Das Außenwirtschaftsrecht wird geändert und vereinfacht. Das soll zahlreiche Erleichterungen für deutsche Exporteure bringen. Mit der Novelle soll das Außenwirtschaftsrecht weitgehend vereinfacht und somit auch für kleine und mittelständische Unternehmen leichter verständlich werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat einen Entwurf für ein neues Außenwirtschaftsrecht vorgelegt. Darin ist vorgesehen, dass zahlreiche Sondervorschriften wegfallen sollen. Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sollen damit erheblich vereinfacht werden.

Vereinfachung bei Dual-Use-Gütern

Die Änderungen betreffen insbesondere die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern. Bei Dual-Use-Gütern handelt es sich um Waren, die primär für die zivile Nutzung vorgesehen sind, wegen ihrer spezifischen Eigenschaften aber auch für die militärische Nutzung eingesetzt werden können. Dieses kann z.B. aus dem Material oder der Leistungsfähigkeit der Waren resultieren. Ein Beispiel dafür sind Hochgeschwindigkeitszentrifugen. Diese werden primär für medizinische Zwecke eingesetzt, können aber auch zur Urananreicherung verwendet werden.

Welche Waren zu den Dual-Use-Gütern zählen wird im Regelfall in nationalen Listen festgelegt. Alle Güter, die in diesen Listen erscheinen unterliegen damit automatisch der Exportkontrolle. Für die Ausfuhr müssen daher Genehmigungen eingeholt werden. Das betrifft die Ausfuhr (Art. 161 Zollkodex), die Wiederausfuhr (Art. 182 ZK) und die Übertragung von Software.

Seit dem 5. Mai 2009 besteht eine Verordnung der EU zu Dual-Use-Gütern (siehe Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 – Dual Use-Verordnung). Diese erfasst Güter, die als Dual-Use Güter in Betracht kommen. Die deutschen Regelungen gingen teilweise über diese Liste hinaus und waren daher strenger. Sie stellten für viele deutsche Exporteuere einen Wettbewerbsnachteil dar. Deswegen werden Genehmigungserfordernisse teilweise abgeschafft, so z.B. für Werkzeugmaschinen.

Kriegswaffen und Rüstungsgüter werden hingegen durch den neuen Entwurf für das Außenwirtschaftsrecht nicht angetastet.

Änderung und Verschärfung von Straf- und Bußgeldbestimmungen

Geändert werden zudem die Straf- und Bußgeldbestimmungen im Außenwirtschaftsgesetz. Diese sahen zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe vor, die immer wieder zu Streit vor den Gerichten führten und nunmehr gestrichen wurden. An anderer Stelle werden hingegen erhebliche Verschärfungen bei den Straftatbeständen erfolgen. So werden bestimmte Verstöße gegen zentrale Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts nunmehr zwingend als Straftat und nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Dieser Artikel wurde am 24. Juli 2012 erstellt. Er wurde am 28. Oktober 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.