1. Was ist ein bekannter Versender (Definition)?

Seite dem Jahre 2010 gelten neue Bestimmungen über die sichere Versendung von Luftfracht. Zwei europäische Verordnungen haben dabei das Verhältnis zwischen Spediteuer und Versender grundlegend umgekrempelt. Es geht dabei um die VO (EG) 300/2008  und VO (EU) 185/2010 zum sogenannten bekannten Versender. Während es zuvor möglich war die Ware in sichere Lieferkette im Rahmen einer Sicherheitserklärung über einen Reglementierten Beauftragten  und damit im Regelfall den Spediteur einzubringen, ist nun selbst der Status als bekannter Versender nötig. Dieser erfordert eine Zulassung durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) und ist fünf Jahre gültig.

2. Welche Pflichten treffen den bekannten Versender?

Sobald die Ware als Luftfracht im Unternehmen das erste mal registriert wird, beginnt das Pflichtenprogramm als zugelassener Versender. Dazu reicht beispielsweise schon die Erfassung der Versandart als Luftfracht aus. Für alle Mitarbeiter, die tatsächlichen Zugang zu den Waren haben oder auch nur Kenntnis von deren Bestimmung als Luftfracht, müssen

  • im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit geprüft sein,
  • mindestens vier Stunden geschult sein

Auch ansonsten gelten für den bekannten Versender verschärfte Pflichten:

  • Zugang zur Ware von nicht autorisierten Personen nur in Begleitung,
  • Ware muss so verpackt sein, dass Manipulationen ausgeschlossen sind,
  • getrennte Lagerung und Sicherung der Luftfracht gegen unbefugten Zugriff
  • Abholung nur von  sicheren Spediteuren oder Frachtführern
  • Dokumentation der Abholung (inkl. Identifizierung des Spediteurs)
  • Sicherstellung, dass Fahrzeug fest verschlossen ist

3. Ersetzt der AEO-Status den des bekannten Versenders?

Nein, wer als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) tätig ist, bekommt nicht auch automatisch den Status des bekannten Versenders (bV). Während der Status als AEO von der Zollverwaltung und damit den Hauptzollämtern vergeben wird, entscheidet das Luftfahrtbundesamt (LBA) über die Zulassung als bekannter Versender.

Im Übrigen sind an den bekannten Versender auch erheblich strengere Anforderungen gestellt, als an den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Der bekannte Versender muss bei der Abfertigung der Luftfracht erhöhte Sicherheitsanforderungen gegenüber dem AEO meistern.

4. Status als bekannter Versender beibehalten?

Viele Unternehmen haben mit der Einführung relativ schnell den Status als bekannter Versender beantragt, um in den Genuss der Übergangsregelung zu gelangen. Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Status als bekannter Versender beibehalten werden sollte. Wer den Status als bekannter Versender zurückgeben will, muss seine Waren künftig mit dem Status „unsecured“ versenden. Die Ware wird dann am Flughafen vor der Verladung einem „Screening“ unterzogen, das mit Kosten verbunden ist. Wer den Status beibehalten will, der muss unter anderem folgende Punkte beachten:

  • formloser Antrag ans Luftfahrtbundesamt (LBA) nötig
  • Benennung eines Sicherheitsbeauftragten und Nachweis der Sicherheitsüberprüfung nach LuftSiG
  • Anmeldung zur Schulung für Luftsicherheitsbedienstete
  • Ausarbeitung und Umsetzung eines Sicherheitsprogramms sowie Absolvierung eines Audits

Wird bis zum 25. März 2013 keine Zulassung durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) erlangt, so erlöschen die Übergangsregelungen und der Status als „Bekannter Versender“.

Haben Sie Fragen zur Zulassung und dem Verfahren als bekannter Versender? Die Rechtsanwälte von O&W sind schwerpunktmäßig im Zollrecht tätig und beraten Sie gerne im Hinblick auf den bekannten Versender.

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Dieser Artikel wurde am 12. Juli 2012 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.