Die Covid-19-Pandemie hält die Welt seit gut eineinhalb Jahren in Atem. Nunmehr reagiert die Assekuranz und verlangt von Spediteuren und Frachtführern den Einschluss von Pandemieklauseln in Speditions-Versicherungsverträge.

Fragen zu Pandemie-Klauseln?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Versicherungsrecht beraten Speditionen und Versicherer zu Versicherungsverträgen und Pandemieklauseln. Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0

Was regeln die Pandemieklauseln?

Auswirkungen der Covid-19-Pandemie lassen sich nur noch schwerlich bis gar nicht unter den Terminus höhere Gewalt oder force majeure fassen. Mit der Folge, dass Versicherungen wieder zur Leistung verpflichtet sind, sofern die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu Schäden an dem beförderten Gut führen, z.B. durch Hafenschließungen, Aus- und Einfuhrbeschränkungen etc.

Um nicht Versicherungsschutz leisten zu müssen, versuchen die Versicherungen ihre neuen und bestehenden Versicherungsverträge mit sog. Pandemieklauseln zu ergänzen umso ihren Deckungsschutz zu beschränken.

Diese Klauseln definieren bestimmte Anwendungsszenarien und regeln, dass der Versicherungsschutz in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist.

Und zwar für Schäden, Haftung, Kosten und Aufwendungen, die durch eine bedrohliche übertragbare Krankheit oder eine pandemische Lage verursacht wurden oder durch Schutzmaßnahmen hiergegen entstanden sind.

Hierfür gibt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zurzeit auf seiner Internetseite entsprechende Musterklauseln heraus, die Unternehmen einsehen können.

Den Wortlaut dieser Musterklausel scheinen die Versicherer nach unserem Kenntnisstand so in ihre Verträge übernommen zu haben.

Pandemieklauseln: Kein Versicherungsschutz für Speditionen?

Systematisch funktionieren diese Klausen so, dass die Klauseln zunächst einen sehr weiten Ausschluss des Versicherungsschutzes vorsehen.

Die Versicherungen schließen ihre Deckungspflicht für jegliche Schäden, Haftung, Kosten oder Aufwendungen aus, sofern Ursachen mitgewirkt haben könnten, die

  • durch eine bedrohliche übertragbare Krankheit oder durch deren Erreger
  • als Pandemie oder Epidemie

hervorgerufen werden oder aber durch Schutzmaßnahmen gegen diese oder Maßnahmen einer staatlichen Behörde angeordnet werden.

Versicherungen zahlen durch Pandemieklauseln nicht

Durch die Pandemieklauseln zahlen Versicherungen nicht für Schäden, Haftung, Kosten oder Aufwendungen aufgrund von

  • Quarantäne für Container oder Besatzung und hierdurch entstehenden Verderb der Ware
  • Grenzschließungen,
  • Betriebsschließungen,,
  • Desinfektion oder auch
  • Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung.

Dasselbe gilt, wenn die Schäden durch einen vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Dritten verursacht wurden, z.B. durch die Schließung von Hafen-, Umschlag-, oder Lagerbetrieben.

In den Klausel der neuen neuen Pandemieklauseln ist der Deckungsausschluss für bedrohliche übertragbare Krankheiten und epidemische oder pandemische Lagen niedergelegt.

Was ist eine Pandemie?

Eine Pandemie, also ein weltweites Infektionsgeschehen mit hohen Erkrankungszahlen liegt dann vor, wenn sie durch die Weltgesundheitsorganisation nach bestimmten Regeln festgestellt wurde.

Was ist eine Epidemie?

Eine Epidemie, also ein Infektionsgeschehen in einem begrenzten Verbreitungsgebiet mit einer großen Anzahl von gleichzeitig Infizierten liegt dann vor, wenn der Bundestag nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. ein anderer Staat in vergleichbarer Weise eine epidemische Lage feststellt.

Ergänzt wird die Pandemieklausel durch Schlussbestimmungen, dass die Klausel für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich Ergänzungen gilt und nur soweit, wie nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Wiedereinschlussklauseln

Da dies einen sehr weitreichenden Deckungsausschluss darstellt, da die meisten Versicherungsfälle in Pandemiezeiten irgendwie kausal auf die Umstände der Pandemie zurückzuführen sein werden, gibt es entsprechende Wiedereinschlussklauseln.

Was sind Wiedereinschlussklauseln?

Schäden, Kosten oder Aufwendungen, die durch verschiedene Ursachen, die zwar auf die Pandemie zurückgeführt werden können, aber nicht unmittelbar durch diese verursacht wurden, blieben weiterhin versichert.

Dazu gehören z.B.:

  • Diebstahl oder Unfall des Transportmittels,
  • Einsturz von Lagergebäuden oder
  • die beim Entladen, Zwischenlagern, Verladen von Gütern in einem Nothafen entstehen Schäden, Kosten oder Aufwendungen etc.  

Abweichungen finden sich nur dann, wenn es um die Wiedereinschlussklausel von Güterschäden geht.

Hier sehen die Bedingungen der Versicherungen zum Teil voneinander abweichende Deckungshöchstgrenzen vor. Diese variieren je nach Schadensereignis.

Pandemieklauseln in bestehenden Versicherungsverträgen

Ob derartige Klauseln und Deckungsausschlüsse gerechtfertigt sind, dürfte wohl sehr fraglich sein. Unseres Erachtens sind die Schadensfälle im Bereich der Warentransportversicherung und der Verkehrshaftungsversicherung nicht signifikant gestiegen.

Problematisch ist auch, in wie fern neue Pandemieklauseln in bestehende Verträge aufgenommen werden können. Eine rückwirkende Aufnahme der Pandemieklauseln in bestehende Verträge wäre eine einseitige und damit unzulässige Änderung der Versicherungsverträge und würde bedeuten, dass der Versicherungsnehmer keinen verlässlichen Schutz mehr erwarten kann, wenn der Leistungsumfang einseitig geändert werden kann. Allerdings stehen Versicherern die Möglichkeiten offen, zur nächsten Hauptfälligkeit die Police zu ändern. Auch im Falle einer Schadensfallkündigung kann anschließend ein anderer und eingeschränkter Versicherungsschutz aufgebaut werden.

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Dieser Artikel wurde am 23. September 2021 erstellt. Er wurde am 25. September 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.