Der EuGH-Generalanwalt hat sich am 12.05.2021 zu der Blocking-Verordnung geäußert und die erhöhte Beweispflicht für Unternehmen bei einer Kündigung von Verträgen betont – hat aber zugleich auch die Härte der Blocking-Verordnung und das damit einhergehende Dilemma für EU-Unternehmen kritisiert.

Europäische Unternehmen, die mit auf US-Sanktionslisten geführten iranischen Unternehmen Verträge abgeschlossen haben, müssen demnach einen objektiven Kündigungsgrund unabhängig von den Sanktionslisten geben, den das Unternehmen vor nationalen Gerichten glaubhaft machen muss – so der Generalanwalt in seinem Schlussantrag.

Allerdings könnten sich Unternehmen zum Zweck der Kündigung unter bestimmte Voraussetzungen auf ihre unternehmensbezogene kohärente und systematische Politik der sozialen Verantwortung stützen, die ein Festhalten an derartigen Verträgen unzumutbar macht.

Unabhängig davon führt die Blocking-Verordnung nach Auffassung des Generalanwalts derzeit zu wirtschaftlichen Verlusten bei EU-Unternehmen, die überdacht werden müssten.

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Inhalt der Blocking-Verordnung

Hintergrund der Schlussanträge sind mehrere Gerichtsverfahren, bei denen es um die Auslegung von Verstößen gegen die Blocking-Verordnung geht.

Die EU hatte vor einiger Zeit die Blocking-Regulation Nr. 2271/96 reaktiviert.

Die zugrunde liegende Verordnung, die sogenannte Blocking Regulation, wurde bereits 1996 im Zusammenhang mit den US-Sanktionen gegen Kuba, den Iran und Libyen erlassen, bisher aber nicht angewandt.

Mit der Reaktivierung der Blocking-Verordnung ist es europäischen Unternehmen verboten, sich an den Sanktionen der USA gegen den Iran zu beteiligen. 

Denn im Gegensatz zu den USA will die EU trotz des Ausstiegs der USA am Iran-Atomdeal weiter festhalten.

Unternehmen können jedoch in seltenen Einzelfällen ermächtigt werden, die US-Sanktionen zu befolgen, wenn anderenfalls ihre Interessen oder die der Europäischen Gemeinschaft ernsthaft beeinträchtigen würde.

Ziel der EU ist es, die Auswirkungen der jeweiligen Sanktionen der USA zu begrenzen.

Was ist die Blocking-Verordnung?

Die Blocking-Verordnung (auch Anti-Boykott Verordnung) Ist eine EU-weit gültige Regelung, die es europäischen Unternehmen verbietet, bestimmte extraterritoriale und von der EU als unrechtmäßig eingestufte Rechtsakte der USA zu befolgen, darunter US-Sanktionen gegen Kuba, Iran und Libyen.

Verstöße gegen die Blocking-Verordnung werden mit hohen Bußgelder bestraft.

Blocking-Verordnung: Dilemma für Unternehmen

Die Blockadeverordnung bietet zwar auch Schutz für EU-Personen und Unternehmen, indem sie bei Verstößen gegen die US-Sanktionen keine ausländischen Urteile gegen Europäer anerkennt.

Doch die Realität sieht anders aus:

Unternehmen, die sich an die Vorgaben der der Blocking-Verordnung halten und weiterhin mit dem Iran Geschäfte machen, widersetzen sich den geltenden US-Sanktionen und riskieren im schlimmsten Fall den Ausschluss vom US-Markt.

Denn die USA machen von ihrer extraterritorialen Auslegung des eigenen Außenwirtschaftsrechts Gebrauch und drohen mit erheblichen „Sekundärsanktionen“ für europäische Unternehmen, die nicht geduldete Geschäfte weiterhin fortführen.

Das kann für EU-Unternehmen, deren Geschäft hauptsächlich auf Wirtschaftsbeziehungen mit den USA basiert, schnell existenzgefährdend werden.

Wer seinen Umsatz in den USA nicht auf’s Spiel setzen will, wendete bislang daher still und heimlich US-Sanktionen an und kündigte die Geschäftsbeziehungen in den Iran.

Für diese Fälle drohen aber von Seiten der EU hohe Bußgelder wegen Verstoßes gegen die Blocking-Verordnung.

Unternehmer werden also mehr oder weniger vor die Wahl gestellt, welches Sanktionsregime sie verletzen sollen.

Wenig beachtet ist in dem Zusammenhang auch das bereits seit Jahren bestehende deutsche Verbot einer Boykotterklärung. Danach kann mit bis zu EUR 500.000 bestraft werden, wer sich in bestimmter Weise an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt. Das Dilemma bestand also auch schon vor der Entscheidung der EU, das Blocking Statute zu reaktivieren.

US-Sanktionen vs. EU-Bußgelder?

Ein schier unlösbares Dilemma für Unternehmen: Wer sich der Blocking-Verordnung fügt, riskiert massive Umsatzeinbußen in den USA und im worst case den Ausschluss vom US-Markt. Wer die Blocking-Verordnung missachtet, um US-Sanktionen zu befolgen, muss mit hohen Bußgeldern in der EU rechnen.

Belgien hatte als EU-Mitgliedstaat 2019 bereits dazu ein neues Gesetz als Umsetzungsrechtsakt veröffentlicht und neben der Ernennung der zuständigen Behörden auch geklärt, bei wem die in der Blocking-Regulation verankerte Meldepflicht zu erfüllen ist.

Außerdem kann bei Verstößen der Minister für Finanzen oder Wirtschaft in Belgien auch Geldbußen wegen der Nichteinhaltung der EU-Blocking-Regulation verhängen.

Für Unternehmen kann eine Geldbuße von bis zu 10% des jährlichen Nettoumsatzes des letzten Geschäftsjahres verhängt werden. Für Einzelpersonen kann die Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro betragen.

Die tatsächliche Höhe der Geldbuße ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, festzulegen, wie z.B.

  • die Schwere und Dauer der Verstöße
  • der Grad der Verantwortung des Betreffenden
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betreffenden anhand des Gesamtumsatzes oder des Jahreseinkommens
  • der Nutzen oder Gewinn, den die Verstöße bringen können, soweit diese feststellbar sind
  • der Grad der Zusammenarbeit des Betreffenden mit den Aufsichtsbehörden
  • alle früheren Verstöße des Täters.

Iranische Bank verklagt Telekom

Hauptakteur in den laufenden Gerichtsverfahren ist die deutsche Telekom-AG, die mehrere Telekommunikations-Dauerschuldverträge gegenüber in der US-amerikanischen Sanktionsliste (SDN-List) gelisteten Unternehmen gekündigt hat.

Eines der Gerichtsverfahren fand u.a. in Hamburg vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) statt.

In diesem hatte die iranische Bank Melli gegen eine Tochterfirma der deutschen Telekom AG Klage erhoben.

Das deutsche Telekommunikationsunternehmen hatte Telefon- und Internetleitungen der Bank, die auch eine Niederlassung in Hamburg hat, getrennt und bestehende Vertragsbeziehungen mit Melli gekündigt.

Da Melli auf der amerikanischen Sanktionsliste SDN-List geführt wurde, hätte die Telekom mit erheblichen Sanktionen von amerikanischer Seite aus rechnen müssen.

Insofern begründete die Telekom AG die Kündigung mit der Gefahr von drohenden Umsatzeinbußen in den USA und berief sich auf ihre Vertragsfreiheit.

OLG Hamburg legt EuGH vor

Das OLG stufte dieses Verhalten der Telekom als Vertragsbruch zulasten der iranischen Bank und als Verstoß gegen die Blocking-Verordnung ein.

Das Hanseatische Gericht fuhr dabei eine strenge Linie:

Wer Geschäftsbeziehungen ausschließlich aus dem Motiv heraus kündige, sich nicht US-Sanktionen aussetzen zu wollen, verstoße klar gegen die Vorgaben der Blocking-Verordnung. Eine solche Umgehung führe dazu, dass die Regelung ihren Sinn und Zweck verliert, so die Bedenken des OLG.

Nach Auffassung des OLG Hamburg müssten EU-Unternehmen künftig stärker in die Pflicht genommen werden.

Daher sollten EU-Unternehmen künftig ihre Kündigung von Geschäftsbeziehungen zum Iran transparent halten und stichhaltig begründen müssen.

Unternehmen müssen beweisen, dass sie nicht aus Angst vor US-Sanktionen das Iran-Geschäft beenden, so das OLG.

Wird ein Vertrag oder Geschäft mit einem iranischen Partner aufgekündigt, so muss das europäische Unternehmen laut OLG „beweisen, dass die Entscheidung, den Vertrag zu beenden, nicht deshalb getroffen wurde, weil andernfalls Nachteile auf dem US-Markt befürchtet werden.“

Die Kündigung von Vertragsverhältnissen aus rein wirtschaftlichen Gründen, die nichts mit US-Sanktionen zu tun haben, seien daher nach wie vor möglich, so das OLG.

Unabhängig davon würdigte das OLG aber auch das Dilemma, in dem sich die Telekom befand:

„Befolgen sie das EU-Recht, droht ihnen der Ausschluss vom US-Markt, befolgen sie die Sanktionen, verstoßen sie gegen EU-Recht.“ 

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2020, 11 U 116/19

Den Unternehmen würden bei der Befolgung des EU-Rechts durch US-Sanktionen unter Umständen erhebliche wirtschaftliche Einbußen drohen, so das Hamburger Gericht im März 2020.

Das OLG hatte aus dem Grund vom EuGH um Klärung für den Umgang mit Verstößen gegen die Blocking-Verordnung gebeten.

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Beweislast für Unternehmen bei Kündigungen

In den Schlussanträgen findet der Generalanwalt des EuGH nun deutliche Worte und verdeutlicht das Dilemma, in dem sich Unternehmen befinden. Allerdings fordert er auch einen größeren Begründungsaufwand für Unternehmen bei Kündigungen von Vertragsbeziehungen mit Unternehmen, die auf Sanktionslisten stehen.

Zunächst hat der EuGH-Generalanwalt noch einmal die Reichweite des Verbots klargestellt und betont:

Wenn keine ausländische Verwaltungs- oder Justizbehörde das EU-Unternehmen dazu zwingen, die US-Sanktionen zu befolgen, greife das Verbot der Blocking-Verordnung für Unternehmen erst recht. Dies entspreche grade dem Zweck der Blocking-Verordnung.

Unternehmen könnten mithilfe von Compliance-Abteilungen entsprechende Vorkehrungen dahingehend treffen, dass ihre Tätigkeit kontrolliert wird und so die Einhaltung der Regelungen sicherstellen.

Blocking Verordnung & Kündigung

Die Beweislast bei einer Kündigung von Verträgen mit auf Sanktionslisten stehenden Firmen liegt beim EU-Unternehmen. Unternehmen müssen die Kündigung begründen und glaubhaft machen – ein Verweis auf Sanktionslisten reicht NICHT aus.

Was die Kündigung von bestehenden Vertragsbeziehungen mit auf Sanktionslisten geführten Unternehmen betrifft, sieht der Generalanwalt die EU-Unternehmen in der Beweispflicht und fordert einen entsprechenden Begründungsaufwand.

Für den Fall, dass ein EU-Unternehmen einen ansonsten gültigen Vertrag mit einem iranischen, den U.S.-Sanktionen unterliegenden Unternehmen kündigen wolle, müsse es einen objektiven und nachvollziehbaren Kündigungsgrund angeben, der nicht im Zusammenhang mit der Blocking-Verordnung und Sanktionen steht.

Dafür müsse das Unternehmen gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass die Kündigung nicht nur deshalb erfolgt, um stillschweigend die US-Sanktionsregelungen weiter zu befolgen.

Entscheidend sei in dem Zusammenhang zudem die Intention des Unternehmens und nicht der Umstand, ob das Unternehmen von den Auswirkungen der Sanktionen tatsächlich betroffen sei.

Dabei handelt es sich um eine Beweislastumkehr zu Lasten von EU-Unternehmen, die im Vergleich zum deutschen Kündigungsregime damit deutlich schärfer ausfällt.

Denn nach deutschem Recht dürfen Unternehmen vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit unbefristete Verträge ohne Vorliegen und Angabe eines Kündigungsgrundes kündigen.

Unternehmen, die Verträge mit gelisteten Unternehmen laufen haben, können sich also nicht mit dem ausschließlichen Verweis auf die einschlägige Sanktionsliste vom Vertrag lösen.

Damit soll eine indirekte Umgehung der Blocking-Verordnung verhindert werden.

Die nationalen Gerichte müssten dann im Einzelfall prüfen und entscheiden, ob ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt.

Soziale Verantwortung kann Kündigungsgrund sein

Diese Beweislast wird allerdings nach Auffassung des Generalanwalts auch etwas abgemildert:

So könnten die EU-Unternehmen die Beendigung der Geschäftsbeziehung u.a. mit einem Verweis auf die firmenpolitische Wertekultur begründen.

Denn es sei durchaus nachvollziehbar, dass viele Unternehmen ethische Bedenken und Vorbehalte hätten, mit Ländern wie dem Iran Geschäfte zu machen, führt der Generalanwalt aus und führt in dem Zusammenhang auch mehrere Beispiele an, darunter:

  • die nuklearen Ambitionen,
  • das Streben nach einer Destabilisierung anderer Regierungen in der Region,
  • die Bereitschaft zur Führung von Stellvertreterkriegen und
  • Finanzierung und Unterstützung terroristischer Gruppen,
  • der religiöse Fundamentalismus und
  • die allgemeine Intoleranz gegenüber Andersdenkenden,
  • die diskriminierende Behandlung von Frauen und Minderheiten sowie
  • die Anwendung Todesstrafe

Diese Faktoren spielten eine wichtige Rolle bei der Ablehnung und werden verständlicherweise als abstoßend und ausgesprochen ablehnungswürdig betrachtet, so der Generalanwalt.

Und aus diesen ethischen Gründen und Wertvorstellungen Geschäftsbeziehungen abzulehnen, gehöre zum Kernelement der Gewissensfreiheit und unternehmerischen Freiheit eines jeden Unternehmens.

Sollten Unternehmen also nachweisen, dass sie „aktiv eine kohärente und systematische Politik der sozialen Verantwortung betreiben“ und deshalb Verträge mit Unternehmen mit Verbindungen zum iranischen Regime ablehnen, kann dadurch ein wirksamer Kündigungsgrund erwachsen.

Wichtig: diese Tatsache dürfte alleine wohl nicht ausreichen. An dieser Stelle müssen Unternehmen einen erhöhten Begründungsaufwand erbringen, um das Gericht zu überzeugen.

Klagerecht für iranisches Unternehmen

In seinen Schlussanträgen merkt der Generalanwalt zudem an, dass die Blocking-Verordnung bei unwirksamen Kündigungen zwangsweise auch in Drittstaaten ansässige Unternehmen schütze – auch wenn das nicht der Intention der Verordnung entspreche.

Demnach stünde solchen von US-Sanktionen betroffenen Unternehmen wie der iranischen Bank in dem Fall ein Klagerecht zu.

Denn andernfalls drohe die Gefahr, dass große Unternehmen wie die Telekom AG sich bewusst dafür entscheiden, die US-amerikanischen Sanktionsregelungen zu befolgen und bestehende Verträge deswegen kündigen.

Würde das im großen Stil passieren, würde die Abhilfewirkung der Blocking-Verordnung schnell untergraben.

Daher müsste das nationale Gericht (in dem Fall das OLG Hamburg) bei Verstößen gegen die Blocking-Verordnung das EU-Unternehmen – in diesem Fall die Telekom AG – dazu verpflichten, die Vertragsbeziehungen weiter aufrechtzuerhalten.

Kurz gesagt: die Telekom ist weiter an die Verträge mit der in iranischen Bank gebunden und dazu verpflichtet, weiter Geschäftsbeziehungen zu führen.

Macht die Telekom das aber, droht im gleichen Atemzug der Ausschluss vom US-Markt wegen Nichtbefolgung der amerikanischen Sanktionsregelungen.

Umgehung von Blocking-Verordnung hat Konsequenzen

Kündigt ein europäisches Unternehmen laufende Verträge, um stillschweigend US-Sanktionen zu befolgen und umgeht damit die Verbotsregelung der Blocking-Verordnung, kann ein Gericht das Unternehmen dazu verpflichten, die Verträge weiter aufrechtzuerhalten.

Dass dies ein weitreichender Eingriff in die unternehmerische Freiheit ist, liegt auf der Hand.

Und doch kommt der Generalanwalt zum Schluss, dass dieser Eingriff notwendig und unentbehrlich ist, um die Ziele der Blocking-Verordnung im Rahmen der EU-Außen- und Sicherheitspolitik durchzusetzen.

Dafür würden die überragenden Gründe der öffentlichen Ordnung, die Wahrung des Völkerrechts und die allgemeine Abneigung der EU gegen ein Eindringen extraterritorialer Rechtsvorschriften wie den US-Sanktionen sprechen, so der Generalanwalt.

Außerdem könnten die betroffenen Unternehmen bei der EU-Kommission eine Befreiung von den Regelungen beantragen, wenn eine erhebliche Schädigung des Unternehmens zu erwarten ist.

Das OLG Hamburg hatte das zuvor in Frage gestellt und kritisiert, dass die Befreiungsgenehmigungen in der Praxis die absolute Ausnahme seien und kein probates Mittel gegen die drohenden wirtschaftlichen Einbußen darstellten.

Blocking Verordnung – Folgen für Unternehmen

Die Schlussanträge des Generalanwalts bieten zwar keine verbindliche Prognose für die noch ausstehende EuGH-Entscheidung. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass der EuGH der Argumentation des Generalanwalts höchstwahrscheinlich folgen wird.

Sollte der EuGH die Sache also ähnlich bewerten, droht Unternehmen im Zusammenhang mit der Blocking Verordnung und Sanktionslisten eine höhere Beweislast bei Kündigungen.

Erwähnenswert ist insoweit aber, dass auch der Generalanwalt in seiner Stellungname das Dilemma für EU-Unternehmen anerkennt und mit einem Wink in Richtung europäischer Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Blocking-Verordnung anklingen lässt.

So kritisiert er, dass die Blocking-Verordnung der Union „ein sehr grobes Instrument sei“ und „unvermeidbarerweise Verluste [für Unternehmen] nach sich ziehen“ wird.

Die Blocking Verordnung sei aber trotz der „ungewöhnlichen und übergriffigen Verdrängung regulärer unternehmerischer Freiheiten“ am Maßstab der aktuellen gesetzlichen Regelungen durchzusetzen.

„Die Blocking-Verordnung ist ein sehr grobes Instrument (…) und wird unvermeidbarerweise Verluste [für Unternehmen] nach sich ziehen“ – so der Generalanwalt.

Für Unternehmen bedeutet das einmal mehr, sich mit den Folgen der Blocking-Verordnung gezielt auseinanderzusetzen und bestehende Verträge zu prüfen.  

Wir empfehlen bereits im Vorfeld zukünftige Geschäftspartner gegen Sanktionslisten zu prüfen und mit wirksamen Compliance-Strategien zu arbeiten, um ein solches Dilemma zu vermeiden.

Dafür ist eine Beratung durch einen Anwalt aus dem Außenwirtschaftsrecht am sinnvollsten, der zusammen mit Ihnen und Ihrem Unternehmen eine langfristige und nachhaltige Strategie entwickeln kann.

Unsere Anwälte bei O&W haben jahrelange Erfahrung im Außenwirtschaftsrecht und unterstützen Sie gerne bei allen Fragen rund um das Thema Blocking-Verordnung und US-Sanktionen.

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Dieser Artikel wurde am 25. Mai 2021 erstellt. Er wurde am 07. Juni 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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    ABC-Str. 21
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.