Bereits seit längerem gibt es Bestrebungen das Zollsanktionsrecht in der Europäischen Union zu vereinheitlichen. Bereits im Dezember 2013 hatte die Europäische Kommission einen entsprechenden Rechtsrahmen für eine Vereinheitlichung des Sanktionsrechts vorgelegt. Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde nun der Standpunkt des Europäischen Parlaments zum Vorschlag der Kommission veröffentlicht.

Notwendigkeit der Vereinheitlichung des Sanktionsrechts

Durch die Einführung des Unionszollkodex sind die Bestimmungen im Bereich des Zollrechts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinheitlicht worden. Trotz der einheitlichen Regelung der Rahmenbedingungen sah der Unionszollkodex aber bisher vor, dass es die Angelegenheit eines jeden Mitgliedstaates wäre Verstöße gegen das Zollrecht entsprechend zu sanktionieren. Einzig festgelegt wurde, dass etwaige Sanktionen jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten, wobei die genaue Ausgestaltung der Sanktionen im Detail den einzelnen Mitgliedstaaten oblag.

Die andauernden Vereinheitlichungsbestrebungen hinsichtlich des Sanktionsrechts werden insbesondere damit begründet, dass eine Vereinheitlichung aus Gründen der Transparenz, des ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in der Union notwendig sei. Bisher würde es in der Europäischen Union 28 Arten geben, auf Rechtsverstöße innerhalb des Zollrechts zu reagieren – dies könnte nach Ansicht der Kommission zu Einnahmeausfällen für die Mitgliedstaaten und zu Verzerrungen der Handelsströme führen.

Einführung neuer Tatbestände und Gefahr einer verschuldensunabhängigen Haftung?

Um die wirksame Durchsetzung des Zollrechts in der Union sicherzustellen, sah der ursprüngliche Vorschlag der Kommission drei verschiedene Kategorien von Verhaltensweisen vor, die jeweils für sich genommen als eine Verletzung des Unionszollrechts zu sehen sein sollten. Insbesondere hatte die Kommission dabei vorgeschlagen auch einen verschuldensunabhängige Haftung für Verstöße gegen das Zollrecht zu schaffen.

Diesem Vorschlag hat das Europäische Parlament allerdings eine Absage erteilt, so dass eine verschuldensunabhängige Haftung nun möglicherweise nicht zu erwarten ist.

Ansonsten enthält der Vorschlag der Kommission einen umfangreichen Katalog an Handlungen und Unterlassungen die Zollrechtsverletzung darstellen sollen, sowie die dazugehörigen Sanktionen. Beispielhaft zu nennen wäre hier etwa das Versäumnis einer Person, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Zollanmeldung zu gewährleisten, das unerlaubte Entfernen von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder das Versäumnis des Zollschuldners, den geschuldeten Ein- oder Ausfuhrabgabenbetrag innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Inhaltlich hat das Europäische Parlament in dieser Hinsicht keine Änderungen am Vorschlag der Kommission vorgenommen. Der Rechtsrahmen enthält außerdem Regelungen zur Anstiftung, zur Beihilfe und zum Versuch von Verstößen gegen das Zollrecht. Ebenso enthalten ist einen Passus zu der Haftung juristischer Personen.

Mitgliedstaaten müssen Richtlinie erst in nationales Recht umsetzen

Anders als der Unionszollkodex der in jedem Mitgliedstaat der Union unmittelbar gilt, müssten die Mitgliedstaaten die Richtlinie zur Vereinheitlichung des Zollsanktionsrechts aber erst noch in nationales Recht umsetzen. Hierfür würde ihnen durch die Europäische Union eine Umsetzungsfrist gesetzt werden. Bei der Umsetzung der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dann gehalten die wesentlichen Regelungen der Richtlinie in nationales Recht zu gießen, wobei ihnen allerdings ein Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung der konkreten Regelungen verbleibt. Durch diesen Umsetzungsspielraum wird es zu einer gänzlichen Vereinheitlichung des Sanktionsrechts wohl nicht kommen.

Wann die Richtlinie überhaupt in Kraft treten wird bleibt außerdem abzuwarten. In juristischer Hinsicht bleibt außerdem abzuwarten, ob die Richtlinie rechtmäßig sein wird, da die Europäische Union grundsätzlich keine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht hat.

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Dieser Artikel wurde am 2. Oktober 2018 erstellt. Er wurde am 03. Oktober 2018 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.