Ein Vermögensschaden im Transportrecht ist nicht in jedem Fall zu ersetzen. Dieser Artikel zeigt, wie mit Vermögensschäden im Transportrecht umzugehen ist und welche Rechte Absender haben.

Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, ohne dass das Gut selbst betroffen ist. Damit gehören zu den Vermögensschäden auch Verspätungsschäden, Nachnahmeschäden und Schäden aufgrund fehlender (verlorener) Unterlagen.

Vermögensschäden können beispielsweise wie folgt entstehen:

  • Gut wird falsch verladen
  • Falsche Verzollung und dadurch zusätzliche Zollabgaben (z.B. geplatztes T1-Verfahren)
  • Umweltschäden wegen eines Unfalls auf dem Transport
  • Schäden durch verspätete Übernahme der Güter
  • Beschädigung von Eigentum des Absenders oder Empfängers
  • unterlassene Eindeckung von Versicherung
  • Produktionsausfall durch Verspätung
  • Vertragsstrafen zwischen Absender und dessen Kunden

Güterfolgeschäden und Vermögensschäden im Transportrecht

Der reine Vermögensschaden ist dabei sorgsam vom Güterfolgeschaden im Transportrecht abzugrenzen. Die Abgrenzung ist wie folgt vorzunehmen:

  • Güterfolgeschaden: Es kommt zur Beschädigung der Sendung, Verlust oder Lieferfristüberschreitung und daraus entsteht ein weiterer Schaden (z.B. entgangener Gewinn, weil die Sendung in Totalverlust geraten ist)
  • reiner Vermögensschaden: Es liegen kein Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung vor, sondern es kommt unabhängig davon zu einem Vermögensschaden

Frachtführer haften grundsätzlich nicht für Güterfolgeschäden. Kennzeichnend für die Haftung des Frachtführers ist, dass er nur Wertersatz zu leisten hat, nicht jedoch Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil v. 05.10.2006, I ZR 240/03). Anders ist das bei Spediteuren und Lagerhaltern. Die Höhe der Haftung kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) begrenzt werden.

Güterfolgeschäden sind im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung bis zu einer separat zu vereinbarenden Grenze mitversichert. Im Rahmen der Transportversicherung sind Güterfolgeschäden als mittelbare Schäden im Regelfall von den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Durch eine Sondervereinbarung können diese in der Form einer Erstrisikoversicherung mitversichert werden.

  • Sonstige Vermögensschäden im Transportrecht sind solche, die weder durch einen Verlust, Teilverlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entstehen (z.B. Zollstrafen). Sie sind der Höhe nach begrenzt vom Frachtführer zu ersetzen.

  • Ein Güterfolgeschaden liegt vor, wenn gerade aus einem Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung ein weiterer Schaden resultiert. Dieser ist vom Frachtführer grds. nicht zu ersetzen.

Haftungshöchstgrenze bei Vermögensschäden im Transportrecht

Die Haftung des Frachtführers wegen reinen Vermögensschäden ist grundsätzlich begrenzt. Gem. § 433 HGB ist die Haftung begrenzt auf das Dreifache des bei Verlust der Güter zu zahlenden Betrages. Da bei Verlust 8,33 SZR / kg zu zahlen wären, beläuft sich die Höchsthaftung für Vermögensschäden im Transportrecht auf 24,99 SZR / kg des Gesamtgewichtes der Sendung.

Zu bemerken ist allerdings, dass die Haftungsbegrenzung für Vermögensschäden im Transportrecht gem. § 435 HGB dann entfällt, wenn dem Frachtführer, seinen Leuten oder einem Unterfrachtführer ein qualifiziertes Verschulden angelastet werden kann.

Ein solches „qualifiziertes Verschulden“ liegt dann vor, wenn der Frachtführer oder seinen Leuten Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit vorzuwerfen sind.

Die Gerichte gehen mit der Durchbrechung der Haftungsgrenze teilweise sehr großzügig um, auch wenn Tendenzen erkennbar sind die Durchbrechung der Regelhaftung bei Vermögensschäden im Transportrecht zurückzudrängen. Oft reicht es aber aus, wenn der Geschädigte ein schweres Verschulden behauptet – denn dann muss der Frachtführer sich detailliert zum Schadensverlauf einlassen und auch vortragen. Fehlen dem Frachtführer selbst Informationen, weil er selbst einen Unterfrachtführer eingeschaltet hat, der ihn nicht informiert, wird qualifiziertes Verschulden sogar vermutet und die Haftungsbegrenzung für reine Vermögensschäden entfällt.

Dieser Artikel wurde am 4. April 2021 erstellt. Er wurde am 15. Juni 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Themen:

Transportrecht

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.