Die Kommission der Europäischen Union hat die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bezüglich der Unterposition 9406 00 „vorgefertigte Gebäude“ geändert und die Einreihung von Folientunneln in der Kombinierten Nomenklatur präzisiert. Die Kombinierte Nomenklatur bildet eine in der EU einheitlich geltende Warennomenklatur für den Außenhandel zur Regelung der gemeinsamen Handelspolitik. Änderungen dienen der Anpassung an statistische, technische oder handelspolitische Entwicklungen.
Erläuterungen zu Folientunneln und „vorgefertigten Gebäuden“
Die Erläuterungen zur Position 9406 00 wurden hinsichtlich der Erläuterung zu vorgefertigten Gebäuden geändert. Zur Position 9406 gehören demnach sogenannte Folientunnel. Folientunnel dieser Position kennzeichnen sich durch eine Stahl- oder Aluminiumrohrkonstruktion, Wänden und einem Dach aus beispielsweise Kunststoff oder Glas. Eingesetzt werden diese sog. Folientunnel im Gartenbau zum Anbau von Pflanzen unter einer Abdeckung. Die Konstruktionen sind nach den Erläuterungen zum Einsatz im Freien bestimmt und weisen eine stabile und wetterfeste Bauweise auf.
Um in die Position 9406 eingereiht zu werden, müssen die Tunnel so groß sein, dass einer Person das Betreten möglich ist. Zusätzlich können die Folientunnel auch weitere Ausstattungen erhalten, wie z.B. Heizkörper, Klimaanlagen und dergleichen.
Folientunnel, die nicht die obigen Charaktereigenschaften vorweisen, also nicht einem vorgefertigten Gebäudetyp durch eine stabile und dauerhafte Bauweise entsprechen, sind nach der stofflichen Beschaffenheit ihrer einzelnen Konstruktionsteile einzureihen.