Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1208 und (EU) 2018/1209 hat die Kommission die Einreihung von Sauerstoffanalysatoren und Tanzschuhenin die Kombinierte Nomenklatur (KN) festgelegt.

Sauerstoffanalysatoren werdend demnach als „elektronisches Untersuchungsgerät für Gase oder Rauch“ in die Position 9027 10 10 eingereiht ((EU) 2018/1208) und Tanzschuhe durch die Verordnung (EU) 2018/1209 als „andere Schuhe“ in die Position 6405 20 99.

Unternehmer sollten prüfen, ob sie von diesen Einreihungsverordnungen betroffen sind und inwiefern sie die Gültigkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) beeinträchtigen.

Einreihung von Sauerstoffanalysatoren

Von der Einreihungsverordnung (EU) 2018/1208 sind sensobasierte, analoge, elektrische Geräte (Sauerstoffanalysatoren) betroffen. Sie weisen ungefähr die Abmessungen 240 x 220 x 200 mm auf und haben ein ungefähres Gewicht von 4,3 kg.

Coulometrische Technologien werden verwendet, um die Bestimmung und Messung von Sauerstoffspuren vorzunehmen. Paramagnetische Technologien werden für die präzise Messung des prozentualen Anteils von Sauerstoff in reinen Gasen oder Gasgemischen verwendet.

Das Gerät hat eine Flüssigkristallanzeige (LCD) zur Anzeige der Messergebnisse, verfügt über akustische und visuelle Warnsignale und eine serielle Zwei-Wege-Kommunikation.

Verwendet wird es in der Industriegasprozess- und qualitätssteuerung.

Laut der Kommission sei eine Einreihung in die Position 9026 als Instrument, Apparat oder Gerät zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck und anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen ausgeschlossen, da für derartige Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch die Position 9027 spezieller sei.

Die Position 9027 erfasst Geräte zum Bestimmen und Messen der Zusammensetzung von Gasen, die zur Analyse der brennbaren Hase und der Verbrennungsprodukte verwendet werden. Da diese Messfunktion der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, sei das Gerät als „elektronisches Untersuchungsgerät für Gase und Rauch“ in den KN Code 9027 10 10 einzureihen.

Einreihung von Tanzschuhen

Der Tanzschuh besteht aus einem Spinnstoff und einer an dem Spinnstoff angebrachten Ledersohle. Der Fuß wird bedeckt, jedoch bleibt das Blatt des Fußes offen (Form eines sog. Ballerina-Schuhes). Die aufgenähte Ledersohle besteht aus zwei Teilen. Ein Teil davon ist am Fußballen angenäht und ein der andere Teil im Fersenbereich. Vorne ist der Spinnstoff gerafft, sodass der Schuh eine runde Form im Zehenbereich vorweist. Durch ein auf der Innenseite des Schuhs angebrachtes elastisches Band ist der Schuh zwischen den beiden Sohlenteilen gerafft. Dieses Band dient der Elastizität des Schuhs, der bei Streckung des Fußes gestrafft wird. Der Schuh kann durch eine elastische Schnur durch Auseinanderziehen geöffnet werden. Zwei weitere elastische Bänder sind an dem Schuh angebracht um als Riemchen zu dienen, sodass der Schuh sicher am Fuß hält.

Beim Stehen auf dem Boden macht zu 67 % der Spinnstoff die Sohle aus und zu 33% die Ledersohle.

Laut Kommission sei eine Einreihung in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur nicht ausgeschlossen, da Teile der Laufsohle der Ware aufgenäht sind. Ebenso würde durch die Raffung des vorderen runden Teils eine feste Sohle für die Schuhe gebildet werden.

Die Kommission grenzt den Teil des Spinnstoffs als Oberteil von der Sohle ab, indem die Seiten und der Rist als Oberteil gewertet werden und nur der Teil des Spinnstoffs, der den Boden berührt, als Sohle gewertet wird. Da der Spinnstoff und nicht die Lederpartien den größten Teil der Sohle ausmachen, sei die Ware als „andere Schuhe“ mit Oberteil aus Spinnstoff und Laufsohle aus Spinnstoff und Leder in den KN Code 6405 20 99 einzureihen.

Geltung für ähnliche Waren

Die Einreihungsverordnungen betreffen grundsätzlich nur Waren, die mit den genannten Waren übereinstimmen. Zur Einreihung ähnlicher Waren können sie jedoch als Hilfsmittel verwendet werden.

Deshalb sollten Unternehmen jetzt überprüfen, ob ihre Einfuhren von diesen Verordnungen betroffen sind. Beispielsweise könnten ihnen erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAs) wegen neuer Einreihungsverordnungen ungültig geworden sein. Eine falsche Einreihung birgt immer das Risiko strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Konsequenzen.

Lassen Sie jetzt die Einreihung Ihrer Ware überprüfen.

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Dieser Artikel wurde am 7. September 2018 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.