Im Jahr 2015 hatte die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Zitronensäure aus China erhoben. Anfang 2016 wurden die Antidumpingmaßnahmen dann auf die Einfuhr von Zitronensäure aus Malaysia erweitert.

Unternehmen müssen seitdem einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von bis zu 42,7 % auf die Einfuhr von Zitronensäure aus China und Malaysia zahlen.

Es besteht aber auch die Möglichkeit für bestimmte Unternehmen bei Vorlage der richtigen Dokumente ermäßigte Zollsätze in Anspruch zu nehmen.

Ende Januar 2020 sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber der Einfuhr aus China auslaufen. Nun hat die Kommission bekannt gegeben, das Außerkraftreten im Rahmen einer Auslaufüberprüfung zu überprüfen. Während des Zeitraums der Überprüfung werden die Antidumpingmaßnahmen weiter aufrecht erhalten.

Antidumpingzoll auf Zitronensäure

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-dihydrat) die unter den Zolltarifnummern 2918 14 00 und 2918 15 00 (TARIC-Code 2918 15 00 11 und 2918 15 00 19) eingereiht wird.

Auslaufüberprüfung verlängert Antidumpingzölle

Die Europäische Kommission erhielt im Herbst 2019 einen Antrag von zwei europäischen Unternehmen, auf die 100 % der gesamten Zitronensäureproduktion in der Union entfallen. Danach soll die Kommission im Rahmen einer Untersuchung eine mögliche Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen überprüfen.

Die Hersteller befürchten, dass es bei Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem anhaltenden Dumping und einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweiges in der Europäischen Union kommen könnte.

So argumentierten die Unternehmen, dass in China insbesondere im Rohstoff-, Petrochemie- und Chemiesektor Verzerrungen vorliegen, die sich dann auch auf die Herstellung und Verkauf der Zitronensäure auswirken. Zudem gäbe es in China bislang ungenutzte Produktionskapazitäten, die bei Auslaufen der Maßnahmen für eine höhere Einfuhr von Zitronensäure aus China zu gedumpten Preisen in die EU sorgen würde.

Außerdem seien die geltenden Antidumpingmaßnahmen dafür verantwortlich, dass sich der europäische Wirtschaftszweig wieder erholt habe. Verlängere man die Maßnahmen nicht, würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

Nach Auffassung der Kommission gibt es dafür ausreichend Anhaltspunkte. Im Rahmen einer Auslaufüberprüfung soll jetzt geschaut werden, ob auch weiterhin Antidumpingzölle auf die betroffene Ware notwendig sind.

Diese Untersuchung soll innerhalb von 12 bis 15 Monaten nach Bekanntgabe abgeschlossen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen bestand auch die Möglichkeit, sich insbesondere als interessierte Partei am Untersuchungsverfahren zu beteiligen. Während des Untersuchungszeitraums müssen Unternehmen weiterhin die geltenden Antidumpingzölle zahlen.

Nach Ablauf der Überprüfung wird die Kommission dann entscheiden, ob die bisherigen Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden oder wie geplant aufgebhoben werden. Eine Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dagegen ist nicht vorgesehen.

Umgehung von Antidumpingzoll auf Zitronensäure

Der Auslaufüberprüfung waren bereits etliche Antidumpingmaßnahmen vorausgegangen.

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/706 v. 30.04.2015 leitete die Europäische Kommission auf eigene Initiative eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen sowie die zollamtliche Erfassung der Ware ein.

Betroffen von der Umgehungsuntersuchung war die Einfuhr von Zitronensäure mit Ursprung in China. Einfuhren von Zitronensäure aus Malaysia sollten zollamtlich erfasst werden. Unerheblich war dabei, ob diese als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet wurden oder nicht.

Sollte bereits eine berechtigte Aufforderung zu einer Nachzahlung von Antidumpingzöllen auf Zitronensäure aus China im Raum stehen, ist dieser Verpflichtung in jedem Fall nachzukommen.

Die illegale Umgehung oder Hinterziehung von Antidumpingzöllen durch das Anmelden von falschen Tarifnummern beispielsweise stellen regelmäßig eine Zollstraftat dar. Folge ist dann eine strafrechtliche Ermittlung durch das Zollfahndungsamt, bei der oft gegen die Beteiligten und die Geschäftsführung ermittelt wird.

Wir überprüfen für Sie, ob Sie von den Antidumpingmaßnahmen auf Zitronensäure aus China betroffen sind und wie Sie weiter verfahren können.

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Dieser Artikel wurde am 27. April 2020 erstellt. Er wurde am 30. September 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.