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Die Europäische Kommission hat am 16.10.2018 eine Durchführungsverordnung erlassen, aus der sich ergibt, dass auf bestimmte Einfuhren der Unternehmen Zheijang Koly Energy und Jiangsu Sinski PV Co., Ltd. nachträglich Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben werden. Die beiden Unternehmen hatten Verpflichtungsangebote gegenüber der Europäischen Kommission abgegeben. In diesen hatten sie sich verpflichtet die Bedingungen der Verpflichtungsvereinbarung (Undertaking) einzuhalten und insbesondere nicht unter dem Mindestimportpreis (MIP) zu verkaufen.

Die Kommission habe nun angeblich festgestellt, dass es Verstöße gegen das Verpflichtungsangebot gegeben habe. Der Firma Jiangsu Sinski PV Co., Ltd. wirft die Europäische Kommission vor, dass diese Solarpanele systematisch unter dem Mindestimportpreis verkauft habe und auch Verkäufe über andere Unternehmen umgelenkt worden seien.

Nachträgliche Antidumpingzölle wegen Ungültigerklärung der Verpflichtungsrechnungen

Der Firma Zheijang Koly Energy werde vorgeworfen, dass diese Solarmodule an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union verkaufe und hierfür Verpflichtungsrechnungen ausstelle. Die Geschäfte mit diesem Einführer machten regelmäßig mehr als 50 % der gesamten Verkäufe von Zheijang Koly Energy in die Union aus. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen, war dieser Einführer mit der Firma Zheijang Koly Energy verbunden, obwohl die Firma Zheijang Koly Energy die im Rahmen des Untertakings keine verbundenen Unternehmen gemeldet hatte.

Dementsprechend benennt die Europäische Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1551 vom 16.10.2018 in Anhang 1 zahlreiche Verpflichtungsrechnungen, die für ungültig erklärt worden sind.

Unternehmen die von der Firma Zheijang Koly Energy oder Jiangsu Sinski PV Co., Ltd. Solarmodule gekauft haben sehen sich daher derzeit dem Risiko ausgesetzt, dass es zur Nacherhebung von Antidumpingzöllen kommen könnte.

Haben die Zollbehörden Anhaltspunkte dafür, dass der auf einer von einem dieser Unternehmen ausgestellten Verpflichtungsrechnung ausgewiesene Preis nicht dem gezahlten Preis entspricht, und haben diese Unternehmen daher möglicherweise gegen das Undertaking verstoßen, so können die Zollbehörden die Kommission auffordern, das Unternehmen und andere Informationen offenzulegen, um den am Tag der Ausstellung der Verpflichtungsrechnung geltenden Mindesteinfuhrpreis (MIP) zu überprüfen.

Ergibt die Überprüfung, dass der gezahlte Preis niedriger ist als der MIP, so werden die geschuldeten Zölle erhoben. Die bereitgestellten Informationen dürfen nur zur Einforderung der Antidumpingzölle verwendet werden. Die Zollbehörden werden diese Informationen wohl nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens bei einer Nacherhebung zur Verfügung stellen. Unter keinen Umständen dürfen die Informationen an Dritte weitergegeben werden.

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Dieser Artikel wurde am 19. Oktober 2018 erstellt. Er wurde am 23. Oktober 2018 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.