Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20. Februar 2024 (Az. VII R 2/23) entschieden, dass Antidumpingzölle auf Lederschuhe aus China und Vietnam für den Zeitraum 2006 bis 2011 nicht rückwirkend zu erstatten sind. Die Entscheidung klärt grundlegende Fragen zur Wirksamkeit von EU-Antidumpingmaßnahmen und deren nachträglicher Korrektur.

Hintergrund des Rechtsstreits

Eine Schuhimporteurin hatte die Erstattung von Antidumpingzöllen beantragt, die sie zwischen 2006 und 2011 für Einfuhren von Lederschuhen aus China und Vietnam entrichtet hatte. Grundlage ihrer Forderung war die teilweise Ungültigerklärung der ursprünglichen EU-Antidumpingverordnungen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2016. Der EuGH hatte Verfahrensmängel bei der Behandlung von Anträgen bestimmter Hersteller auf marktwirtschaftliche Behandlung festgestellt.

Rechtliche Bewertung durch den BFH

Der BFH hat nun klargestellt, dass die von der EU-Kommission nach dem EuGH-Urteil erlassenen neuen Antidumpingverordnungen eine wirksame Rechtsgrundlage für die erhobenen Zölle darstellen. Die Kommission war nach Auffassung des Gerichts berechtigt, das Verfahren wiederaufzunehmen und die beanstandeten Mängel zu beseitigen. Die neuen Verordnungen führten die ursprünglichen Zollsätze unverändert fort.

Keine erneute Zollfestsetzung erforderlich

Besonders bedeutsam ist die Feststellung des BFH, dass nach Erlass der neuen Verordnungen keine erneute Festsetzung des Antidumpingzolls durch einen neuen Bescheid erforderlich war. Die ursprüngliche Rechtsgrundlage war nicht vollständig entfallen, sondern nur teilweise für ungültig erklärt worden. Da die Zollsätze unverändert blieben, bedurfte es keiner neuen Mitteilung an die Importeure.

Besonders bedeutsam ist die Feststellung des BFH, dass nach Erlass der neuen Verordnungen keine erneute Festsetzung des Antidumpingzolls durch einen neuen Bescheid erforderlich war.

Kein Verstoß gegen Vertrauensschutz

Der BFH betont, dass die nachträgliche Heilung der Verfahrensmängel weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Die EU-Kommission war nach Art. 266 AEUV verpflichtet, das EuGH-Urteil umzusetzen. Rechtmäßig war dabei die Wiedereinführung der Zölle in unveränderter Höhe.

Praxisrelevanz der Entscheidung

Die Entscheidung hat Auswirkungen für die Zollpraxis. Es stellt klar, dass die nachträgliche Korrektur von Verfahrensfehlern in EU-Antidumpingverordnungen möglich ist, ohne dass dies zu einer Erstattungspflicht für bereits erhobene Zölle führt. Für Importeure bedeutet dies, dass sie sich bei formal fehlerhaften, aber inhaltlich korrekten Antidumpingmaßnahmen nicht auf eine automatische Erstattungspflicht berufen können.

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Fälle, die ähnlich gelagert sind und bestätigt die Handlungsmöglichkeiten der EU-Kommission bei der Korrektur von Verfahrensmängeln in Antidumpingverfahren. Gleichzeitig unterstreicht sie die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Antidumpingmaßnahmen bereits im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einführung.

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Dieser Artikel wurde am 19. Februar 2026 erstellt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.