Der EuGH hat in einem Gutachten vom 16.05.2017 festgestellt, dass die EU-Organe das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur in seiner derzeitigen Form nicht selbst abschließen können. Die Mitgliedsstaaten müssen hieran mitwirken. Das Abkommen enthält unter anderem Regelungen zu Auslandsportfolioinvestitionen und zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten. Im Gegensatz zu allen anderen im Abkommen enthaltenen Regelungen besitzt die EU für diese keine ausschließliche Zuständigkeit. Das heißt, dass entweder alle Mitgliedstaaten das Abkommen ratifizieren oder die Regelungen, die nicht von der Kompetenz der EU gedeckt gestrichen werden müssen.

Dennoch weitreichende Zuständigkeiten der EU in der Handelspolitik

Obwohl die EU das Freihandelsabkommen in der derzeitigen Fassung nicht selbstständig abschließen kann, zeigt das Gutachten, dass es eine weitreichende ausschließliche Kompetenz der EU im Bereich der internationalen Handelspolitik gibt. Die Zuständigkeit für die „gemeinsame Handelspolitik“ aus Art. 3 Abs. 1 lit. e) AEUV wird vom EuGH sehr weit ausgelegt.

Bedeutung für ein künftiges Post-Brexit-Abkommen

Durch das Gutachten des EuGH wird der Rahmen der ausschließlichen Kompetenz der EU für Handelsabkommen verdeutlicht. Es ist somit wegweisend für ein mögliches Handelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien nach dem Brexit. Es wird im Interesse der britischen Regierung sein, ein Abkommen auszuhandeln, welches nicht durch alle Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss. Auf diesem Weg müssten weniger Wählerschaften zufriedengestellt werden und ein Abkommen könnte in kürzerer Zeit abgeschlossen werden.

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Dieser Artikel wurde am 6. Juni 2017 erstellt.

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