Im Rahmen einer Zollprüfung werden sämtliche Einfuhrvorgänge und Ausfuhrvorgänge durch den Zoll geprüft. Was genau geprüft wird, ergibt sich im Detail aus der Prüfungsanordnung.

Gerade im Rahmen einer klassischen Zollprüfung, bei der die Importe überprüft werden, gibt es immer wieder typische Fehler beim Unternehmen.

In der Beratungspraxis kann man daher feststellen, dass es regelmäßig zu drei Aspekten kommt, auf die der Prüfer im höchsten Maße sensibilisiert ist und die im Rahmen von Zollprüfungen bei Fehlern mit großer Wahrscheinlichkeit entdeckt werden.

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen zeigen, welches die drei häufigsten Fehlerquellen beim Import sind und wieso diese bei einer Zollprüfung oft festgestellt und teilweise sogar mit Bußgeld– oder Strafverfahren geahndet werden.

Fehler Nr. 1: falsche Warentarifnummer

Die Wahl einer falschen Warentarifnummer für die importierten Güter ist gewissermaßen der am häufigsten festgestellte Fehler in Zollprüfungen.

Jede Ware, die in die Europäische Union gelangt, muss eine TARIC-Codenummer im Rahmen der Zollanmeldung erhalten. An dieser Codenummer sind Maßnahmen, wie beispielsweise der anwendbare Zollsatz, getroffen.

Zollprüfer stellen im Rahmen von Zollprüfungen oft fest, dass die Waren in die falsche Zolltarifnummer des Zolltarifs eingereiht worden sind. Dieses kann aus Versehen geschehen, weil Unkenntnis über die richtige Tarifierung der Waren herrscht. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass absichtlich eine andere Tarifnummer gewählt wird, da diese zu einer günstigeren Verzollung der Ware führt. Teilweise bewegen sich Unternehmen auch im Graubereich, weil sich mehrere Tarifnummern für eine Ware vertreten lassen.

Zur Wahl einer falschen Warentarifnummer kommt es z.B. weil,

  • Sie haben sich bei der Ermittlung der Tarifnummer auf die Verpackung, Etiketten oder die Bedienungsanleitung alleine verlassen,
  • Sie haben den Verwendungszweck in den Vordergrund gestellt, obwohl dieser nicht erkennbar ist,
  • verbindliche Einreihungsentscheidungen der EU zur Ermittlung der Tarifnummer wurden übersehen

Der Prüfer sucht im Rahmen der Zollprüfung im Regelfall die Einfuhrvorgänge mit dem größten Volumen pro Produkt heraus. Er wird dann im Rahmen dieser Stichprobe feststellen wollen, ob die Tarifnummer richtig gewählt worden ist.

Hierzu greift er beispielsweise auf verbindliche Zolltarifauskünfte zurück oder auf eine zollinterne Datenbank, aus der sich für bestimmte Waren ergibt, wie diese in den Zolltarif der EU einzureihen sind.

Der Prüfer wird sicherlich auch Ergänzungsfragen zu der Funktion oder Beschaffenheit des Produktes stellen, wenn er Zweifel an der richtigen Einreihung hat.

Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, wenn Unternehmen im Rahmen einer früheren Zollprüfung schon darauf hingewiesen worden sind, dass die von ihnen verwendete Warentarifnummer unzutreffend ist. Ist dieses von ihnen dann nicht abgestellt worden, so kann schnell ein Strafverfahren wegen einer versuchten Steuerhinterziehung eingeleitet werden.

Unternehmen sollten daher bevor die Zollprüfung beginnt, noch einmal im Rahmen einer Eigenkontrolle und Plausibilitätsprüfung feststellen, ob zumindest für die hoch-volumigen Produkte tatsächlich die zutreffende Warentarifnummer gewählt worden ist und ob es in der Vergangenheit bei der Wahl der Tarifnummer Beanstandungen gegeben hatte.

Fehler Nr. 2: Zollwert falsch ermittelt

Ebenso häufig wie die Warentarifnummer falsch gewählt wird, kommt es auch zu Beanstandungen des Zollwertes.

Der Zollwert wird z.B. dann falsch angegeben, wenn

  • Käufe von verbundenen Unternehmen erfolgen und die Verbundenheit den Kaufpreis beeinflusst hat,
  • Hinzurechnungen zum Zollwert unterblieben sind, z.B. sind Frachtkosten oder Versicherungskosten beim FOB-Kauf nicht angegeben worden.

Die Ermittlung des richtigen Zollwertes ist außerordentlich kompliziert und daher kommt es oft zu Fehlern bei Unternehmen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Waren von verbundenen Unternehmen bezogen werden und die Verbundenheit den Kaufpreis beeinflusst hat.

Aber auch beim regulären Import von einem nicht verbundenen Hersteller im Ausland kann es zu Fehlern bei der Ermittlung des Zollwertes kommen. Insofern sind bestimmte Kosten dem Zollwert hinzuzurechnen. Dazu zählen beispielsweise Frachtkosten oder Versicherungskosten. Es ist oft zu beobachten, dass zum Beispiel die Versicherungskosten dem Zollwert nicht zugeschlagen worden sind.

Auch das passiert oft eher aus Unwissenheit, weil auch der Spediteur die Kosten einer vom Käufer selbst eingedeckten Transportversicherung beim FOB-Kauf beispielsweise nicht kennt und daher im Rahmen der Zollwertanmeldung nicht mit angeben kann.

Da es eine Vielzahl von Hinzurechnungsbeträgen und Abzugsbeträgen zum Zollwert gibt, sind die Fehlermöglichkeiten hier relativ hoch.

Der Prüfer wird auch im Rahmen der Prüfung des Zollwertes im Regelfall eine Stichprobe der Einfuhren bilden. Stellt er im Rahmen der Stichprobe fest, dass beispielsweise Versicherungskosten nicht ordnungsgemäß zum Zollrecht hinzugerechnet worden sind, wird er seine Prüfung ggf. auf alle Einfuhrvorgänge ausweiten, und eine umfassende Nacherhebung vornehmen.

Fehler Nr. 3: verschleierte Zahlungen

Wir stellen auch immer wieder im Rahmen von Zollprüfungen, die von uns begleitet worden sind, fest, dass Zollprüfer auf verdeckte Zahlungen (sog. unterfakturierte Rechnungen) achten.

Dazu vergleicht der Zollprüfer im Regelfall für die Lieferanten mit dem größten Volumen die tatsächlich geleisteten Zahlungen. Insofern wird das Kreditorenkonto genauer untersucht. Die Prüfer wollen insbesondere feststellen, ob möglicherweise die Handelsrechnungen beim Einkauf künstlich niedrig gehalten worden sind und es dann noch (verdeckte) Ausgleichszahlungen an den Hersteller gegeben hat.

Vermeidung des Verdachts verschleierter Zahlungen

  • Stellen Sie sicher, dass es an Ihre Lieferanten nicht weitere Zahlungen außerhalb der Warenlieferungen (ohne Beleg) gibt,
  • ordnen Sie Kontobewegungen zu den Lieferungen zu,
  • Vermeiden Sie Pauschalabrechnungen, die intransparent sind

Hintergrund ist, dass durch derartig „unterfakturierte“ Rechnungen der Zollwert künstlich gedrückt wird. Von daher ist es oft problematisch, wenn es beispielsweise noch für andere Aktivitäten pauschale Zahlungen vom Importeur an den Hersteller gibt. Der Zollprüfer wird dann in der Regel Schwierigkeiten haben zu ermitteln, ob diese Waren bezogen sind oder ob es sich tatsächlich um andere Dienstleistungen des Verkäufers handelt.

Im Rahmen einer Eigenkontrolle vor der Zollprüfung sollte daher noch einmal geprüft werden, ob die Konten und die Zahlungsströme plausibel sind, oder ob es hier für den Prüfer möglicherweise Verständnisprobleme geben wird.

Weitere Fehlerquellen im Rahmen der Zollprüfung sind denkbar

Bei den soeben dargestellten Aspekten handelt es sich gewissermaßen um die drei häufigsten Punkte, die im Rahmen einer Zollprüfung festgestellt werden. Da das Zollrecht außerordentlich komplex ist, gibt es selbstverständlich auch noch eine Vielzahl weiterer Punkte, gegen die versehentlich im Rahmen der Einfuhr verstoßen werden kann.

Wirtschaftlich gesehen machen aber Nacherhebungen wegen Streitigkeiten über die richtige Warentarifnummer den Großteil der Nachforderungen von Zollprüfungen aus.

Wenn sich schon vor der Zollprüfung abzeichnet, dass es möglicherweise Diskussionsbedarf über bestimmte Warentarifnummern gibt, so empfiehlt sich auch hier eine sorgsame Vorbereitung der Zollprüfung. Unternehmen sollten dann noch einmal überprüfen, von wem sie die verwendete Zolltarifnummer erhalten hatten. In einigen Fällen haben Unternehmen die Zolltarifnummern sogar von der Zollverwaltung selbst erhalten oder die Warentarifnummer wurde bei Zollbeschauen „einfach durchgewunken“.

Auch diese Informationen sollten im Vorfelde der Zollprüfung bereits zusammengestellt werden, um ein möglichst gutes Argumentationspotential gegenüber dem Zollprüfer zu haben.

So sollten Sie vorgehen

So bereiten Sie die Zollprüfung vor und finden Fehler vor dem Prüfer

  • Prüfen Sie alle Warentarifnummern auf Plausibilität, insbesondere die Ihrer hochvolumigen Produkte,
  • Überprüfen Sie, ob der Zollwert stets zutreffend angegeben wurde und insbesondere Hinzurechnungen zum Zollwert richtig erfolgt sind,
  • Stellen Sie sicher, dass es einen „Prüfpfad“ gibt, anhand dessen der Prüfer die Zahlungen lückenlos und anhand der Dokumente nachvollziehen kann,
  • Wenn Sie zollrechtliche Bewilligungen haben, prüfen Sie, ob deren Voraussetzungen stets eingehalten wurden und Auflagen erfüllt worden sind.

 

Dieser Artikel wurde am 17. September 2018 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.