Vielen ist „Pro Bono“ ein Begriff – doch was sich hinter diesem Geschäftskonzept tatsächlich verbirgt und welche rechtlichen Voraussetzungen und Haftungsrisiken, aber auch Vorteile für das Anwaltsportfolio und Kanzleiprofil damit einhergehen, erfahrt Ihr in diesem Beitrag.

  • „Pro Bono“ stammt von dem lateinischen Begriff „pro bono publico“ ab, was übersetzt „zum Wohle der Öffentlichkeit“ bedeutet.

    Leistungen, die „pro bono“ zur Verfügung gestellt werden, sind in der Regel kostenlos oder gegen ein stark reduziertes Entgelt zu erhalten, weil sie einem sozialen Zweck dienen.

  • „Pro-Bono-Anwälte“ üben ihre anwaltliche Tätigkeit im Rahmen einer vollständig unentgeltlichen anwaltliche Beratung oder Vertretung außerhalb von Prozesskosten- und Beratungshilfe aus beziehungsweise gegen ein solches Entgelt, das gemessen an der Leistung, der Verantwortung und am Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu gering ist.

  • Die Motivation unter Pro-Bono-Rechtsanwälten kann unterschiedlich ausfallen. Dennoch übernehmen viele Rechtsanwälte in Deutschland derartige Mandate, um

    • das Selbstverständnis als Verantwortungsträger gegenüber der Gesellschaft zu stärken
    • sich in der Sozialstruktur zu vernetzen
    • sich in Corporate-Responsibility-Programmen (CSR) zu engagieren
    • gute PR“ zu bekommen
    • Legal Recruiting aufzuwerten

    Vielerorts steht auch der soziale Zweck im Hintergrund, um gemeinnützigen Organisationen, NGO’s und Stiftungen den rechtlichen Beistand zu gewährleisten, der jenen aufgrund mangelnder persönlicher und finanzieller Ressourcen und eines dadurch erschwerten oder verwehrten Zugangs zum Recht nicht möglich wäre.

Was bedeutet Pro-Bono-Rechtsberatung?

Der Begriff „Pro Bono“ stammt von dem lateinischen Begriff „pro bono publico“ ab, was übersetzt „zum Wohle der Öffentlichkeit“ bedeutet.

Pro-Bono-Rechtsberatung wird vielfach als vollständig unentgeltliche anwaltliche Beratung oder Vertretung außerhalb von Prozesskosten- und Beratungshilfe beziehungsweise Tätigkeit gegen ein solches Entgelt, das gemessen an der Leistung, der Verantwortung und am Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu gering ist, definiert.

Dabei spielt die kostenlose Rechtsberatung für einen guten Zweck eine entscheidende Rolle, bei denen Anwälte insbesondere

  • gemeinnützige Organisationen,
  • NGOs (Nichtregierungsorganisationen),
  • Stiftungen und
  • bedürftige Privatpersonen

rechtlich beraten und vertreten und sich für die Rechtsstaatlichkeit und Förderung der Menschenrechte einsetzen und engagieren.

Was heißt Pro-Bono-Beratung?

Pro-Bono-Beratung kennzeichnet

  • Mandate zum Wohle der Allgemeinheit
  • Keine oder stark reduzierte Vergütung der Anwälte
  • Qualifikation der Anwälte auf dem betroffenen Rechtsgebiet

Anknüpfend an diese Definition fallen auch einige Tätigkeiten und Aufgabenfelder aus dem Bereich Pro Bono heraus, vor allem solche, die

  • gemeinnützige Aktivitäten umfassen, aber keine Rechts- oder juristischen Dienstleistungen enthalten (z.B. Sponsoring von Kulturveranstaltungen) und
  • unentgeltliche eigennützige Tätigkeiten (z.B. Engagement bei der juristische Ausbildung oder in Berufs- und Fachverbänden)

Beachte: Anwälte, die unentgeltlich für Familienangehörige oder Bekannte rechtlich beratend tätig werden, leisten keine Pro-Bono-Beratung, weil diese regelmäßig kostenpflichtig einen Anwalt beauftragen könnten und damit ohne das Pro-Bono-Mandat nicht von der Rechtsverfolgung abgehalten würden.

In dieser unentgeltlichen Beratung liegt kein Tätigwerden für das öffentliche Wohl, selbst wenn die Beratung einen sozialen Zweck verfolgt.

Ferner zählen ehrenamtliche Tätigkeiten, die Rechtsanwälte neben ihrem Anwaltsberuf übernehmen, nicht zur Pro-Bono-Kategorie. Grund hierfür ist, dass bei solchen Tätigkeiten keine Mandatsbeziehung begründet wird, welche unter besonderem Vertrauensschutz steht.

Daher fallen folgende ehrenamtliche Tätigkeiten nicht unter die Pro-Bono-Beratung:

  • Vorstandstätigkeiten in Organisationen (wenn sie nicht der rechtlichen Beratung der Organisation dienen)
  • Workshops und Schulungen,
  • Vorlesungen,
  • Informationsveranstaltungen zu rechtlichen Themen oder
  • Rechtskundeunterricht für Schüler

Weil Pro-Bono-Mandate in der Regel nicht auf dem herkömmlichen Rechtsdienstleistungsmarkt warten, versuchen einige Kanzleien und Anwälte die kostenlose Beratung dafür zu missbrauchen, um darüber eine entgeltliche Folgeberatung zu generieren. Eine solche Form der Mandantenakquise läuft selbstverständlich dem sozialen Gedanken zuwider und ist in dem Fall keine Pro-Bono-Rechtsberatung.

Pro-Bono-Rechtsberatung ist nicht...

  • Ersatz für staatliche Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
  • Kostenlose Gefälligkeitsberatung für Familie & Bekannte
  • Ehrenamtliche Tätigkeit neben dem Anwaltsberuf
  • Akquisemöglichkeit für entgeltliche Mandate

Was macht ein Pro-Bono-Anwalt?

Hinter der Pro-Bono-Arbeit von Rechtsanwälten steht das Ziel, das Know-How und die persönlichen und fachlichen Ressourcen einer Anwaltskanzlei einem guten und sozialen Zweck zur Verfügung zu stellen, um sich und so im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bürgerschaftliches Engagement zu entfalten.

Was die Qualitätssicherung der unentgeltlichen Tätigkeit anbelangt, unterliegt die Pro-Bono-Rechtsberatung denselben
professionellen Standards wie die eigentliche entgeltliche anwaltliche Beratung.

Als Pro-Bono-Mandate qualifizieren sich vor allem solche Fälle, die

  • nicht durch die finanziellen und personellen Ressourcen beim Mandanten gesichert sind, weil sie die Voraussetzungen für die staatliche Prozesskosten-, Beratungs-, und Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllen
  • von den Mandanten selbst nicht interessengerecht bezwungen werden können und
  • bei gemeinnützigen Organisationen substantielle Ressourcen beanspruchen, die bei der Erfüllung der eigentlich originären Organisationszwecke wegfallen würden

Was macht ein Pro-Bono-Anwalt?

Pro-Bono-Anwälte beraten und vertreten gemeinnützige Organisationen, NGO’s, Stiftungen und bedürftige Privatpersonen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen und um damit einem sozialen Zweck zu dienen.

Gemeinnützige Organisationen qualifizieren sich gerade deswegen besonders für Pro-Bono-Mandate, weil sogenannte Non-Profit-Organisationen wie Vereine, Verbände oder Stiftungen nicht von der kostenlosen Rechtshilfe profitieren.

Da derartige Organisationen über eigenes Vermögen verfügen, müssen sie, einfach gesprochen, das Kapital erst aufgeben und sich verschulden, damit sie Prozesskosten- oder Beratungshilfe in Anspruch nehmen dürften.

Pro-Bono-Beratung: Vorteile für Kanzleien

Als Anwalt bietet die Pro Bono Beratung aus unserer Sicht viele Vorteile.

Darunter fällt vor allem die Möglichkeit, sich für den guten Zweck einzusetzen und Menschen und gemeinnützigen Organisationen bei besonderen Projekten zu unterstützen.

Jenen bliebe ansonsten aufgrund mangelnder persönlicher und finanzieller Ressourcen und eines dadurch erschwerten oder verwehrten Zugangs zum Recht rechtlicher Beistand verwehrt.

Derartige Fälle vermögen, das eigene Portfolio zu erweitern und die eigenen juristischen Fertigkeiten als Anwalt herauszufordern.

Außerdem gestalten sich Pro-Bono-Fälle oft so, dass gerade Junganwälte dadurch früh die Möglichkeit bekommen, Mandate eigenverantwortlich zu betreuen und als Ansprechpartner für die Mandanten da zu sein.

Daher ist es auch aus Sicht des Legal Recruiting ein lohnenswertes Modell, weil es positive Signale an junge Anwälte sendet.

Vielerorts existieren auch an den juristischen Fachbereichen der Hochschulen und Universitäten in Deutschland Pro-Bono-Projekte, wie die Refugee Law Clinic in Hamburg beispielsweise, bei denen Studierende der Rechtswissenschaften bereits während der Studienzeit Mandate übernehmen und dabei von Rechtsanwälten betreut werden und ein sehr praxisnahes Mentoring erhalten.

In Deutschland gibt es mittlerweile aber auch Vereine wie Pro Bono Deutschland e.V., ein Zusammenschluss von mehr als 40 nationalen und internationalen Anwaltskanzleien, der die gesetzlichen und standesrechtlichen Rahmenbedingungen für Pro Bono-Rechtsberatung in Deutschland verbessern und die unentgeltliche Rechtsberatung dadurch auch zunehmend professionalisieren und vor allem unter der Anwaltschaft für mehr Akzeptanz und Verbreitung sorgen will.

Die UPJ Pro Bono Rechtsberatung bietet die Vermittlung von Pro Bono-Mandaten an.

Vorteile von Pro-Bono-Rechtsberatung

  • Als Rechtsanwalt das Selbstverständnis in der Rolle als Verantwortungsträger gegenüber der Gesellschaft stärken
  • In der eigenen Sozialstruktur vernetzen
  • Engagement in Corporate-Responsibility-Programmen (CSR)
  • Gute PR“ hilft bei der Reputation und Mandantenakquise
  • Soziales Engagement wertet Legal Recruiting auf
  • Als Berufseinsteiger und Junganwalt früh eigenverantwortliche Mandate betreuen
  • Plus“ im Lebenslauf – erweitert den juristischen Horizont

Pro-Bono-Beratung: Rechtlicher Rahmen

In Deutschland ist die Pro-Bono-Rechtsberatung durch Anwälte nicht gesetzlich geregelt.

Im Gegensatz zu den USA, wo sich Pro-Bono-Fälle in den law firms mit großem Selbstverständnis als Geschäftskonzept durchgesetzt haben, zum Rechtsdienstleistungsmarkt gehören und einen wichtigen Wettbewerbsfaktor darstellen, hält die deutsche Rechtsordnung keine fixe Regelung und keine einheitliche Infrastruktur für die kostenlose Rechtsberatung vor.

Der Hintergrund: In den USA bekommt die obsiegende Partei in Gerichtsverfahren aufgrund der sog. American Rule keine Prozesskosten erstattet.

Außerdem gibt es in den USA kein Angebot für staatliche Prozesskostenhilfe außerhalb des Strafverfahrens, wie sie in Deutschland existiert und es fehlt an einem etablierten Rechtsschutzversicherungswesen.

Aus diesem Grund trifft Anwälte in den USA sogar die berufsethische Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl an Mandaten pro bono zu übernehmen.

Pro-Bono-Rechtsberatung erleichtert daher den Rechtschutzsuchenden in den USA maßgeblich den Zugang zum Recht.

In Deutschland wiederum mangelt es nicht an der Einsicht, dass Pro-Bono-Beratung einen gewissen Stellenwert und Berechtigung einnehmen muss.

Dennoch gibt es einige berufsrechtliche Schranken. So reglementieren die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Vergütung oder eben gerade die unbezahlte Tätigkeit von Anwälten.

Dahinter steht die Erwägung, Mandanten vor Dumpingpreisen und einem Qualitätsverfall zu beschützen.

Verstoß gegen Gebühren­un­ter­schrei­tungs­verbot?

Rechtsanwälte werden in Deutschland entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung entlohnt.

Schließen Mandant und Anwalt eine solche individuelle Vergütungsvereinbarung, gilt für Anwälte in Deutschland grundsätzlich, dass sie die Gebührensätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dabei nicht unterschreiten dürfen.

Die Bundesrechtsanwaltsordnung – kurz BRAO – regelt dieses sogenannte Gebühren­un­ter­schrei­tungs­verbot.

„Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.“

vgl. § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO

Damit soll sichergestellt werden, dass Rechtsanwälte nur nur in solchen Fällen geringere Auslagen und Gebühren fordern, die das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz (RVG) explizit vorsieht, wie es z.B. bei der Beratung nach § 34 RVG der Fall ist.

Im Hinblick auf außergerichtliche Tätigkeiten bestimmt das RVG (§ 4 Abs. 1 S. 2 RVG), dass Anwälte eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung mit dem Mandanten vereinbaren können.

Voraussetzung dafür ist aber, dass die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verant­wortung und Haftungs­risiko des Rechts­anwalts steht.

Bezieht man diese Regelung auf die Ausgestaltung vieler Pro-Bono-Fälle, stellen diese sich nicht weniger komplex dar als reguläre Mandate, insbesondere wenn es um große gemeinnützige Organisationen geht.

Vor diesem Hintergrund erscheint es erst einmal unbillig, eine vollständig kostenlose Beratung zuzulassen.

Jedoch dürfen Rechtsanwälte im Einzelfall und unter besonderen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit einer Person die Gebühren oder Auslagen ermäßigen oder erlassen (vgl. § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO).

Allerdings bezieht sich diese Möglichkeit nur auf den Erlass oder Verzicht der Gebühren nach der Erledigung des Auftrags.

Gerade die vorherige verbindliche Absprache zwischen Rechtsanwalt und Mandant, keine Gebühren zu verlangen, wie es bei einer Pro-Bono-Rechtsberatung der Fall wäre, wird von dieser Ausnah­me­re­gelung nicht erfasst.

Rechtsanwälte dürfen demnach also nicht von vornherein eine kostenlose Rechtshilfe anbieten bzw. auf Gebühren verzichten.

Das Tätigwerden pro bono steht dazu erstmal grundsätzlich im Widerspruch.

Jedoch folgt aus dieser Regelung in der BRAO kein generelles Verbot unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit.

Die Regelung in § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO bezweckt lediglich, dass Anwälte nicht mit kostenloser Rechtsberatung werben und Rechtssuchende wegen geringer Preise bzw. dem Wegfall der Vergütung unter einem erheblichen Verlust an Beratungsqualität und Rechtssicherheit zu leiden hätten.

Die Gefahr eines solchen „Dumping-Wettbewerbs“ entsteht aber de facto nicht aufgrund der fehlenden Vergütung, weshalb Pro-Bono-Rechtsberatung nicht unter den Schutzzweck der Regelung fällt.

Bei der Pro-Bono-Tätigkeit handelt es sich gerade vor dem Hintergrund des gleichen Haftungsmaßstabs um eine qualitativ gleichrangige Rechtsberatung.

Ein zusätzliches Kriterium, das für die Zulässigkeit von pro bono Beratung spricht, ist der vielfach betroffene Mandantenkreis in pro bono Fällen. Häufig sind es insbesondere gemein­nützige Organi­sa­tionen und Stiftungen, die durch ihren Rechtscharakter keine finanziellen Rücklagen haben und durch eine kostenlose Rechtsberatung einen gesicherten Rechtszugang bekommen.

Zudem wurde mit § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) die Möglichkeit geschaffen, unentgeltliche Rechtsberatung durch jedermann, also auch nicht juristisch ausgebildete Personen anzubieten. Da ist es naheliegend, dass dies erst recht für juristisch ausgebildete Personen gelten muss.

Pro-Bono-Beratung ist zulässig

Pro-Bono-Rechtsberatung verstößt nicht gegen das Gebührenunterschreitungsgebot der BRAO.

Der zu befürchtende Dumping-Wettbewerb bei der Werbung mit Pro-Bono-Rechtsberatung zulasten der Rechtssuchenden entsteht durch das fehlende Entgelt nicht.

Zudem sichert Pro-Bono-Beratung einen Rechtszugang für gemein­nützige Organi­sa­tionen und Stiftungen.

Pflichten als Pro-Bono-Anwalt

Auch ein Pro-Bono-Anwalt ist Rechtsanwalt. Pro-Bono-Rechtsberatung ist keine Rechtsberatung 2. Klasse. Nicht zuletzt, um die Interessen und den Vertrauensschutz der Rechtssuchenden in die Tätigkeit als Rechtsanwalt und die Rechtsordnung als solches zu wahren.

Dementsprechend gelten auch für solche kostenlose Mandate dieselben Berufspflichten wie für jeden anderen Anwalt bei der regulären anwaltlichen Tätigkeit.

Dazu gehören die allgemeinen Berufspflichten nach der BRAO, also insbesondere die

  • Vermeidung von Interessenkonflikten,
  • gewissenhafte Erledigung des Auftrags,
  • Unabhängigkeit,
  • Verschwiegenheit und
  • Sachlichkeit.

Viele Kanzleien werben auch aus gutem Grund mit der Übernahme von Pro-Bono-Fällen. Denn es dient auch dem Legal Recruiting und stärkt das Kanzlei- bzw. Anwaltsprofil.

Wie bei regulären Mandaten auch gilt für die Werbung mit konkreten Mandaten, dass hierbei das Sachlichkeitsgebot beachtet werden muss und nur mit dem Einverständnis des Auftraggebers geworben werden darf.

Pro-Bono und Haftung

Zwar erscheint es auf den ersten Blick interessengerechter, einen Pro-Bono-Anwalt aufgrund des Entgeltsverzichts und des sozialen Engagements nicht vollumfänglich in die Haftung zu nehmen – eine Haftungsprivilegierung würde aber gerade dem sozialen Gedanken hinter Pro-Bono-Beratung zuwiderlaufen.

Das liegt nicht zuletzt daran, dass sich die Tätigkeit bei einem Pro-Bono-Mandat im Kern nur anhand des Entgeltkriteriums von der eines regulären Mandats unterscheiden lässt.

Mandant und Anwalt schließen pro bono ebenso einen Mandatsvertrag – in der Regel handelt es sich dabei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag –  wie der Mandant vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf die gleiche anwaltliche Leistung hat.

Insbesondere, da es sich um Mandate handelt, bei denen gemeinnützige Organisationen und Stiftungen auf die rechtliche Expertise und Qualität des Rechtsanwalts vertrauen. Pro-Bono-Anwälte müssen sich daher auch den gleichen rechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die anwaltliche Haftung stellen.

Genauso wie dementsprechend die Haftung besteht, steht es einem Pro-Bono-Anwalt selbstverständlich auch frei, gesetzlich zulässige Haftungsbegrenzungen zu vereinbaren.

So besteht auch bei Pro-Bono-Mandaten grundsätzlich die Möglichkeit, die Haftung für fahrlässige Pflicht­ver­let­zungen durch Verein­barung zu beschränken (vgl. § 52 BRAO).

Kanzleien haben außerdem die Option, eine personelle Haftungs­be­schränkung vorzunehmen (§ 52 Abs. 2 S. 2 BRAO), wenn nur ein Anwalt der Kanzlei pro bono tätig wird.

Das dies bei dem einen oder anderen Pro-Bono-Mandat durchaus sinnvoll sein kann, zeigen Fälle, bei denen es z.B. um die steuerliche Umstrukturierung und Umfirmierung von großen Stiftungen geht und bei denen das Haftungsrisiko ungleich höher ausfällt als es bei der kostenloses Rechtsberatung einer bedürftigen Privatperson der Fall ist.

In bestimmten Fällen hinaus sollten Kanzleien und Anwälte sich bei der Übernahme von Pro Bono-Mandaten daher folgende Fragen stellen und etwaige Haftungsrisiken absichern.

Pro-Bono-Fälle - Diese Fragen vorher klären

  • Greift die Berufshaftpflichtversicherung und in welchem Umfang?
  • Wofür haften die Rechtsanwälte?
  • Welche Standards muss der Pro-Bono-Anwalt einhalten (z.B. Datenschutz, Inklusivität, Umweltschutz, IT-Sicherheit, Verschwiegenheit, Selbstverpflichtung der Non-Profit)
  • Gibt es einen Prozess für den Fall von Konflikten, wie z.B. Mediation
  • Wie kann die Zusammenarbeit beendet werden? 

Pro-Bono-Anwalt und Berufshaftpflichtversicherung

Für die Frage nach dem Versicherungsschutz und der Berufshaftpflichtversicherung als Anwalt gilt Folgendes:

Ist die Pro-Bono-Rechtsberatung ein Teil der regulären anwaltlichen Tätigkeit, wird diese im Regelfall auch von der Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts gedeckt.

Denn: anknüpfend an die Haftungsfrage als Pro-Bono-Anwalt und vor dem Hintergrund, dass für diesen dieselben Pflichten gelten, muss der Versicherungsschutz für die gesamte beruflichen Tätigkeit einschließlich Pro-Bono-Beratung greifen.

Nicht zuletzt deswegen, weil eine derart weite Versicherung im Ergebnis vor allem auch den Interessen und dem Schutz der Rechtssuchenden dient.

Bestehen Unsicherheiten, sollten Anwälte im Zweifel aber lieber einmal mehr in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen schauen oder sich bei der Übernahme von Pro-Bono-Fällen bei dem Haftpflichtversicherer rückversichern.

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Dieser Artikel wurde am 27. Januar 2022 erstellt. Er wurde am 30. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Katharina Scharf ist Mitarbeiterin für unseren Karriereblog. Sie bloggt regelmäßig über Themen der juristischen Ausbildung, dem Studium, Examen und Referendariat. Sie kann hierzu aus erster Hand berichten, da sie sich selbst gerade in der Examensvorbereitung befindet und weiß, welche Themen zur juristischen Karriere relevant sind.