Beim Import von Waren aus Drittländern wird bei der Überführung der Waren in den freien Warenverkehr der Europäischen Union regelmäßig ein Drittlandszoll erhoben.

Die konkrete Höhe des zu zahlenden Zolls richtet sich dann nach der Zolltarifnummer der importierten Ware. Je nachdem welche Waren Sie als Unternehmer in die Union einführen, können dementsprechend noch hohe Mehrbelastungen auf Sie zukommen. Daher kann nur jedem Unternehmen empfohlen werden, sich unbedingt vor dem Import von Waren aus Drittländern über die anfallenden Drittlandszollsätze zu informieren. Wie Sie den Import richtig angehen und was Sie im Allgemeinen über die Drittlandszölle wissen sollten, möchten wir Ihnen daher in Kürze einmal näher bringen.

Welche Fragen Sie sich vor dem Import stellen sollten

Jedes Unternehmen, ganz egal welcher Größe, und auch jede Einzelperson, die Waren in die Europäische Union importiert, stellt sich natürlich die Frage was vor dem Import alles bedacht und beachtet werden sollte. Die typischen Fragen sind dabei sicherlich:

  • Unter welchen Voraussetzungen darf ich meine Waren in die Europäische Union einführen?
  • Welche Dokumente sind bei der Einfuhr erforderlich?
  • Wie hoch sind die Einfuhrabgaben und wie bemessen sie sich eigentlich?
  • Wo muss ich die Formalitäten erledigen?

Insbesondere die Frage nach der konkreten Höhe der Abgaben kann für Unternehmen von herausragender Bedeutung sein, denn teilweise können noch hohe Zölle anfallen und der Import gerade bei einer großen Warenzahl plötzlich doch deutlich teurer werden, als zuvor gedacht. Die oben genannten Fragen helfen Ihnen beim Import Ihrer Waren den Überblick zu behalten, orientieren Sie sich an ihnen.

Normalfall ist die Verzollung

Transportieren Sie Waren von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den anderen, brauchen Sie sich über anfallende Drittlandszölle keine Gedanken zu machen. Die Europäische Union ist nämlich eine sogenannte Zollunion. Bei einer Zollunion handelt es sich um einen einheitlichen Handelsraum, in welchem sämtliche Waren grundsätzlich frei verkehren können. Mit der Einführung der Zollunion wurden die Zölle zwischen den Mitgliedstaaten der Union abgeschafft.

Die Einführung von Zollunionen ist eine Ausnahme zum Normalfall der Verzollungspflicht. Sofern keine Zollunionen oder andere Präferenzregelungen bestehen, sind Waren bei ihrem Import in die Europäische Union zwingend zu verzollen. Den anfallenden Zollsatz bezeichnet man auch als sogenannten „Drittlandszollsatz“. Drittlandszölle sind gewöhnliche Importzölle.

Sie fallen grundsätzlich erst einmal für sämtliche Waren an, die von Nichtunionsländern in die Europäische Union eingeführt werden. Die Drittlandszölle sind damit ein Teil der von Ihnen zu entrichtenden Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und andere Verbrauchssteuern).

Wie Sie die Höhe der Drittlandszölle ermitteln

Die konkrete Höhe der von Ihnen beim Import zu zahlenden Drittlandszölle steht in den allermeisten Fällen schon lange vor der Einfuhr Ihrer Waren fest und kann von Ihnen vor dem Import ermittelt und berücksichtigt werden. Da sich die Höhe der Drittlandszölle von Ware zu Ware auch stark unterscheiden kann, sind alle Unternehmer gut damit beraten, sich schon im Voraus über die Höhe der Zölle zu informieren.

Die von Ihnen konkret zu entrichtende Zollhöhe richtet sich maßgeblich danach, was für Waren Sie in die Europäische Union importieren möchten, denn die Höhe richtet sich danach unter welcher Warentarifnummer Ihre Waren in den Zolltarif eingereiht werden.

Am einfachsten können Sie den Drittlandszollsatz ermitteln, wenn Sie die EZT-Online Auskunftsanwendung nutzen, die Ihnen von der Deutschen Zollverwaltung kostenlos und ohne rechtliche Bindungswirkung zur Verfügung gestellt wird. Haben Sie die korrekte Warentarifnummer ermittelt, können Sie die Nummer einfach in den EZT eingeben. Der Zollsatz ist für Ihre Warentarifnummer dann dort hinterlegt.

Sie sehen also: die korrekte Einreihung Ihrer Waren unter den Zolltarif ist wie immer die entscheidende Weichenstellung für den korrekten Import von Waren in die Europäische Union.

Zollunionen und das Präferenzrecht

Ausnahmsweise könnten Drittlandszölle auf Nichtunionswaren aber möglicherweise dann nicht von Ihnen zu entrichten sein, wenn die Europäische Union mit Drittstaaten Abkommen zur Gewährung von Zollvergünstigungen und Zollpräferenzen geschlossen hat oder die Union anderen Staaten eine gänzlich einseitige Vorzugsbehandlung eingeräumt hat – so etwa bei den AKP-Staaten (das sind die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks).

Im Rahmen solcher Zollpräferenzen ist es dann möglich, dass Waren zu stark vergünstigten Drittlandszollsätzen oder, in der für den Importeur besten Konstellation, sogar zollfrei importiert werden können. Oft ist dies dabei der Fall, wenn Waren in einem bestimmten Drittstaat vollständig produziert oder zumindest wesentlich verarbeitet wurden (Ursprungspräferenz). Dies sollten Sie jedoch im Einzelfall sorgsam prüfen und auch die speziellen Anforderungen an diese Zollermäßigungen im Auge haben.

Derzeit bestehen zahlreiche Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten. So beispielsweise etwa mit der Türkei, der Schweiz, der Ukraine, Albanien, CAM-Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama) und den SADC-WPA-Staaten (Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika, Swasiland), um nur einige der Präferenzabkommen zu nennen. Die verschiedenen Präferenzabkommen unterscheiden sich dann hinsichtlich ihrer Gewährungen und ihres Inhalts auch noch einmal voneinander.

Waren richtig in die Union einführen

Die ordnungsgemäße Einfuhr Ihrer Waren setzt dann noch die Einhaltung einiger weiterer Dinge voraus. Für die Zollabfertigung in der EU wird grundsätzlich eine Handelsrechnung benötigt. Diese ist die Grundlage der Zollabwicklung und der Abgabenberechnung.

Des Weiteren muss für die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ab einem Warenwert von 1.000 € eine elektronische Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) abgegeben werden. ATLAS ermöglicht die weitgehend automatisierte Abfertigung und Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Ziel von ATLAS ist es, die Zollabwicklung einfacher und schneller zu gestalten.

Die Transportunterlagen, wie etwa ein Frachtbrief, Packlisten und Transportkostenrechnungen werden zumeist ebenfalls im Rahmen der Verzollung verlangt.

Viele der für Sie möglicherweise geltenden Einfuhrbestimmungen können Sie dann wieder über den unverbindlichen elektronischen Zolltarif (über die EZT-Online Anwendungsauskunft) abrufen.

Zur Gewährung einer Zollpräferenz wird in der Regel auch ein Präferenznachweis vorzulegen sein:

  • die Warenverkehrsbescheinigung EUR 1. oder Formblatt A oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung REX
  • Freiverkehrsbescheinigung A.TR

Beachten Sie bitte außerdem, dass beim Import bestimmter Waren aus Drittländern in die Europäische Union, diese im Einzelfall bestimmten Überwachungsmechanismen unterliegen können. Teilweise werden hier bei der Einfuhr der Waren noch entsprechende Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen, Überwachungsdokumente oder sogar vorherige Einfuhrgenehmigungen notwendig.

Im Bereich der Einfuhr von Waren aus dem Lebensmittelsektor könnte beim Import eine Einfuhrlizenz oder eine Einfuhrkontrollmeldung nötig sein.

Beim Eingang von Genussmitteln (etwa im Rahmen der Einfuhr von Tabak, Alkohol und alkoholhaltigen Waren und Wein) fällt beim Import außerdem die Verbrauchssteuer an.

Importabwicklung übertragen?

Die Importabwicklung für Ihre Einfuhren können Sie auch auf Speditionen oder spezielle Zollagenturen übertragen, sofern diese Agenturen in dem Lieferland berechtigt sind, Zollanmeldungen abzugeben und andere Anträge für den Importbetrieb zu stellen und abzuwickeln.

Beachten Sie dabei allerdings, dass Sie für die Dienste dieser Agenturen selbstverständlich ein Entgelt entrichten müssen, welches sich zumeist an dem Aufwand und der Anzahl der benötigten Dokumente orientieren wird. Problematisch bei der Übertragung der Einfuhrabwicklung ist allerdings, dass die Einhaltung der zollrechtlichen Pflichten dann weiter Sie selbst als Importeur der Waren trifft und im Zweifel dann auch Sie straf- und bußgeldrechtlich für etwaige Verstöße haften müssen.

Sie sehen also: bei dem Import von Waren in die Europäische Union gibt es einiges zu beachten.

Wir stehen Ihnen bei Fragen rund um den Warenimport in die Europäische Union zur Seite.

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Dieser Artikel wurde am 15. November 2018 erstellt. Er wurde am 04. August 2019 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.