Die Pflicht zur AWV-Meldung gilt auch bei Zahlungen per Paypal. Entscheidend ist nicht, dass eine Überweisung vorliegt, sondern dass Geld aus dem Ausland über 12.500 € empfangen oder gesendet wurde.

Auch wenn Sie also mit Ihrem ausländischen Geschäftspartner die Zahlungen über Paypal abgewickelt haben, gilt die Meldepflicht nach der AWV.

AWV-Meldepflicht bei Paypal vor allem für Unternehmen

Besonders problematisch ist der Fall, dass Online-Händler Paypal als Zahlungsmethode einsetzen und Kunden hierüber zahlen.

Denn in diesen Fällen zahlt Paypal regelmäßig in großen Summen die auf dem Konto aufgelaufenen Beträge aus. In diesen Fällen ist bislang noch nicht geklärt, ob eine Meldepflicht besteht. Hier besteht derzeit erhebliche Rechtsunsicherheit. Zum Beispiel ist derzeit völlig ungeklärt, ob es für die AWV-Meldung bei PayPal darauf ankommt, in welchem Land der Geschäftspartner ansässig ist oder ob es darauf ankommt, wo PayPal seinen Sitz hat. Teilweise wird die eine Auffassung vertreten – teilweise die andere.

Allen Unternehmen, die Paypal als Zahlungsmethode einsetzen und Auszahlungen über 12.500,- € erhalten haben, sollten daher prüfen, ob sie diese Zahlungen mittels AWV-Meldung gemeldet haben.

Diese Meldepflicht lässt sich auch nicht unbedingt dadurch umgehen, indem die Auszahlungen stets unter 12.500,- € gehalten werden.

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Einerseits kann diese Gestaltung nur für die Zukunft gelten, nicht aber die Vergangenheit bereinigen.

Zum anderen müssen in vielen Fällen auch die gesamten aufsummierten Forderungen gegenüber ausländischen Unternehmen gemeldet werden – und zwar unabhängig von der Höhe der konkreten Zahlung. Es handelt sich hier um Meldepflichten, die über die Zahlungsmeldung selbst hinaus gehen. Gerade große Händler sind von diesen erweiterten Meldepflichten betroffen.

Wenn Sie als Händler Paypal im Einsatz haben und in der Vergangenheit Ihr Guthaben mit Zahlungen über 12.500,- € sich haben auszahlen lassen, dann sprechen Sie uns bitte an.

Wir können prüfen, ob Sie Meldepflichten unterlagen und die Verstöße notfalls über eine Selbstanzeige korrigieren.

Dieser Artikel wurde am 8. Mai 2022 erstellt. Er wurde am 20. August 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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    Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.