales und tragbares elektromechanisches Handgerät für die Hautpflege.

Die Maße betragen etwa 75 × 80 × 30 mm.

Das Gehäuse ist wasserdicht und verfügt über einen eingebauten Elektromotor. Dieser erzeugt Vibrationen (sogenannte Sonic Pulsations).

Das Material der Außenfläche des Reinigungsgerätes ist aus Silikon. Außerdem sind auf beiden Seiten hypoallergene Silikonbürsten angebracht.

Auf der Oberfläche dieser Silikonbürsten gibt es drei Zonen, in denen die Noppen der Bürsten unterschiedlich dick ausfallen.

An der Vorderseite des Geräts finden sich die Ein- und Ausschalttaste sowie die Taste zur Steuerung der Pulsationsintensität wieder.

Dieses Sonic-Gesichtsreinigungsgerät wird zur Reinigung der Gesichtshaut in Kombination mit einem unabhängigen Hautreinigungsmittel und vibrierender Bürsten benutzt.

Außerdem weist die Ware durch die Vibrationen zusätzlich den Effekt einer Gesichtsmassage auf.

Üblicherweise wird die Ware im Haushalt verwendet und auch auf Reisen mitgenommen.

Zolltarifnummer Sonic-Gesichtsreinigungsgerät

elektromechanisches Haushaltsgerät mit eingebautem Elektromotor, Zolltarifnummer 8509 80 00

Weil das Gerät sowohl die Funktion eines Haushaltsgeräts zur Gesichtsreinigung als auch eine Massagefunktion erfüllt, ist fraglich welche Funktion im Vordergrund steht und damit ausschlaggebend für die Zolltarifnummer ist.

Denn Maschinen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere ergänzende Funktionen zu erfüllen, werden nach der die Ware kennzeichnenden Hauptfunktion eingereiht.  

Die Massagefunktion ist laut Kommission nur eine Zusatzfunktion, Hauptfunktion ist die der Gesichtsreinigung. Somit ist die Zolltarifnummer 8509 80 00 anzuwenden.

Eine zolltarifliche Einreihung als Massagegerät in die HS-Position 9019 ist daher ausgeschlossen.

Ungültigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA)

Falls Sie sich zu den oben genannten Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) haben ausstellen lassen, ist diese aufgrund der Änderungen der Rechtsvorschriften ungültig geworden.

Die jeweilige Verordnung bestimmt jedoch, dass Sie die Ihnen erteilte vZTA noch für drei Monate nach Inkrafttreten der Kommissionsverordnung noch weiterverwenden können.

Gerne prüfen unsere Zollanwälte für Sie, inwiefern Sie von einer dieser Einreihungsverordnungen betroffen sind.

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Dieser Artikel wurde am 31. März 2021 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.