Ist die Abfrage der Steuer-ID durch die Zollverwaltung zulässig oder doch unzulässig? Der EuGH wird sich mit der Frage auseinandersetzen, in welchem Umfang die Erhebung personenbezogener Daten im Bereich der Bewilligung beziehungsweise der Aufrechterhaltung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) möglich ist. Der Generalanwalt jedenfalls meint in seinen Schlussanträgen, dass die Steuer-ID und das zuständige Finanzamt ausschließlich hinsichtlich der Person abgefragt werden darf, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt, und des Beschäftigten des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist. Die Anforderung dieser Daten dürfe nicht auf die Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers oder seine übrigen Führungskräfte und Beschäftigten erstreckt werden.

Bisher hatten die Zollbehörden Unternehmen noch zur Mitteilung der Steuer-ID ihrer Aufsichtsräte, der leitenden Angestellten und sämtlichen mit Zollangelegenheiten befassten Mitarbeiter aufgefordert.

Abfrage der Steuer-ID im Rahmen der Neubewertung

Mit der Einführung des Unionszollkodex im Mai 2016 wurde es notwendig, bereits zugelassene Unternehmen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit neu zu evaluieren (Neubewertung). Diese Evaluation sollte mittels eines durch die Zollverwaltung zur Verfügung gestellten „Fragenkatalogs zur Selbstbewertung“ geschehen. In diesem Fragenkatalog wurden die betroffenen Unternehmen dazu aufgefordert, Angaben bezüglich ihrer Bei- und Aufsichtsräte, der wichtigsten Führungskräfte, der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen sowie der Zollsachbearbeiter zu machen. Konkret ging es dabei um die Angabe von den entsprechenden Namen, Geburtsdaten, Steueridentifikationsnummern und dem jeweils zuständigen Finanzamt. Den Unternehmen wurde in Aussicht gestellt ohne Angabe der Daten das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nicht erneut feststellen zu können und unbefristete Bewilligungen dann gegebenenfalls zu widerrufen.

Finanzgericht Düsseldorf hat erhebliche datenschutzrechtliche Zweifel

Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber europarechtliche Zweifel an der Zulässigkeit der Erhebung von Steuerdaten der Mitarbeiter durch die Zollbehörden und hat daher mit Beschluss vom 9. August 2017 (4 K 1404/17 Z) dem EuGH die Frage der Zulässigkeit zur Vorabentscheidung vorgelegt. Geklagt hatte die Deutsche Post AG gegen das Hauptzollamt Köln.

Insbesondere die Abfrage der Steueridentifikationsnummer ordnet das Finanzgericht Düsseldorf als datenschutzrechtlich kritisch ein. Zu bedenken gibt das Gericht dabei, dass die für die Zulassung beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Lichte des Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Schutz personenbezogener Daten) auszulegen sei. Im Lichte dieser Auslegung sei es fraglich, ob das Abfragen der personenbezogenen Daten hinsichtlich der im Katalog bezeichneten Personen noch eine zulässige Datenverarbeitung für festgelegte Zwecke sei. Ebenfalls zweifelt das Finanzgericht Düsseldorf daran, dass es für die Frage der Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten zwingen erforderlich sei, auf die für eigentlich aus anderen Zwecken erhobenen Daten ihrer Arbeitnehmer und Mitglieder des Aufsichtsrates zurückzugreifen. Insbesondere die Steueridentifikationsnummern der betroffenen Personen würden nach der Ansicht des Gerichts in keiner direkten Verbindung zu der Beurteilung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit stehen. Im deutschen Recht ist die Steueridentifikationsnummer hauptsächlich für einkommenssteuerrechtliche Belange zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant.

Abfrage der Steueridentifikationsnummer aktuell ausgesetzt

Angesichts des laufenden Rechtsstreites zwischen der Deutschen Post AG und dem Hauptzollamt Köln hatte die Zollverwaltung mit Fachmeldung vom 14.09.2017 bereits darauf hingewiesen, dass die Abfrage der Steueridentifikationsnummer sowohl im Rahmen der Neuevaluation von Unternehmen, als auch bei dem erstmaligen Antrag auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auf die Abfrage der Steuer-ID verzichtet würde. Der abrufbare Fragenkatalog wurde entsprechend angepasst.

Generalanwalt für beschränkte Abfrage der Steuer-ID

Der zuständige Generalanwalt hat am 17. Oktober 2018 seine Schlussanträge gestellt. Er beschränkt die Abfrage auf der Steuer-ID und des zuständigen Finanzamts auf die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt, und den Beschäftigten des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.

Der EuGH folgt in der Regel den Schlussanträgen der Generalanwälte. Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf dürfte in nächster Zeit zu rechnen sein.

Der Ausgang des Verfahrens ist für die bundesweit nicht nur für Inhaber einer AEO-Bewilligung sondern auch für alle Inhaber einer zollrechtlichen Bewilligung relevant. Denn Die Fragebögen der Zollverwaltung müssen nun alle Antragsteller ausfüllen.

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Dieser Artikel wurde am 29. Oktober 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.