Mit Urteil vom 22.07.2015 (V R 38/14) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein unrichtig ausgefüllter CMR-Frachtbrief die Anforderungen an einen Nachweis für eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung nicht erfüllt. Wir berichteten bereits, dass nach Ansicht des BFH nur ein Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung tauglich ist. Zeugen etwa scheiden daher als Beweismittel aus. Nun bestätigt der BFH die Meinung der Vorinstanz, wonach die Unrichtigkeit des CMR-Frachtbriefs die Steuerpflichtigkeit der Lieferung nach sich zieht.
CMR-Frachtbrief: Absender ist, wer den Transportvertrag schließt
Geklagt hatte ein steuerpflichtiges Unternehmen, das als Versender im Feld 1 des CMR-Frachtbriefes genannt war. Tatsächlich wurde das Transportunternehmen von dem Abnehmer beauftragt. Nach Art. 5 Abs. 1 des CMR-Abkommens ist Absender derjenige, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat. Da dies vorliegend nicht die Klägerin sondern der Abnehmer war, sei, so das Bundesgericht, der Frachtbrief unrichtig. Ein Gutglaubensschutz greife auch nicht, da die Klägerin hätte wissen müssen, wer als Absender einzutragen sei. Unerheblich sei, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Absender ist, von dessen Sitz aus eine Ware versendet wird.
Andere Belege müssen mehr als bloß allgemeine Angaben enthalten
Neben einem Frachtbrief können auch andere handelsübliche Belege als Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet werden. Insoweit bemerkte der BFH, dass jedenfalls nur solche Belege anerkannt werden, aus denen sich eindeutig und leicht nachprüfbar der Bestimmungsort der Waren ergebe. Belege mit nur allgemeinen Angaben, wie die Bestätigung, den Liefergegenstand ordnungsgemäß aus Deutschland oder in ein im Einzelnen bezeichnetes Bestimmungsland auszuführen, reichten nicht aus.
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