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Mit der Bekanntmachung 2018/C 347/6 vom 28.09.1018 leitete die Europäische Union (EU) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhr von geschweißten Rohren und Holprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in Mazedonien, Russland und der Türkei ein. Ausgenommen von dem Antidumpingverfahren sind Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitung verwendeten Art (line pipe) sowie Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl und Gas verwendeten Art (casing und tubing). Die zu untersuchenden Waren werden derzeit unter den KN-Codes 7306 61 92 und 7306 61 99 eingereiht.

Ein entsprechender Antrag wurde am 14. August 2018 vom „Defence Committee of the Welded Steel Tubes Industry of the European Union“ im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 40% der gesamten Unionsproduktion von Hohlprofilen entfallen.

Dumingprüfung der Kommission

Nunmehr prüft die Kommission, ob die oben genannten Waren tatsächlich gedumpt sind und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wird. Im Einklang mit der Antidumping-Grundverordnung wird diese Untersuchung in der Regel binnen 13 Monaten, spätestens binnen 14 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einleitung des Antidumpingverfahrens abgeschlossen sein.

Die Europäische Kommission kann, wenn notwendig, nun binnen 8 Monaten nach Veröffentlichung vorläufige und binnen fünfzehn Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung  endgültige Antidumpingmaßnahmen erlassen.

Betroffene Unternehmen und interessiere Parteien haben derzeit die Möglichkeit sich innerhalb von bestimmten Fristen zu melden und am Antidumpingverfahren zu beteiligen.

Wenn Sie Fragen zu den Auswirkungen des Antidumpingverfahrens auf Ihr Unternehmen haben oder sich am Verfahren der Kommission beteiligen möchten, stehen unsere Anwälte für Antidumpingrecht Ihnen zur Seite.

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Dieser Artikel wurde am 4. Oktober 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.