Am 06.12.2018 wurde dem Rat der Europäischen Kommission ein Vorschlag zur Änderung  der Verordnung  (EU) Nr. 1387/2013 zu Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren gemacht.

Grund hierfür ist die Gewährleistung einer einwandfreien Marktzone durch eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit oben genannten Gütern. Diese Verordnung wird alle sechs Monate aktualisiert und nun sollen bestimmte neue Güter mit in die Verordnung aufgenommen werden.

Importierende Unternehmen sollten prüfen, ob sie von den Zollaussetzungen profitieren können und welche Schritte sie hierzu bei der Verzollung ergreifen sollten.

Was bedeuten Zollaussetzungen?

Zollaussetzung bedeutet, dass der zu erhebende Drittlandszollsatz für die einzuführenden Waren vollständig oder zumindest teilweise herabgesetzt wird.

Zollaussetzungen werden zumeist für landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren gewährt, die in der EU nur im begrenzten Maße produziert werden. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Verarbeitungsindustrie zu verbessern. Unternehmen, die Rohstoffe oder Bauteile importieren, sollten sich daher besonders intensiv mit diesem Thema beschäftigen.

Aktuelle Entwicklungen

Nach einer Prüfung hält die Kommission die Aussetzung der Zollsätze für bestimmte neue landwirtschaftliche und gewerbliche Güter für gerechtfertigt. Hinsichtlich bereits aufgeführter Waren ist es notwendig, die Zollsätze und Bezeichnungen oder die Anforderungen an eine Endverwertung zu ändern. Waren, die nicht mehr von wirtschaftlichem Interesse für die Europäische Union sind, deren geschätzter Betrag an Einfuhrzöllen einen Schwellenwert von derzeit € 15.000 nicht erreicht, sollen von der Liste gestrichen werden (nach erster Prüfung circa 197 Waren).

Nicht betroffen von diesen Änderungen sind jedoch Länder, mit denen die Union präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat. Ausgenommen sind ebenso (potenzielle) Beitrittsländer für Präferenzabkommen mit der Union.

Wir beraten Sie, ob Sie von Zollaussetzungen profitieren können oder von Streichungen auf der Liste betroffen sind und wie Sie die entsprechenden Anträge stellen können.

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Dieser Artikel wurde am 13. Dezember 2018 erstellt. Er wurde am 04. August 2019 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.