Um die Einreihung von tragbaren, interaktiven, elektronischen Lernprodukten, hauptsächlich für Kinder zu regeln, sind die Erläuterungen zur Kombinieren Nomenklatur (KN) zur Unterposition 9503 00 87 geändert worden. Die Erläuterungen tragen erheblich zur Auslegung der Tarifpositionen bei, ohne dabei jedoch selber rechtsverbindlich zu sein. Anhand der Tarifposition wird festgelegt, in welcher Höhe Zölle auf die jeweilige Ware zu entrichten sind.

Erläuterungen zur Unterposition 9503 00 87

Der Text der Erläuterungen zur Unterposition wird wie folgt geändert:

9503 00 87 tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich für Kinder

Hierher gehören tragbare Geräte (mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg), die üblicherweise so gestaltet sind, dass sie das Aussehen sogenannter Laptops, Tablets, Mobiltelefone und ähnlicher Geräte aufweisen. Aufgrund ihrer Gestaltung und einfachen Funktionsweise sind sie insbesondere dazu bestimmt, von Kindern für spielerische Lernaktivitäten verwendet zu werden.

Mit diesen Geräten wird durch die Interaktion zwischen Kind und Gerät das Lernen gefördert. Sie lassen dem Kind die Wahl zwischen verschiedenen Eingabeoptionen in einem oder mehreren Bereichen, Themen usw. Die Geräte können auf diesen Eingaben reagieren und auf der Grundlage vorprogrammierter Informationen Rückmeldung geben. Das Kind kann seinen Erfolg somit selbst einschätzen und aus der Erfahrung lernen.

Auswirkungen für Unternehmer

Importeure sind daran gehalten, die Änderungen der Erläuterungen im Amtsblatt der EU zu beachten, Durch die Aktualisierung könnten nun bestimmte Waren von der Position 9503 umfasst oder aus ihr ausgeschlossen sein. Dies kann wiederum Folgend für die Höhe der zu zahlenden Abgaben oder für die Gültigkeit einer vZTA haben.

Verletzt ein Importeur seine Pflicht, die Erläuterungen im Amtsblatt einzusehen, kann dies zu erheblichem Nachforderungen bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen  führen.

 

Dieser Artikel wurde am 17. Oktober 2018 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.