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An jede Zollprüfung schließt sich nach dem Gesetz eine Schlussbesprechung an. Unternehmen fragen sich häufig, ob Sie an dieser Schlussbesprechung teilnehmen sollten. Die Schlussbesprechung ist eine gute Möglichkeit, den Prüfer noch im letzten Moment auf die eigene Seite zu ziehen.

Die Schlussbesprechung zur Zollprüfung ist gesetzlichem § 201 AO geregelt. Eine solche Schlussbesprechung ist zwingend. Auf sie kann aber dann verzichtet werden, wenn entweder das Unternehmen eine abschließende Besprechung mit dem Zollprüfer nicht wünscht oder aber keine Veränderungen und nachteiligen Konsequenzen drohen.

Sollte der Zollprüfer festgestellt haben, dass möglicherweise Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten im Zollrecht verwirklicht worden sind, so muss er auch darauf hinweisen, dass diese nicht Gegenstand der Schlussbesprechung sind sondern vielmehr in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren wegen eines Zollvergehens zu beurteilen sind.

Die Schlussbesprechung des Zolls befasst sich damit

  • Ob die vom Zoll tatsächlich ermittelten Grundlagen zutreffend sind (z.B. gezahlte Beträge an den Lieferanten oder Dritte, die zollwerterhöhend sind, fehlende Präferenznachweise)
  • welche rechtlichen Konsequenzen aus den Feststellungen des Zolls folgen, z.B. ob eine Nachzahlung notwendig ist
  • welche Fragen das Unternehmen hat, um in Zukunft und nach der Schlussbesprechung besser mit dem Zoll zusammenzuarbeiten

Die Schlussbesprechung mit dem Zoll dient also auch dazu, etwaige Missverständnisse mit dem Zollprüfer auszuräumen. Das Gespräch findet in aller Regel vor Ort beim Unternehmen statt und anwesend sind oft der Geschäftsführer und Vertreter der jeweiligen Fachabteilungen, wie zum Beispiel der Import oder die kaufmännische Abteilung.

Sollte man auf die Schlussbesprechung verzichten?

Ob man auf die Schlussbesprechung verzichten möchte, richtet sich ganz nach dem Einzelfall. In der Regel sollte man auf diese nicht verzichten. Denn der Prüfer kann hier wertvolle Tipps geben und oft lässt sich hier auch ermitteln, welche Vorschläge der Zollprüfer seinen übergeordneten Stellen bezüglich einer Strafverfolgung oder Abgabenerhebung machen wird.

Oft stellt sich im Rahmen einer Zollprüfung auch heraus, dass der Zollprüfer eine andere Zolltarifnummer vertritt als das Unternehmen. In diesen Fällen hat der Zweitprüfer dann auch ermittelt, welche Einfuhren nachträglich zu ändern sind und für welche Importe Zoll nachzuzahlen ist. Gerade bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif kommt oft auf die tatsächlichen Umstände an und es kann hier durchaus unterschiedliche Auffassungen geben. Die Schlussbesprechung mit dem Zollprüfer haben wir daher schon oft genutzt, um noch einmal die Argumente des Unternehmens herauszustellen. In vielen Fällen hat der Zollprüfer auch seinen Vorgesetzten mit zur Schlussbesprechung gebracht, sodass die Argumente auch direkt beim Entscheider platziert werden konnten. Die Schlussbesprechung nach der Zollprüfung kann daher im Einzelfall sehr wichtig sein, weswegen wir Unternehmen auch im Rahmen der Schlussbesprechung vertreten und auf eine für das Unternehmen günstige Entscheidung nach der zur Prüfung hinwirken.

Wenn bei Ihnen eine Zollprüfung stattgefunden hat, bei der sie noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sind, so stellt die Schlussbesprechung eine gute Möglichkeit dar (wenn die zur Prüfung nicht wie gewünscht verläuft) noch einmal den Prüfer von der eigenen Sichtweise zu überzeugen. Hierbei stehen wir Unternehmen gerne zur Verfügung.

Dieser Artikel wurde am 25. März 2019 erstellt. Er wurde am 31. Mai 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.