Die Europäische Kommission hat am 09. September 2020 mehrere Durchführungsverordnungen zur zolltariflichen Einreihung mehrerer Waren veröffentlicht.

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Zolltarifnummer Anschlussgehäuse

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1291 reihte die Kommission ein Anschlussgehäuse als andere Ware aus Kunststoffen in die Zolltarifnummer 3926 90 97 ein. Grund hierfür ist die stoffliche Beschaffenheit der Ware.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um ein Anschlussgehäuse, das die Form eines Rechtecks hat und aus einem hohlen Kasten aus Kunststoffen besteht. Die Maße dieses Kastens betragen ca. 60 x 190 x 170 mm.

Das Anschlussgehäuse wird bei elektronischen Steuerungsmodulen in verschiedenen Fahrzeugen und Maschinen als Gehäuse verwendet. Dadurch können die elektronischen Kontakte vor Verschmutzung und Feuchtigkeit geschützt werden.

Zolltarifnummer Anschlussgehäuse

andere Ware aus Kunststoffen: Zolltarifnummer 3926 90 97

Die Einreihung der Anschlussgehäuse in die Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur als „elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen“ schloss die Kommission dagegen aus.

Denn das Anschlussgehäuse umfasse keine Verbinder oder Kontakte oder entsprechende Vorrichtungen, so die Kommission.

Die betroffene Ware ist auch nicht als Teil einer Maschine im Sinne der Zolltarifnummer 8538 zu werten, weil sie für die Funktion des Verbinders oder Kontakts oder Vorrichtung nicht erforderlich sei, so die Kommission. Das Gehäuse trage lediglich zur Verbesserung bei.

Damit ist eine Einreihung in die KN-Position 8538 als „Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8536 bestimmt“, ebenfalls ausgeschlossen.

Das Anschlussgehäuse ist ferner auch kein Isolierteil für elektrische Apparate der Zolltarifnummer 8547. Denn das Gehäuse fungiert nicht als Isolierung, sondern Schutzvorrichtung für die elektronischen Anschlüsse.

Zolltarifnummer Holzlatten

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1290 befasste sich mit der Einreihung von bestimmten Holzlatten in den Zolltarif.

Die EU-Kommission reihte die Holzlatten als andere Ware aus Holz in die Zolltarifnummer 4421 99 99 ein.

Die Holzlatten bestehen aus mehreren Lagen Buchen oder Birkenfurnier und haben eine Länge zwischen 480 mm und 1 960 mm. Die Breite beträgt zwischen 25 mm und 105 mm und die Dicke der Holzlatten ca. 10 mm.

Außerdem sind die Holzlatten geschält, laminiert, geleimt und beschichtet. Seitlich sind sie abgerundet und sind in ihrer Aufmachung gebogen oder auch gerade.

Da die Holzlatten eine hohe Tragfähigkeit und Biegefestigkeit aufweisen, werden sie unverarbeitet in Bettrahmen, Sessel oder Sofas eingebaut.

Zolltarifnummer Holzlatten

andere Ware aus Holz: Zolltarifnummer 4421 99 99

Als Möbelteile in die Zolltarifnummer 9401 oder 9403 können die Holzlatten nicht eingereiht werden. Denn es stand in dem Fall nicht fest, on die Latten nur und speziell für den Einbau in einem Rahmen von Sitzmöbeln der Position 9401 oder Möbel der Position 9403 bestimmt sind.

Außerdem werden Teile von Waren der Positionen 9401 und 9403 nur dann dem Kapitel 94 zugeordnet, wenn die Teile eine bestimmte Form oder andere charakteristische Merkmale für das Kapitel 94 aufweisen.

Ferner seien die Latten keine Teile von Betten, Sesseln oder Sofas, sondern Teile von Lattenrosten im Sinne der Zolltarifnummer 9404 – schließlich werden die Latten in den Rahmen der Möbel eingebaut.

Gesondert gestellte Lattenroste sind aber bereits nicht in die KN-Position 9401 oder 9403 als Teile von Waren einzureihen.

Da die Zolltarifnummer 9404 aber nur vollständige Waren erfasst und keine „Teile“, ist auch hier keine Einreihung möglich.

Schließlich bestimmt sich die Einreihung der Latten hauptsächlich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften wie die der parallelen Abmessungen, der Kanten und Tragfähigkeit. Die Latten sind daher als Teile von einem Rahmen erkennbar.

Die Kommission schloss eine Einreihung in die KN-Position 4412 als furniertes Holz daher auch aus.

Zolltarifnummer Desinfektionstücher

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1289 befasste sich die Kommission mit der Einreihung von Einmaltüchern aus Vlies.

Bei der Ware handelt es sich um Desinfektionsmittel, das für den Einzelverkauf aufgemacht ist und ist daher in die Zolltarifnummer 3808 94 90 einzureihen.

Die Tücher sind einzeln verpackt und werden im Einzelverkauf in Kartons mit insgesamt 100 Tüchern vertrieben.

Die Tücher sind in einer alhoholhaltigen Lösung getränkt, die zu 70 % aus Isopropylalkohol und zu 30 % aus Wasser besteht.

Eingesetzt werden die Tücher zur Desinfektion der Haut und anderer Oberflächen, wie z.B. von nichtinvasiven medizinischen Instrumenten.

Zolltarifnummer Einmaltücher aus Vlies

Desinfektionsmittel: Zolltarifnummer 3808 94 90

Die Tücher werden nicht für besondere medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendet, daher kommt eine Einreihung in die HS-Position 3005 als „Watte, Gaze, Binden und ähnl. Erzeugnisse“ nicht in Betracht.

Die Zolltarifnummer 3402 ist auch ausgeschlossen, weil der Hauptzweck der Ware nicht die Reinigung sondern die Desinfektion ist.

Zolltarifnummer Conditioner für Wimpern

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1288 ging es um einen Conditioner für die Wimpern, der als zubereitetes Schönheitsmittel in die Zolltarifnummer 3304 99 00 eingereiht wird.

Dieser wird in Pappschachteln im Einzelverkauf verkauft.  

Der Conditioner besteht aus einer farblosen Flüssigkeit in einem kleinen zylindrischen Behälter und fasst insgesamt 2 ml Flüssigkeit.

Dieser Behälter hat einen abnehmbaren Verschluss, auf dem eine feine Bürste angebracht ist. Diese dient wiederum dem Auftragen der Flüssigkeit.

Sinn und Zweck des Conditioners ist es, die Wimpern mit Feuchtigkeit zu versorgen und diese zu pflegen. Durch das Auftragen soll verhindert werden, dass die Wimpern spröde und brüchig werden. Außerdem soll so das Wachstum und die Lebensdauer der Wimpern verlängert werden.

Inhaltlich setzt sich das Produkt aus mehreren Inhaltstoffen zusammen, darunter

  • Biotin,
  • Dechloro-Dihydroxy-Difluoro-Ethylcloprostenolamid,
  • Biotinoyl Tripeptide-1,
  • Ringelblumen-Extrakt und
  • Ginseng-Extrakt.

Zolltarifnummer Wimpern-Conditioner

zubereitetes Schönheitsmittel: Zolltarifnummer 3304 99 00

Da der Conditioner auf anderen Körperhaaren und nicht auf dem Haupthaar verwendet wird, kann die Ware nicht in die Zolltarifnummer 3305 als Haarbehandlungsmittel eingereiht werden.

Vielmehr dient der Conditioner der Verbesserung, der Flexibilität, der Feuchtigkeit und dem Glanz, was das Produkt zu einem Schönheitsmittel macht.

Die Zolltarifnummer 3307 als „anderes zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen“, ist daher auch ausgeschlossen.

Ungültigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA)

Falls Sie sich zu den oben genannten Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) haben ausstellen lassen, ist diese aufgrund der Änderungen der Rechtsvorschriften ungültig geworden. Die jeweilige Verordnung bestimmt jedoch, dass Sie die Ihnen erteilte vZTA noch für drei Monate nach Inkrafttreten der Kommissionsverordnung noch weiterverwenden können.

Gerne prüfen unsere Zollanwälte für Sie, inwiefern Sie von einer dieser Einreihungsverordnungen betroffen sind.

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Dieser Artikel wurde am 26. Oktober 2020 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.