Sie sind als Frachtführer oder Spediteur im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig? Dann sollten Sie sich auf jeden Fall mit den Regelungen und der Haftung als CMR-Frachtführer nach dem CMR-Abkommen über den internationalen Gütertransport auf der Straße vertraut machen.

Fragen zur Haftung als CMR-Frachtführer?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Transportecht beraten Sie und Ihr Unternehmen gerne zu Haftungsrisiken und überprüfen Ihre Verträge! Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0

Was ist die CMR?

Die CMR (Convention relative au Contrat de transport international des marchandises par route) regelt internationale Transporte, bei denen die Beförderung über Land stattfindet, also überwiegend den internationalen LKW-Transport.

Die CMR stellt dabei ein eigenes Regelungswerk dar, das sowohl den Vertragstypus festlegt, als auch die Haftung, Dokumente, beteiligte Personen etc. regelt.

Darüber hinaus handelt es sich bei der CMR überwiegend um sogenanntes zwingendes Recht. Das bedeutet, Vertragsparteien können die Anwendung auf den Fracht- bzw. Beförderungsvertrag nicht ausschließen.

Die Regelungen und Vorschriften der CMR kommen allerdings auch nur dann zur Anwendung, wenn entweder das Land, in dem die Beförderung beginnt oder das Land, in dem die Beförderung endet, das CMR-Abkommen ratifiziert hat.

Ist das der Fall, wird das nationale Transportrecht durch das CMR-Abkommen verdrängt.

CMR Frachtbrief
CMR

Pflichten CMR-Frachtführer

Als CMR-Frachtführer müssen Sie (wie im deutschen Transportrecht auch)

  • Transportgut gegen Entgelt sicher und rechtzeitig befördern und
  • das Gut am vereinbaren Ort und an den richtigen Empfänger abliefern.

Hierbei darf das Gut nicht umgeladen werden, es sei denn dies ist vertraglich vereinbart.

Ferner hat der Frachtführer Weisungen, sowohl vom Absender als auch vom Empfänger umzusetzen oder muss diese einholen, wenn erforderlich.

Sonderziehungsrechte CMR-Frachtführer

Frachtführer haften nach den Vorschriften der CMR grundsätzlich verschuldensunabhängig aber beschränkt für Schäden, Verlust und verspätete Lieferung, wenn der Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme und Ablieferung entstanden ist.

Es sei denn, die Haftung ist ausgeschlossen (so z. B. in Art.17 II und IV CMR).

Im Gegenzug hierfür ist die Haftung jedoch durch Haftungshöchstbeträge von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm begrenzt. Ein SZR ist derzeit ca. 1,20 € wert. Die Haftung beläuft sich also auf 8,33 SZR x 1,20 € = 10 €.

Sonderziehungsrechte im Transportrecht?

Ein Sonderziehungsrecht (SZR, engl. SDR – special drawing right) ist eine künstliche Währung und wurde vom Internationalen Währungsfonds (IWF) 1969 erstmalig eingeführt.

Rechengrundlage für die Ermittlung des Sonderziehungsrechts ist ein Währungskorb bestehend aus den vier stärksten Währungen der Welt, dem US-Dollar, EURO, YEN und Pfund Sterling (brit. Pfund) in unterschiedlicher Gewichtung. Die Gewichtung wird im Abstand von fünf Jahren neu ermittelt.

Sondererziehungsrechte spielen im Transportecht oft eine Rolle, z.B., wenn die gegnerische Versicherung einen Transportschaden nur in Sonderziehungsrechten regulieren will oder es auf den Haftungsumfang als Spediteur / Frachtführer ankommt.

Auch außervertragliche Ansprüche richten sich nach diesen Haftungsbeschränkungen (Art. 28 CMR).

Hat jedoch der Frachtführer den entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder hat er ihn zu verschulden, entfallen die genannten Haftungsbeschränkungen (Art. 29 I CMR). Dies ist ein entscheidender Punkt in den meisten Streitigkeiten bei Transportschäden. 

Auch das Verhalten von Subunternehmern und Bediensteten des Frachtführers, die vorsätzlich handeln (Art. 29 II CMR) muss sich der Frachtführer zurechnen lassen. Diese können erst später in Regress genommen werden.

Auch kann es zu einer Haftungserweiterung durch die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrags des besonderen Interesses an der Lieferung im Frachtbrief kommen. Denn dann tritt der eingefügte Betrag an die Stelle der Haftungsbegrenzung nach Kilogramm.

CMR-Haftung für Güterschäden

Kommt es zu einem Verlust der Güter, muss der Frachtführer generell den Wert ersetzen, den das Gut bei Übernahme zuzüglich Fracht und Kosten hatte (Art. 23 I, II, IV CMR).

Bei Beschädigungen am Frachtgut ist generell die eingetretene Wertminderung zu ersetzen (Art. 23 I, II, IV CMR).

Allerdings ist die Haftung in beiden Fällen auf 8,33 SZR pro kg beschränkt (Art. 23 III CMR).

CMR-Haftung für Verspätung

Sofern das Gut nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgeliefert wird und hieraus ein Schaden entsteht, ist die Haftung lediglich auf die Höhe der Fracht beschränkt (Art. 23 V CMR).

Die Haftung kann dann nur indirekt über die angesprochene Wertdeklaration bzw. das Interesse an der Lieferung im Frachtbrief erhöht werden.

CMR-Haftung für Folgeschäden

Schäden wie entgangener Gewinn, Verdienstausfall etc. werden nicht nach der CMR ersetzt.

Indirekt ist ein Schadensersatz für Folgeschäden auch durch eine Wertdeklaration zu erreichen oder aber nach dem anwendbaren nationalen Schadensersatzrecht.

Haftungsausschluss CMR-Frachtführer

Allerdings gibt es auch zahlreiche Gründe, die die Haftung als CMR-Frachtführer ausschließen.

Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Parteien vereinbaren, die Ware mit einem offenen Fahrzeug zu befördern oder aber weil das Gut durch den Absender nicht ordnungsgemäß verpackt war.

Auch aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Gutes kann eine Haftung von Beginn an ausgeschlossen sein, z.B. bei leichtverderblichen Lebensmitteln oder bei der Beförderung lebender Tiere.

Mehrere Frachtführer – was ändert sich?

Übernehmen mehrere Frachtführer unter einem Vertrag die Beförderung, haftet jeder Frachtführer für die Ausführung der gesamten Beförderung.

Sofern der Frachtführer als Unterfrachtführer oder als Teilstreckenfrachtführer agiert, haftet er nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner begrenzt oder für Schäden, die während seiner Teilstrecke eingetreten sind.

Die Haftung greift in diesen Fällen grundsätzlich durch.

Die Unterfrachtführer werden Teil des Hauptfrachtvertrags.

Unterfrachtführer und Teilstreckenfrachtführer haften

Wenn mehrere Frachtführer unter einem Beförderungsvertrag den Transport durchführen, haften sie für Fehler bei der Ausführung der gesamten Beförderung.

Beachte: Verklagt werden können aber nur der erste, der letzte oder der Frachtführer, auf dessen Teilstrecke der Schaden entstanden ist.

Die verklagten Frachtführer können dann aber die verantwortlichen Frachtführer in Regress nehmen und sich die Auslagen ersetzen lassen, sofern der Schaden nicht durch ihr Verhalten entstanden ist.

Haftung CMR-Frachtführer Reklamation

Bei äußerlich erkennbaren Schäden aufgrund von Beschädigung oder Verlust des Gutes, trifft den Empfänger der Ware gemeinsam mit dem Frachtführer eine Untersuchungspflicht.

Sind die Schäden nicht äußerlich erkennbar, sind sie innerhalb einer recht kurz bemessenen Zeit von 7 Tagen nach der Ablieferung anzuzeigen. Andernfalls wird vermutet, dass die Beschädigung an der Sache nicht aufgrund des Transports entstanden ist.

Für den Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist gilt eine Frist von 21 Tagen. Der Empfänger muss binnen 21 Tagen nach der verspäteten Ablieferung die verspätete Lieferung gegenüber dem Frachtführer schriftlich anzeigen.

Haftung CMR-Frachtführer Verjährung

Sofern dem Frachtführer kein sogenanntes qualifiziertes Verschulden trifft, unterliegen alle Ansprüche aus der CMR einer einjährigen Verjährung.

Das bedeutet, Betroffene müssen Schäden möglichst schnell geltend machen.

Anders liegt es nur dann, wenn qualifiziertes Verschulden vorliegt: In diesen Fällen beträgt die Verjährung 3 Jahre.

Wann die Verjährungsfrist beginnt, richtet sich nach dem Schaden:

  • bei Teilverlust und bei Beschädigung: mit dem Tag, an dem das Gut tatsächlich abgeliefert worden ist.
  • bei vollständigem Verlust: 30 Tage nach dem ursprünglich vereinbarten Ablieferungstermin.
  • alle übrigen Ansprüche: drei Monate nach Abschluss des Beförderungsvertrags.

Verjährung als CMR-Frachtführer beachten

Frachtführer, die nach den Vorschriften der CMR haften, sollten die Verjährungsfristen im Blick behalten, sofern sie zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert werden.

Gerne überprüfen wir Ihren individuellen Fall und verteidigen Sie bei Rechtsstreitigkeiten im Transportrecht und bei Verträgen unter der CMR.

Die Haftungsrisiken unter der CMR sind also vielfältig, streng und zum Teil aufgrund der komplexen Vertragsketten, gerade im internationalen Güterverkehr, schwer zu durchschauen.

Gerne helfen die Anwälte aus dem Transportrecht bei O&W Ihnen dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen, sich gegen eine Inanspruchnahme zu verteidigen oder eine angemessene gütliche Einigung zu finden.

Auch führen wir Ihre Regresse gegen Unterfrachtführer. Hierbei können wir auch im Ausland auf ein Netzwerk kompetenter Korrespondenzanwälte zurückgreifen, die dort Ihre Forderungen durchsetzen.

Selbstverständlich beraten wir Sie auch hinsichtlich der Optimierung Ihrer Betriebsabläufe und weisen Sie gerne auf etwaige Lücken in Überwachung und Dokumentation hin und helfen Ihnen, Transport- und Beförderungsverträge gegen Haftungsrisiken abzusichern.

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Dieser Artikel wurde am 18. Oktober 2021 erstellt. Er wurde am 25. Juni 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.