Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1498 vom 3. Oktober 2018 regelt die Kommission die Einreihung von Schlauchsprühdüsen in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Hierbei handelt es sich um eine Ware aus Kunststoff in Form einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bestehend aus drei Gartenschlauchverschraubungen, einer Sprühdüse mit einem Mechanismus zur Anpassung des Wasserstrahls sowie zum Schließen oder Öffnen des Durchflusses und Verbindungsstücken mit Gummidichtungen.
Die Ware ist zur Verwendung in Gärten bestimmt und dient dem Besprühen und Bewässern von Pflanzen.
Ware ist „anderes Ventil“ kein Bewässerungssystem
Die Ware soll unter den KN-Code 8481 80 99 als „andere Ventile“ eingereiht werden.
Nach Ansicht der Kommission würde es sich bei der Ware weder um ein Bewässerungssystem (Einreihung in die HS-Position 8424) noch um einen mechanischen Sprühkopf einer Beregnungsanlage für Gärten handeln.
Vielmehr würde die Sprühdose die objektiven Merkmale eines mit Armaturen oder ähnlichen Apparaten zur Regelung des Flüssigkeitsdurchsatzes und des Strahls ausgerüsteten Schlauchmundstücks aufweisen, das aber gerade nicht unter die HS-Position 8424, sondern unter die Position 8481 eingereiht wird. Deshalb sei eine Einreihung der Schlauchsprühdüsen unter die Position 8481 ausgeschlossen.
Ungültigkeit verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA)
Falls Sie sich für diese Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) haben ausstellen lassen, ist diese aufgrund der Änderungen der Rechtsvorschriften ungültig geworden. Die Verordnung bestimmt jedoch, dass Sie die Ihnen erteilte vZTA noch für drei Monate nach Inkrafttreten der Kommissionsverordnung weiter verwenden können.
Gerne stehen unsere Zollanwälte Ihnen zur Seite und prüfen für Sie, inwiefern Sie von dieser Einreihungsverordnung betroffen sind.
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