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In einem Grundsatzurteil des EuGH (Urteil vom 08. November 2012, Az.: C-438/11 – Lagura) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass es in bestimmten Fällen keinen Vertrauensschutz gibt, wenn Ursprungszeugnisse im Ausland falsch ausgestellt werden.

Dem Fall lag die Einfuhr von Schuhen aus Macau zugrunde. Für derartige Schuhe fand gegenüber dem Regelzollsatz ein Präferenzzollsatz von lediglich 3,5% Anwendung. Der Importeur legte ein Ursprungszeugnis vor, der einen Warenursprung Macau belegte. Das Hauptzollamt erhob daraufhin lediglich den Präferenzzoll. Nachdem es Hinweise darauf gab, dass die Schuhe tatsächlich aus China stammten, wollte das Hauptzollamt dieses von den Behörden in Macau überprüft wissen. Eine solche Überprüfung ist grundsätzlich auch möglich, da die Hauptzollämter im Wege der administrativen Zusammenarbeit auf die Behörden im Exportland zugreifen können.

Die Behörden in Macau teilten daraufhin mit, dass sie die Ursprungszeugnisse nicht mehr überprüfen könnten, weil die in den Ursprungszeugnissen genannten Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hätten. Das Hauptzollamt hatte daraufhin ein Nacherhebungsverfahren eingeleitet und wollte nunmehr die Differenz zwischen Präferenz– und Regelzollsatz nach Art. 220 Abs. 1 Zollkodex nachfordern.

Der Importeur berief sich auf Art. 220 Abs. 2 Zollkodex, wonach eine nachträgliche buchmäßige Erfassung dann auszuscheiden habe, wenn diese aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt hat. Im Rahmen von unrichtigen Ursprungsbescheinigungen im System der administrativen Zusammenarbeit, werden auch Irrtümer von den Behörden im Ausland erfasst. Selbst wenn das Ursprungszeugnis irrtümlich ausgestellt wurde, findet aber dennoch eine nachträgliche Erhebung statt, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.

Grundsätzlich trägt die Behörde dafür die Beweislast, dass die Fakten unrichtig dargestellt worden sind. Wollen sie Einfuhrabgaben nacherheben, müssen sie beweisen, dass der Ausführer falsche Angaben gemacht hat. Daran ändert auch die neue Rechtsprechung des EuGH im Grundsatz nichts.

Der EuGH hat aber klargestellt, dass es für den Fall zu einer Ausnahme kommt, dass keine Belege mehr über die sichere Präferenz der Ware existieren. In diesen Fällen, trägt der Abgabenschuldner das Risiko dafür, dass er mit einer Nacherhebung belastet wird. Insofern müssen die Parteien sich bei ihren Vertragspartnern im Ausfuhrland hinreichend absichern. Der EuGH hat insofern seine Rechtsprechung konsequent fortgesetzt, da er auch für die fälschlicherweise ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für den Fall ähnlich geurteilt hat, in dem Dokumentationspflichten verletzt wurden.

Dieses Urteil ist für alle Beteiligten am internationalen Wirtschaftsverkehr wichtig. Es zeigt, dass eine hinreichende Dokumentation des Warenursprungs notwendig ist. Das bloße Ursprungszeugnis kann gegebenenfalls alleine nicht ausreichen. Viel wichtiger ist aber bei der Gestaltung des Kaufvertrages zu beachten, dass dem Vertragspartner gewisse Dokumentationspflichten auferlegt werden.

Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie zu den Themen Vertragsgestaltung sowie Warenursprung und Präferenzen.

Dieser Artikel wurde am 25. Januar 2013 erstellt. Er wurde am 16. August 2022 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.