Die Europäische Kommission hat am 10. Februar 2020 eine neue Durchführungsverordnung ((EU) 2020/191) veröffentlicht und darin die Einreihung von elastischer Schlauchbandage in die Kombinierte Nomenklatur (KN) festgelegt.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um elastische Schlauchbandagen, die auf der Außenseite aus einer Lage aus Nylon (85 %) und Elasthan (15 %) bestehen und auf der Innenseite eine gelartige Beschichtung aus nicht geschäumtem Kunststoff aufweisen.

Die Schlauchbandage ist in verschiedenen Längen (zwischen 65 und 150 mm) und Durchmessern (zwischen 15 und 30 mm) erhältlich.

Die Ware wird unter anderem zur Linderung von Druck- und Reibungsschmerzen an empfindlichen Fingern, Fingernägeln, Zehen oder Zehennägeln verwendet und kann passend zugeschnitten werden. Derartige elastische Schlauchbandagen sind für den Einzelverkauf bestimmt.

Elastische Schlauchbandage ist konfektionierte Spinnstoffware im Sinne des Zolltarifs

Die elastische Schlauchbandage soll fortan unter die Zolltarifnummer 6307 90 10 als andere konfektionierte Ware aus Gewirken oder Gestricken eingereiht werden.

Nach Auffassung der Kommission ist eine Einreihung als pharmazeutisches Erzeugnis in die Position 3005 ausgeschlossen. Grund hierfür sei, dass die Bandage nicht den Charakter von Watte, Gaze, Binden oder ähnlichen Erzeugnissen aufweise, die für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken hergestellt werden.

Derartigen Bandagen können auch nicht als Kunststoffe oder Waren daraus eingereiht werden, da sie aus Gewebe bestehen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert sind und daher anders eingereiht werden müssen.

Darüber hinaus werden elastische Schlauchbandagen abgepasst hergestellt und sind gebrauchsfertig und werden deshalb als eine konfektionierte Spinnstoffware eingestuft.

Eine Einreihung der Bandage als Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert wiederum ist aber auch nicht möglich, weil hier konfektionierte Waren ausgenommen sind.

Die Einreihung unter die Zolltarifnummer 6307 erfasst dagegen auch konfektionierte Waren aus Spinnstoffen, die auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden können.

Somit sind elastische Schlauchbandagen als andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen.

Ungültigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA)

Falls Sie sich zu elastischen Schlauchbandagen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) haben ausstellen lassen, ist diese aufgrund der Änderungen der Rechtsvorschriften ungültig geworden. Die Verordnung bestimmt jedoch, dass Sie die Ihnen erteilte vZTA noch für drei Monate nach Inkrafttreten der Kommissionsverordnung noch weiterverwenden können.

Gerne prüfen unsere Zollanwälte für Sie, inwiefern Sie von dieser Einreihungsverordnung betroffen sind.

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Dieser Artikel wurde am 21. Februar 2020 erstellt. Er wurde am 03. November 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.