Ein Vermögensschaden im Transportrecht ist nicht in jedem Fall zu ersetzen. Dieser Artikel zeigt, wie mit Vermögensschäden im Transportrecht umzugehen ist und welche Rechte Absender haben.
Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, ohne dass das Gut selbst betroffen ist. Damit gehören zu den Vermögensschäden auch Verspätungsschäden, Nachnahmeschäden und Schäden aufgrund fehlender (verlorener) Unterlagen.
Vermögensschäden können beispielsweise wie folgt entstehen:
- Gut wird falsch verladen
- Falsche Verzollung und dadurch zusätzliche Zollabgaben (z.B. geplatztes T1-Verfahren)
- Umweltschäden wegen eines Unfalls auf dem Transport
- Schäden durch verspätete Übernahme der Güter
- Beschädigung von Eigentum des Absenders oder Empfängers
- unterlassene Eindeckung von Versicherung
- Produktionsausfall durch Verspätung
- Vertragsstrafen zwischen Absender und dessen Kunden
Güterfolgeschäden und Vermögensschäden im Transportrecht
Der reine Vermögensschaden ist dabei sorgsam vom Güterfolgeschaden im Transportrecht abzugrenzen. Die Abgrenzung ist wie folgt vorzunehmen:
- Güterfolgeschaden: Es kommt zur Beschädigung der Sendung, Verlust oder Lieferfristüberschreitung und daraus entsteht ein weiterer Schaden (z.B. entgangener Gewinn, weil die Sendung in Totalverlust geraten ist)
- reiner Vermögensschaden: Es liegen kein Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung vor, sondern es kommt unabhängig davon zu einem Vermögensschaden
Frachtführer haften grundsätzlich nicht für Güterfolgeschäden. Kennzeichnend für die Haftung des Frachtführers ist, dass er nur Wertersatz zu leisten hat, nicht jedoch Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil v. 05.10.2006, I ZR 240/03). Anders ist das bei Spediteuren und Lagerhaltern. Die Höhe der Haftung kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) begrenzt werden.
Güterfolgeschäden sind im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung bis zu einer separat zu vereinbarenden Grenze mitversichert. Im Rahmen der Transportversicherung sind Güterfolgeschäden als mittelbare Schäden im Regelfall von den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Durch eine Sondervereinbarung können diese in der Form einer Erstrisikoversicherung mitversichert werden.
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Was sind sonstige Vermögensschäden?
Sonstige Vermögensschäden im Transportrecht sind solche, die weder durch einen Verlust, Teilverlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung entstehen (z.B. Zollstrafen). Sie sind der Höhe nach begrenzt vom Frachtführer zu ersetzen.
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Was ist ein Güterfolgeschaden?
Ein Güterfolgeschaden liegt vor, wenn gerade aus einem Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung ein weiterer Schaden resultiert. Dieser ist vom Frachtführer grds. nicht zu ersetzen.
Haftungshöchstgrenze bei Vermögensschäden im Transportrecht
Die Haftung des Frachtführers wegen reinen Vermögensschäden ist grundsätzlich begrenzt. Gem. § 433 HGB ist die Haftung begrenzt auf das Dreifache des bei Verlust der Güter zu zahlenden Betrages. Da bei Verlust 8,33 SZR / kg zu zahlen wären, beläuft sich die Höchsthaftung für Vermögensschäden im Transportrecht auf 24,99 SZR / kg des Gesamtgewichtes der Sendung.
Zu bemerken ist allerdings, dass die Haftungsbegrenzung für Vermögensschäden im Transportrecht gem. § 435 HGB dann entfällt, wenn dem Frachtführer, seinen Leuten oder einem Unterfrachtführer ein qualifiziertes Verschulden angelastet werden kann.
Ein solches „qualifiziertes Verschulden“ liegt dann vor, wenn der Frachtführer oder seinen Leuten Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit vorzuwerfen sind.
Die Gerichte gehen mit der Durchbrechung der Haftungsgrenze teilweise sehr großzügig um, auch wenn Tendenzen erkennbar sind die Durchbrechung der Regelhaftung bei Vermögensschäden im Transportrecht zurückzudrängen. Oft reicht es aber aus, wenn der Geschädigte ein schweres Verschulden behauptet – denn dann muss der Frachtführer sich detailliert zum Schadensverlauf einlassen und auch vortragen. Fehlen dem Frachtführer selbst Informationen, weil er selbst einen Unterfrachtführer eingeschaltet hat, der ihn nicht informiert, wird qualifiziertes Verschulden sogar vermutet und die Haftungsbegrenzung für reine Vermögensschäden entfällt.
Themen:
Transportrecht