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Um die Einreihung von Waren als Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele zu klären, sind weitere Anmerkungen in die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur angefügt worden. Die Erläuterungen tragen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne dabei jedoch rechtsverbindlich zu sein. Anhand der Tarifpositionen wird festgelegt, in welcher Höhe Zölle auf die jeweilige Ware zu entrichten sind.

Zusätzliche Anmerkung zu Position 9506

Zum bestehenden und ansonsten unverändertem Text der Erläuterungen zu Position 9506 der KN wird folgender Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren ohne Griffe. Sie sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z.B. als „Streifen aus Vollkautschuk“ in die Position 4008″.

Solche Waren sollen damit nun von einer Einreihung unter die Position 9506 ausgeschlossen sein.

Die Einreihung von Waren in den Zolltarif bereitet in der Praxis große Schwierigkeiten. Unsere erfahrenen Anwälte für Zollrecht stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.

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Dieser Artikel wurde am 12. Oktober 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.