Im Bereich des Import- und Exportgeschäfts kommt es zwangsläufig zum internationalen Kaufvertrag. Diese werden häufig auf Basis von vorformulierten Musterverträgen und mit wenig Umsicht hinsichtlich der konkreten Umstände geschlossen.

Hierbei ergibt sich eine ganze Reihe von Problemen, die im Schadensfall zu erheblichen Unwägbarkeiten, sowohl bei der Haftung als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen führen können.

Gerade bei Verträgen über größere Käufe und Verkäufe im und ins Ausland, z.B. bei Anlagentechnik etc. müssen Im- und Exporteure die Haftungs- und Begleitrisiken kennen und vertraglich fixieren.

Ein Rückgriff auf Muster, die meistens nur auf kleinere Warenkäufe ausgelegt sind, bieten hier nicht genügend Schutz und sind mit vielen Rechtsunsicherheiten behaftet.

Welche Regelungsmöglichkeiten in internationalen Kaufverträgen bestehen und was Sie als Im- oder Exporteur unbedingt im Blick haben sollten, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag auf.

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Internationaler Kaufvertrag – Bezeichnung

Zunächst steht über allem eine Überschrift, die den Gegenstand des Vertrags zusammenfasst. Beispiele dafür können sein:

  • Exportvertrag oder
  • Vereinbarung über den Verkauf von Gütern

§ 1 Präambel – Infos zu den Parteien

Danach sollte eine Präambel folgen, die u.a. folgende Punkte umfasst:

  • Wer schließt die Vereinbarung?
  • Sitz der Parteien
  • Bezeichnung der Parteien (- im Folgenden „Verkäufer“ bzw. „Käufer“ genannt.)
  • Vorgeschichte des Vertrags und Details zu den Parteien

Auch kann es ratsam sein, aufzunehmen, für wen dieser Vertrag verbindlich sein soll. Hier bietet es sich an, etwaige Tochtergesellschaften etc. einzubeziehen.

§ 2 Definitionen und Erläuterungen

Anschließend ist es ratsam, Allgemeines zu regeln und bestimmte im Vertrag wiederkehrende Begriffe zu definieren. Denn viele Rechtssysteme haben im Gegensatz zu Deutschland keine feststehenden Rechtsbegriffe.

Bei englischen Vertragstexten erkennen Sie diese definierten Begriffe im Vertragstext immer daran, dass diese am Anfang groß geschrieben sind.

Derartige im Vertrag wiederkehrende Personen und Begriffe, können z.B. sein:

  • die Verkaufsparteien (engl. Parties),
  • Käufer und Verkäufer mit vollständiger Adresse und Vertretungsberechtigten sowie
  • Gerichtsstand,
  • Handelsregister und Registernummer
  • am Vertrag beteiligte Dritte, z.B. Rechtsanwaltskanzleien, Notare, Treuhänder, Banken, Tochterfirmen, Firmenguppen etc.

Auch sollten die Parteien für generelle Begriffe, die auf internationaler Ebene unterschiedlich verstanden werden können, unbedingt Definitionen festhalten. Dazu zählen z.B. die Begriffe Werktag, Ferien, Person, geltendes Recht etc.

§ 3 Bestellungen & Preisvereinbarungen

Als Nächstes sollten Regelungen über den Vertragsschluss, die Verbindlichkeit von Angeboten, Schriftformerfordernissen etc. aufgenommen finden.  

Hierzu gehört auch, was vom Kaufpreis umfasst ist und was nicht, zum Beispiel eventuell anfallende Steuern.

Zudem bietet es sich an, sog. Preisgleitklauseln aufzunehmen, um eventuelle Preisschwankungen am Markt, Währungsschwankungen oder Zollerhöhungen, gestiegene Lohnkosten etc. weitergeben zu können. 

§ 4 Rügepflichten

Außerdem sollte eine Rügepflicht mit aufgenommen werden. Die Rügepflicht verpflichtet den Käufer dazu, die Ware unverzüglich zu kontrollieren und Mängel, also jegliche Abweichungen an der Kaufsache, mitzuteilen.

Hierbei sollte auch eine Rügefrist definiert werden, um Unklarheiten über unbestimmte Rechtsbegriffe zu vermeiden. Auch sollte bestimmt werden, wie gerügt werden muss. Hierfür bietet sich auch die Schriftform an.  

§ 5 Mängelhaftung

Besonders wichtig ist, dass die Mängelhaftung dezidiert ausgestaltet ist, da diese je nach zugrunde liegendem Recht sehr unterschiedlich ausfallen kann und hier nicht absehbare Unsicherheiten lauern.

Insofern ist es empfehlenswert, u.a. folgende Punkte in den Kaufvertrag mit aufzunehmen:

  • Was schuldet der Verkäufer (Mangelfreiheit)?
  • Was ist ein Mangel?
  • Haftungsausschluss
  • Verfahren, um Mängel festzustellen
  • Prüfungspflichten des Käufers
  • Nacherfüllung, wie z.B. Neulieferung
  • Rücktritt vom Vertrag
  • Minderung Kaufpreis
  • Schadensersatz

Hierbei bietet es sich selbstverständlich an, nah an den gesetzlichen Vorgaben zu bleiben, damit es in der Abwicklung nicht zu bösen Überraschungen kommt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Sofern es möglich ist, sollte auch ein sogenannter Eigentumsvorbehalt bis zu vollständigen Kaufpreiszahlung aufgenommen werden.

Was ist ein Eigentumsvorbehalt?

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditabsicherung und die Vereinbarung, dass der Verkäufer bzw. Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen das Eigentum an der Ware behält.

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes hat den Vorteil, dass der Verkäufer bei Zahlungsverzug die Ware regelmäßig zurückverlangen kann. Und im Falle der Insolvenz des Käufers kann der Verkäufer so sicherstellen, dass er nicht bloß quotenmäßig den Kaufpreis erhält.

Denn ohne den Eigentumsvorbehalt erhält der Verkäufer den Restkaufpreis bei einer Insolvenz nur in Form der regelmäßig niedrigen Insolvenzquote.

Dahinter steht die gesetzliche Regelung, dass das Eigentum an einer beweglichen Sache grundsätzlich bereits durch die tatsächliche Übergabe an den Käufer übergeht. Und das unabhängig davon, ob der Kunde bereits vollständig für das Produkt bezahlt hat oder nicht.

Der Käufer profitiert bei einem Eigentumsvorbehalt davon, dass er die Ware schon vor vollständiger Bezahlung nutzen darf.

Der Eigentumsvorhalt wird häufig bei Ratenkäufen und Kauf auf Rechnung zur Kreditabsicherung eingesetzt.

Der Eigentumsvorbehalt zur Kreditabsicherung

  • Eigentum und Besitz am Kaufgegenstand sind getrennt
  • Absicherung von Warekrediten wie Ratenkauf oder Kauf auf Rechnung
  • Käufer bekommt sofort das Nutzungsrecht an der Kaufsache
  • Verkäufer sichert Kaufpreiszahlung gegen Insolvenzrisiko ab
  • Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer die Rückgabe der Kaufsache fordern

Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes gestaltet sich jedoch im internationalen Verkehr relativ schwierig. Denn neben dem deutschen Recht kennt kaum eine andere Rechtsordnung diese Rechtsfigur.

Gerade im englischen und französischen Recht werden das Kaufgeschäft und die Eigentumsübertragung nicht getrennt.

Hierbei ist besonders darauf zu achten, welches Recht am Ende angewendet werden muss. Denn das richtet sich nach dem Ort, an dem sich die Sache auch tatsächlich befindet. Und zwar unabhängig von der getroffen Rechtswahl über den Vertrag.

Es ist also zu prüfen, ob sich im Empfangsort etwaige Ansprüche aus Eigentumsvorbehalt überhaupt durchsetzen lassen.

Kennt die Rechtsordnung des Käufers dieses Recht nicht, müssen vergleichbare Regelungen gefunden werden, die einen ähnlich hohen Schutz erreichen. Hier bieten sich z.B. Pfandrechte an.

Auch alternative Sicherungsmethoden über den Zahlungsverkehr können vereinbart werden, siehe unter § 9.

§ 7 Haftungsrisiko

Es kann auch ratsam sein, eine gesonderte Klausel zum Haftungsrisiko zu vereinbaren. Die Juristen verwenden hier die Termini Gefahrtragung und Gefahrenübergang.

Diese Begriffe regeln letztlich, ab wann der Verkäufer nicht mehr leisten muss, weil die Leistungsgefahr auf den Käufer übergegangen ist.

Oft wird dieses jedoch schon durch die standardisierten Incoterms bestimmt.

Auch die sogenannte Preisgefahr lässt sich so regeln. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, ab dem der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen. Dies ist in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt.

Nach dem deutschen Recht ist dies grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die Ware auch tatsächlich übergeben wurde. Wann dies der Fall ist, lässt sich jedoch vertraglich ausgestalten.  

§ 8 Lieferbedingungen & Incoterms

Unter den Lieferbindungen finden sich die essenziellen Punkte des Vertrages, wie z.B.

  • Höhe des Kaufpreises
  • Wer trägt die Kosten und das Haftungsrisiko?
  • Welche Dokumente sollen vorgelegt werden?

Hierfür haben sich international standardisierte Bedingungen herausgebildet, die oben bereits erwähnten Incoterms, die jede denkbare Variante des Transports und der Gefahrtragung umfassen.

Incoterm FOB – Free on board

Eine solche Klausel könnte lauten: Der Kaufpreis beträgt 1.200.000 EUR (in Worten eine Million zweihunderttausend), FOB Hamburg (Incoterms 2010).

Das Kürzel „FOB Hamburg“ bezeichnet dabei den Incoterm und dessen Regelungsgehalt.

Was bedeutet der Incoterm FOB?

Der Incoterm FOB steht für „Free on Bord“, also „Frei an Board“.

Free on Board (FOB) bedeutet, dass der Verkäufer die Waren an ein Schiff in einem zuvor benannten Verschiffungshafen liefert und auf das Schiff verlädt.

Die Gefahr und das Haftungsrisiko für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht erst auf den Käufer über, wenn die Ware an Bord des Schiffes ist.

Für Schäden oder Verluste, die auf dem Transportweg zum Hafen und bei der Verladung eintreten, haftet der Verkäufer.

Ist die Verladung der Ware abgeschlossen, trägt der Käufer ab diesem Moment alle Kosten.

Bei FOB trägt der Verkäufer die Exportkosten und ist verantwortlich für:

  • Transport der Ware zum Schiff und
  • Anlieferungskosten
  • Verladung der Ware auf das Schiff

Bei FOB trägt der Käufer die

  • Importkosten,
  • Kosten für den Haupttransport mit Seefracht,
  • Anschlusstransport zu seinem Sitz nach Entladung des Schiffes und
  • etwaige Kosten für Versicherungen.

Incoterm CIF – Cost Insurance Freight

Auch könnte z.B. „CIF“ vereinbart werden.

Was bedeutet der Incoterm CIF?

Der Incoterm CIF steht für Cost Insurance Freight – also Kosten, Versicherung und Fracht.

Beim Incoterm CIF geht das Haftungsrisiko, also die Gefahr für Verlust / Beschädigung der Ware erst an den Käufer über, wenn die Ware an Bord des Schiffes ist.

Darüber hinaus ergeben sich folgende Pflichten beim Incoterm CIF:

Incoterm CIF - Pflichten & Risiken?

CIF- Pflichten für den Verkäufer:

  • Lieferung der Ware an Bord des Schiffs oder Verschaffung der bereits gelieferten Ware
  • Abschluss Beförderungsvertrag
  • trägt die erforderlichen Beförderungskosten und Fracht zum benannten Bestimmungshafen
  • Abschluss Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports

CIF- Risiken für den Käufer:

  • der Verkäufer ist nur verpflichtet, eine Versicherung mit einer Mindestdeckung abzuschließen
  • für darüber hinausgehenden Versicherungsschutz, muss der Käufer auf eine gesonderte Vereinbarung drängen

Incoterm DDP – Delivered Duty Paid

Oder aber die Parteien können „DDP“ vereinbaren – die Maximalverpflichtung für den Verkäufer.

Was bedeutet der Incoterm DDP?

Der Incoterm DDP steht für Delivered Duty Paid, also geliefert verzollt.

Der Incoterm DDP bestimmt, dass der Verkäufer sämtliche Kosten, Risiken und Pflichten bis zur Ablieferung beim Käufer trägt, wie z.B.:

  • die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellen
  • Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren bis zum Bestimmungsort stehen
  • Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freimachen
  • alle Abgaben, sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zahlen
  • Zollformalitäten erledigen

Incoterm EXW – Ex Works

Auch „EXW“ kann vereinbart werden.

Was bedeutet der Incoterm EXW?

Der Incoterm EXW steht für Ex Works, also ab Werk.

Die Vereinbarung von Ex Works bedeutet:

  • der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer beim Verkäufer oder an einen anderen Ort (z.B. Werk, Fabrik, Lager) zur Verfügung stellt
  • der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr frei machen

§ 9 Zahlungsbedingungen

Besonders wichtig sind auch die Zahlungsbedingungen.

Denn die Zahlung des Kaufpreises ist die wesentliche Pflicht des Käufers und der Verkäufer trägt das Risiko dafür, dass der Käufer den Kaufpreis am Ende nicht zahlt.

Zunächst sollten die Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Hierunter fallen Zahlungsart, Fälligkeit, Zahlungsort, Sicherheiten

Als Zahlungsart bietet sich eine Vielzahl von Möglichkeiten an, die für jede Partei Vor- oder Nachteile haben kann.

Zu den möglichen Zahlungsarten zählen:

  • Vorkasse
  • Dokumente gegen Akkreditiv
  • Dokumenteninkasso
  • Treuhandkonto
  • Bezahlung gegen einfache Rechnung

Internationaler Kaufvertrag – Vorkasse & Akkreditiv?

Die sicherste Variante ist sicher die Vorkasse.

Dokumente gegen Akkreditiv sind vergleichbar teurer, da hier nicht unerhebliche Akkreditivgebühren bei den Banken anfallen. Ferner haben diese einen relativ langen Vorlauf.

Was ist ein Akkreditiv?

Das Akkreditiv ist das Zahlungsversprechen der Bank auf der Käufer- bzw. Importeur-Seite, den Kaufpreis an die Bank des Verkäufers bzw. Exporteurs zu zahlen.

Und zwar zu dem Zeitpunkt und Bedingungseintritt, wenn der Verkäufer über seine Bank bei der Bank des Käufers bestimmte und vorher vereinbarte Dokumente vorlegt.

Zu diesen Dokumenten zählen u.a.

  • Konnossemente
  • Handelsrechnung
  • Ladeschein
  • Kaufvertrag

Ein Akkreditiv hat allerdings Vor- und Nachteile.

Akkreditiv - Vor- und Nachteile für Exporteure

Vorteil Akkreditiv:
Mit dem Akkreditiv besitzt der Exporteur ein abstraktes und selbstschuldnerisches Zahlungsversprechen einer Bank. Mit dieser Sicherheit kann der Exporteur unabhängig von den Interessen des Importeurs nach der Lieferung die Bezahlung der Ware durchsetzen.

Nachteile Akkreditiv:

  • Insolvenz bei Bank und Zahlungsmoratorium: Sollte die eröffnende Bank bei einem unbestätigten Akkreditiv zahlungsunfähig werden oder die Regierung des Landes des Importeurs ein Zahlungsmoratorium verfügen, ist Exporteur durch das Akkreditiv nicht mehr ausreichend abgesichert und geschützt.
  • Dokumentenrisiko: der Exporteur muss die Dokumente vorlegen, die vollständig den Bedingungen des Akkreditivs entsprechen. Bei fehlerhaften Dokumenten (Liefertermin überschritten, Schreibfehler etc.) wird der Vertrag als Dokumenteninkasso abgewickelt.

Internationaler Kaufvertrag – Dokumenteninkasso?

Das Dokumenteninkasso ist hiergegen unsicherer, da dieses nicht wie beim Akkreditiv durch ein unabhängiges Zahlungsversprechen einer Bank gesichert ist.

Die Unsicherheit besteht hier darin, dass der Importeur die Dokumente akzeptiert und auch tatsächlich bezahlt. Dieses ist jedoch kostengünstiger.

Diese Zahlungsarten funktionieren hauptsächlich auf Basis des wichtigsten Dokuments im internationalen Handel, dem Konnossement. Dieses Dokument verbrieft das Eigentum an der Ware. Wer dieses Dokument übertragen bekommt, ist Eigentümer der Ware.

Sowohl beim Akkreditiv als auch beim Dokumenteninkasso muss es vorgelegt werden, um die Zahlung auszulösen.

Internationaler Kaufvertrag – Treuhandkonto?

Auch kann es sich bei besonders großen Summen anbieten, ein Treuhandkonto bei einem Notar oder einer renommierten internationalen Anwaltskanzlei zu nutzen.

Hierbei wird zwischen den Parteien und dem Treuhänder ein Treuhandvertrag (Escrow-Agreement) geschlossen und Konten angegeben, auf denen oft zunächst eine Anzahlung (deposit) hinterlegt wird und die restliche Summe (balance).

Beim sogenannten Escrow-Agreement wird vereinbart, welche Dokumente oder tatsächlichen Schritte passieren müssen, damit das Deposit als auch die Balance an den Verkäufer ausbezahlt werden müssen. Dies orientiert sich auch am Haftungsrisiko des Vertrages.

Die Kosten für solche Treuhanddienste sind jedoch im Vergleich relativ hoch und orientieren sich an der zu zahlenden Summe oder können frei vereinbart werden.

Bezahlung gegen einfache Rechnung

Unbedingt vermieden werden sollte eine Bezahlung gegen einfache Rechnung.

Denn hier bestehen für den Verkäufer keinerlei Sicherheiten und eine Durchsetzung der Ansprüche im Ausland ist oft teuer und langwierig. Außerdem tragen der Verkäufer und Käufer auch das Insolvenzrisiko der anderen Partei.

Viele Käufer kennen diese Umstände und nutzen dies häufig aus und bezahlen einfache Rechnungen nicht.

Denn das Risiko einer Vollstreckung ist gerade bei kleineren Beträgen und aufgrund des erheblichen Aufwands sehr gering.

Wir raten daher dringend von einer Bezahlung gegen einfache Rechnung im Auslandsgeschäft ab.

§ 10 Rechtswahl beim Internationalen Kaufvertrag

Besonders wichtig ist es, das auf den Vertrag anzuwendende Recht festzulegen, um Rechtssicherheit zu haben.

Das anwendbare Recht kann von den Parteien im Rahmen der Privatautonomie frei gewählt werden.

Ein deutscher Exporteur und ein chinesischer Importeur können sich hier z.B. auch auf ein für sie komplett fremdes Recht einigen und z.B. die Anwendung des schweizerischen Rechts vereinbaren.

Auch sollten, sofern deren Anwendung nicht gewünscht ist, bestimmte Ausschlussoptionen im Vertrag fixiert werden.

Sofern deutsches Recht vereinbart ist, wäre z.B. auf einen internationalen Kaufvertrag die CISG anzuwenden, da dieses das deutsche Spezialrecht über internationale Kaufverträge ist.

Was ist die CISG?

Die CISG, auch UN-Kaufrecht oder Wiener-Kaufrecht genannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag und die Rechtsordnung für internationale Kaufverträge, wenn die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben.

Das deutsche Kaufrecht orientiert sich inzwischen stark an den durch die CISG festgelegten Regelungen zur Abwicklung, Mängelgewährleistung und Rückabwicklung von Kaufverträgen. Dies hat dazu geführt, dass die CISG inzwischen vermehrt zur Anwendung kommt.

Damit dies nicht passiert, muss ausdrücklich vereinbart werden, dass die CISG nicht zu Anwendung kommen soll.

Oft bietet sich das CISG-Regime jedoch an, da dies ein international bekanntes und erprobtes Recht ist und Rechtssicherheit bietet.

Eine Rechtswahl kann auch nachträglich getroffen werden.

Es gibt zudem internationale Gesetze, die greifen, sofern die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben.

Der Verzicht auf eine Rechtswahl ist jedoch nicht zu empfehlen, da dies hinsichtlich der Konsequenzen erheblichen Prüfungsaufwand erfordert und im Zweifel für erhebliches Streitpotenzial sorgt.

§ 11 Gerichtsstand Internationaler Kaufvertrag

Da eine außergerichtliche Möglichkeit der Rechtsverfolgung im Auslandsgeschäft oft sehr eingeschränkt möglich ist, ist hier genau zu prüfen, wo eine etwaige Gerichtsentscheidung eines staatlichen Gerichts gegen die andere Partei durchsetzbar ist, um zu seinem Recht zu kommen.

Da dies bei ausländischen Gerichtsentscheidungen außerhalb der EU sehr schwierig ist, bietet sich ein deutsches Gericht hier selten an.

Denn dies schränkt die Möglichkeit der Vollstreckung erheblich ein. Die Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile basiert auf internationalen Abkommen und ist nur sehr eingeschränkt möglich.  

Simpel gesagt: In der Praxis wird es den chinesischen Gerichtsvollzieher recht wenig interessieren, was ein deutsches Gericht gegen seinen Landsmann geurteilt hat. Im schlimmsten Fall haben Sie zwar Recht bekommen, aber können es nicht durchsetzen.

§ 12 Schiedsgerichtsklauseln

Die Problematik der Vollstreckbarkeit umgeht man mit sogenannten Schiedsgerichtsklauseln.

Was sind Schiedsgerichtsklauseln?

Durch eine Schiedsgerichtsklausel (oder auch Schiedsvertrag als Teil eines größeren Vertragswerks) schließen die Vertragsparteien für Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis den Weg zu den staatlichen Gerichten aus. Stattdessen wird ein nicht-staatliches Schiedsgericht für die außergerichtliche Streitentscheidung bestimmt.

Schiedsurteile sind in der Regel international durchsetzbar, da die meisten Staaten ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsgerichtsurteilen ratifiziert haben.

Daneben bieten Schiedsverfahren den Vorteil, dass sie oft schneller sind als Verfahren vor staatlichen Gerichten.

Von Vorteil kann auch sein, dass Schiedsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, somit geheim sind und die Richter (die durch die Parteien bestimmt werden können) oft eine höhere Sachkompetenz haben.

Ferner gibt es ein international einheitliches Verfahrensrecht, dass man zur Anwendung bringen kann.

Nachteil ist allerdings, dass die Kosten oft jedoch höher ausfallen und oft keine einheitliche Gebührenordnung existiert, sodass die Kosten schlecht kalkulierbar sind.

O&W als Anwalt im Schiedsverfahren

Good to know: Unternehmen beauftragen unsere Anwälte von O&W, um als Anwalt im Schiedsverfahren mitzuwirken. Dabei treten wir einerseits als Parteivertreter für Unternehmen auf, werden mitunter aber selbst auch als Schiedsrichter benannt.

Internationaler Kaufvertrag: ICC-Muster

Die Internationale Handelskammer ICC, stellt ein Vertragsmuster für den Internationalen Kaufvertrag (The ICC Model International Sale Contract) zur Verfügung.

Dieser Mustervertrag ist aufgrund seiner, inzwischen als Standard anzusehenden, Formulierungen eine gute Orientierungshilfe

Da er als Muster jedoch eben nicht für jedes Geschäft geeignet ist, bedarf er im Zweifel Anpassungen und Korrekturen, um keine nachteiligen Lücken in der Vereinbarung entstehen zu lassen.   

Internationaler Kaufvertrag – Fehler vermeiden

Da fast jedes Geschäft im Export unterschiedlich ist, müssen die Verträge und Haftungsrisiken sorgfältig geprüft und auf das individuelle Geschäft angepasst werden.

Internationaler Kaufvertrag im Außenhandel - Diese Dinge müssen Exporteure regeln!

  • Adresse des Exporteurs und Kunden
  • Lieferadresse für die Ware
  • Auftrags-Nr. des Kunden und Datum
  • Erfüllungsort
  • Rügepflichten und Rügefrist
  • Gewährleistung
  • Eigentumsvorbehalt
  • Gültigkeit des Angebotes
  • Lieferbedingungen, wie Liefermenge, Versandart, Qualität, Verpackung, Markierung der Ware, Versanddatum, Preisstellung
  • Lieferkonditionen (Incoterms)
  • Zahlungsbedingungen
  • Gerichtstand
  • Schiedsgerichtbarkeit

 

Insbesondere bei größeren Geschäften ist es geradezu fahrlässig, vorformulierte Muster zu verwenden, die gerade im Hinblick auf das anwendbare Recht und dessen Durchsetzbarkeit sehr zweifelhaft sind.

Die Anwälte von O&W beraten Sie darüber hinaus gerne im Zusammenhang mit ihren Import- und Exportgeschäften ausführlich zu möglichen Vertragsgestaltungen und entwerfen auch passende Verträge und Muster speziell für Ihr Geschäft.

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Dieser Artikel wurde am 29. September 2021 erstellt. Er wurde am 31. Oktober 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Dr. Tristan Wegner

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  • Dr. Tristan Wegner ist seit 2013 als Rechtsanwalt im internationalen Handels- und Transportrecht tätig und hat über 10 Jahre Erfahrung. Er ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht. Er ist geschäftsführender Partner der Kanzlei. Herr Dr. Wegner war für eine international führende Kanzlei im Zoll– und Außenwirtschaftsrecht sowie für die Zollfahndung tätig und hat zum internationalen Handel promoviert. Rechtsanwalt Dr. Wegner ist regelmäßig in der Fachpresse und veröffentlicht Aufsätze. Er ist Mitglied im Versicherungswissenschaftlichen Verein Hamburg, der Deutschen Initiative junger Schiedsrechtler (DIS40) sowie dem Europäischen Forum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll, dem Verein für Seerecht und der GMAA. Er ist zudem Dozent und Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.