Oft kommt es im Bereich der Zusammenarbeit von Unternehmen oder auch in Vorbereitung von Vertragsabschlüssen zu Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen den Parteien, sogenannten NDA (non-disclosure agreement) oder CDA (confidential discolsure agreement).

Besondere Bedeutung hat dies nun im Lichte des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes erlangt, das vertrauliche Informationen besonders schützt.

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Was sind NDA?

NDA oder können Verträge oder Klauseln in Verträgen sein, die die Parteien verpflichten, Stillschweigen über folgende Dinge zu wahren:

  • gesamte Vertragsbeziehung oder
  • Stand von Verhandlungen,
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  • Inhalt von Unterlagen und Dokumenten

Geschäftsgeheimnisgesetz macht neue Vorgaben

Bislang gab es keine allgemein gültige Definition darüber, was ein Geschäftsgeheimnis ist und wie dieses zu schützen sind.

Bislang reichte der Wille des Unternehmens, bestimmte Informationen geheim zu halten, ohne dass dieses erkennbar nach außen treten musste.

Dies hat sich durch das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geändert.

Das Geschäftsgeheimnisgesetz setzt erstmals verbindliche Vorgaben dafür, was ein Geschäftsgeheimnis sein kann und wie dieses zu schützen ist.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis laut GeschGehG?

Nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des GeschGehG handelt es sich bei einem Geschäftsgeheimnis um eine Information

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist
  • und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Auch statuiert das Geschäftsgeheimnisgesetz erstmals einen eigenen Schadensersatzanspruch für die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen. Dies führt so zu mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen.  

Wann bietet sich eine Geheimhaltungsvereinbarung an?

Geheimhaltungsvereinbarungen bieten sich immer dann an, wenn beim Austausch zwischen zwei Unternehmen Betriebsfremde Einsicht in Unternehmensinterna bekommen könnten, die wirtschaftlich nutzbar erscheinen.

Das kann sowohl bei einer näheren Zusammenarbeit als auch bei einseitigen Verträgen der Fall sein.

Besonders relevant wird das, wenn im Rahmen einer Kooperation Informationen über die vertraulichen Informationen, wie

  • die Finanzen oder
  • Kunden des Unternehmens
  • das spezielle Know-How,
  • Patente etc.

preisgegeben werden.

NDA müssen klar & bestimmt sein

In individualvertraglichen Vereinbarungen als auch in dem wohl häufigeren Fall, dass Geheimhaltungsvereinbarungen als AGB einzuordnen sind, gilt stets das sogenannte Bestimmtheitsgebot.

Das bedeutet, dass die Geheimhaltungsvereinbarung klar und bestimmt formuliert sein muss. Ansonsten kann die NDA aufgrund von Doppeldeutigkeiten oder Auslegungsproblemen schnell unwirksam sein.

Dem Vertragspartner muss genau klar sein, worüber er Stillschweigen zu waren hat.

Hierbei werden oft allgemeine sehr weitgehende Formulierungen gewählt, unter die sich fast alles subsumieren lässt z.B. Interna oder Betriebsgeheimnisse.

Da dies jedoch keine feststehenden Rechtsbegriffe sind, bedürfen solche Formulierungen der näheren Bestimmung durch im Vertrag aufgenommene Definitionen. Hierdurch wird gewährleistet, dass es keine Probleme über die Auslegung der Begrifflichkeiten gibt.

Auch sollte festgelegt werden, wie erlangte Informationen zu handhaben sind.

Daher sollten die Vertragspartner u.a. folgende Fragen klären:

  • Wer darf auf die erlangten Informationen zugreifen?
  • Verwahrung der Informationen

Wann sind Geheimhaltungsklauseln unwirksam?

Die Rechtsprechung macht in Bezug auf die Wirksamkeit von Geheimhaltungsvereinbarungen sehr strenge Vorgaben.

Damit die Vereinbarung wirksam bleibt, müssen z.B. Fälle ausgenommen werden, in denen den Vertragspartner eine gesetzliche oder behördliche Pflicht zu Auskunftserteilung trifft.

Die Vertragspartner müssen beachten, dass durch die Vereinbarungen keine Benachteiligung des zur Geheimhaltung Verpflichteten entsteht.

Diese würde z.B. vorliegen, wenn auch gesetzliche Offenbarungspflichten unter die Vereinbarung fallen würden und der Verpflichtete bei Auskünften gegenüber Behörden gegen die Vereinbarung verstoßen würde.

Vertragsstrafen bei Offenbarung sensibler Informationen

Verstößt ein Vertragspartner gegen die Geheimhaltungsvereinbarung und es kommt deswegen zu Schäden, lassen sich diese in der deutschen Zivilprozessordnung nur schwerlich darlegen und beweisen.

Ein Schaden ist immer eine unfreiwillige Vermögenseinbuße. Dabei muss diese konkret bezifferbar sein.

Dies ist aber oft nicht möglich, da es sich hierbei oft nicht um einen in Geld bezifferbaren und feststellbaren Betrag handelt, sondern vielmehr um mittelbare Vorteile, die die Konkurrenz hierdurch erlangt.

Deshalb sind Vertragsstrafen beliebt und werden häufig in die NDA aufgenommen.

Einerseits, um den Vertragspartner psychologisch von einem Geheimhaltungsbruch abzuhalten und andererseits um im Falle eines Geheimhaltungsbruchs ohne Schadensnachweis eine Zahlung zu erhalten.

Die Anforderungen an eine solche Vertragsstrafen-Klausel sind jedoch hoch und müssen gerade im AGB-Recht bestimmten Kriterien entsprechen.

Hierbei ist besonders zu beachten, dass nicht nur pauschale Vertragsstrafen festgelegt werden, z.B. 100.000 € je Verstoß.

Die Höhe der Vertragsstrafe muss sich stets an folgenden Faktoren orientieren:

  • Vergütung,
  • Schwere des Pflichtverstoßes
  • Wert der Information

Auch Schadensersatzpauschalen, bei denen der Nachweis eines Schadens nicht erfolgen muss, sind nicht so einfach umzusetzen.

Diese dürfen nicht höher als der regelmäßig zu erwartende Schaden sein. Außerdem muss die Schadensersatzpauschale dem Vertragspartner den Nachweis ermöglichen, dass der Schaden nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale eingetreten ist.

Auch sollte die Höhe der Pauschale stets an unterschiedliche Tatbestände geknüpft sein.

Vertragsstrafen beim Geheimhaltungsverstoß - das sollten Unternehmen wissen

  • Verschuldensunabhängige Vertragsstrafen:
    Sind in der Regel unwirksam und sollten nicht vereinbart werden.
  • Höhe der Vertragsstrafe:
    Muss für den Pflichtverstoß mit dem denkbar geringsten Schadenspotenzial angemessen sein oder für unterschiedliche schwere Verstöße verschieden hoch gewählt werden.
    Muss in Relation zu der Vergütung des von der Geheimhaltungsverpflichtung gebundenen Vertragspartner bemessen werden.
  • Anrechnung der Vertragsstrafe:
    Muss ausdrücklich geregelt werden, dass die Vertragsstrafe auf Schadensersatzansprüche angerechnet wird. Der Schaden kann nur über die Vertragsstrafe oder Schadensersatz geltend gemacht werden, keine doppelte Inanspruchnahme.

Vertrauliche Informationen offenbart? Das droht

Ein bekannter Fall, in dem es um die Verletzung von Geheimhaltungsklauseln ging, ist der Fall von Leo Kirch.

In dem Fall kam es schlussendlich zu hohen Schadenersatzforderungen gegen die Person und das Unternehmen, da sie gegen die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitsklauseln verstoßen hatten.

In diesem Fall hatte der damalige Vorstandssprecher der Deutschen Bank in einem Fernsehinterview angedeutet, dass die Finanzwelt nicht mehr bereit sei, der Kirch Gruppe von Leo Kirch, weiteres Fremd- oder Eigenkapital zur Verfügung zu stellen.

Dadurch hatte der damalige Vorstandssprecher der Deutschen Bank unmittelbar auf die Kreditwürdigkeit und mittelbar darauf hingewiesen, dass die Kirch Gruppe kurz vor der Insolvenz stand.

Diese Informationen hatte er wohl durch Kreditanfragen der Kirch Gruppe und der damit einhergehenden Prüfung erlangt.

Daraufhin war es der Kirch Gruppe nicht mehr möglich, sich mit Krediten einzudecken um ausstehende Forderungen zu begleichen und musste Insolvenz angemeldet werden.

Daher mussten Teile der Kirch Gruppe unter Wert in dem Insolvenzverfahren veräußert werden und es entstand ein Vermögensschaden in wohl fast neunstelliger Höhe.

Geheimhaltungsvereinbarungen sind daher, sofern sie wirksam sind, als starkes Instrument zu betrachten, um die Interessen des Verwenders zu wahren.

Tipps für Unternehmen

Geheimhaltungsklauseln bedürfen somit eine gewissenhafte Formulierung und stetige Überprüfung anhand der Rechtsprechung.

Besondere Sorgfalt ist bei der Formulierung der einzelnen Verbotstatbestände und Festlegung der Höhe der Vertragstrafen geboten.

Gerne beraten die Anwälte von O&W Sie im Zusammenhang mit Geheimhaltungsvereinbarungen und NDA und erstellen für Sie passende Klauseln oder prüfen Ihre vorhandenen Verträge.

Fragen zu NDA und Geheimhaltungsvereinbarungen?

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Dieser Artikel wurde am 22. September 2021 erstellt. Er wurde am 29. August 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.