Der Europäische Gerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil vom 27. März 2025 (Rs. C-351/24) die Befugnisse der Zollbehörden bei der Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen gestärkt. Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Zollbehörden eines EU-Mitgliedstaats offensichtliche Rechtsfehler in Ursprungsnachweisen eigenständig feststellen können, ohne das formelle Prüfungsverfahren nach dem Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsabkommen einleiten zu müssen.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen einem ungarischen Zollvertreter und den dortigen Zollbehörden über die Einfuhr von frischen Mandarinen. Die Waren wurden aus dem Kosovo nach Ungarn versandt, wobei die kosovarischen Behörden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellten, die einen türkischen Ursprung der Waren bescheinigten. Die ungarischen Zollbehörden stellten fest, dass diese Bescheinigungen fehlerhaft waren, da landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht unter die diagonale Kumulierung fallen und daher keine Präferenzbehandlung erhalten konnten.
Rechtlicher Rahmen und zentrale Rechtsfrage
Im Zentrum des Verfahrens stand die Auslegung von Art. 119 Abs. 3 des Unionszollkodex in Verbindung mit Art. 32 der Anlage I zum Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsabkommen. Die entscheidende Frage war, ob die Zollbehörden verpflichtet sind, bei der Feststellung von Fehlern in Ursprungsnachweisen zwingend das im Abkommen vorgesehene formelle Prüfungsverfahren durchzuführen.
Die Entscheidung des EuGH
Der Gerichtshof stellte klar, dass aus den relevanten Rechtsvorschriften keine Verpflichtung zur systematischen Einleitung eines Prüfungsverfahrens folgt. Dies gilt insbesondere bei Rechtsmängeln, die die grundsätzliche Möglichkeit einer Präferenzbehandlung betreffen.
Die Zollbehörden können die Unrichtigkeit eines Ursprungsnachweises auch ohne weiteres Prüfverfahren feststellen, wenn der Fehler offensichtlich ist und keine weiteren Ermittlungen erfordert.
Begründung und rechtliche Erwägungen
Der EuGH betonte, dass die bloße Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung noch keine Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Abkommens darstellt. Die Richter unterstrichen zudem, dass Art. 119 Abs. 3 des Zollkodex primär dem Schutz des berechtigten Vertrauens des Zollschuldners dient und nicht der Festlegung von Verfahrensvorschriften für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Zollbehörden.
Bedeutsam ist auch die Klarstellung des Gerichts zur Anwendung der Vertrauensschutzregelung: Wird eine fehlerhafte Warenverkehrsbescheinigung außerhalb eines Systems der Verwaltungszusammenarbeit ausgestellt, greift die gesetzliche Vermutung des Art. 119 Abs. 3 Zollkodex nicht. In solchen Fällen muss nach Art. 119 Abs. 1 Zollkodex konkret geprüft werden, ob der Schuldner den Fehler vernünftigerweise hätte erkennen können.
Praktische Bedeutung für Zollverfahren
Die Entscheidung hat gerade für die Zollabwicklung der EU besondere praktische Bedeutung. Es ermöglicht den Zollbehörden ein effizienteres Vorgehen bei der Kontrolle von Präferenznachweisen, indem bei offensichtlichen Rechtsmängeln auf das zeitaufwändige formelle Prüfungsverfahren verzichtet werden kann. Dies dürfte insbesondere bei Wareneinfuhren relevant sein, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung eindeutig nicht vorliegen.
Fazit für die Praxis
Gerade für Zollvertreter und Unternehmer führt diese Entscheidung zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von Präferenznachweisen. Sie können sich bei offensichtlichen Rechtsmängeln nicht darauf verlassen, dass die Zollbehörden zwingend ein formelles Prüfungsverfahren durchführen müssen. Umso wichtiger wird die eigenständige rechtliche Vorprüfung der Präferenzvoraussetzungen, um nachträgliche Zollnachforderungen zu vermeiden.
Fragen zur Prüfung von Präferenznachweisen oder zur Zollabwicklung? Unsere spezialisierten Anwälte für Zollrecht beraten Sie gern.
Dieser Artikel wurde am 20. Februar 2026 erstellt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.