Freihandelsabkommen erlauben es Unternehmen, günstiger oder zollfrei zu importieren. Unsere Anwälte beraten daher Unternehmen, wie sie Freihandelsabkommen für sich nutzbar machen können. Unsere Zollanwälte sind ferner für Sie da, wenn unter Freihandelsabkommen eigentlich zollfreie Ware von der Zollverwaltung nicht anerkannt wird und Nachzahlungen drohen.

Sprechen Sie unsere Anwälte für Zollrecht gerne an, wenn Sie Fragen zu Freihandelsabkommen haben und welche Auswirkungen diese auf ihre geschäftliche Tätigkeit haben. Gemeinsam entwickeln wir eine passende Strategie für sie oder prüfen, welche Freihandelsabkommen Sie nutzen können. Rufen Sie unsere Anwälte gerne an unter 040/3696150.

Sinn und Zweck von Freihandelsabkommen

Der Sinn und Zweck von Freihandelsabkommen ist es, den Außenhandel zu beleben. Durch den Abbau von Handelshemmnissen soll der internationale Handel belebt werden. Insofern ist die Grundvorstellung, dass jedes Land die Waren produzieren soll, die es selbst am besten herstellen kann (beispielsweise weil dort die Ressourcen vorrätig sind). Diese Waren sollen dann frei gehandelt werden können, um in einem anderen Land beispielsweise weiterverarbeitet zu werden. Damit lassen sich Kosten einsparen und der Verbraucher erhält letztendlich ein günstigeres Produkt.

Ein solches Freihandelsabkommen kann entweder bilateral, also zwischen zwei Staaten, oder multilateral abgeschlossen werden. Auch die Reichweite der einzelnen Freihandelsabkommen ist unterschiedlich und richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen. Freihandelsabkommen, die die Europäische Union mit einem anderen Land abschließt sind übrigens bilaterale Abkommen, weil die europäische Union von den Mitgliedstaaten ermächtigt ist, im eigenen Namen Freihandelsabkommen abzuschließen.

Freihandelsabkommen als Unternehmen richtig nutzen

Unternehmen können daher von Freihandelsabkommen umfassend profitieren. Unsere Zollanwälte beraten, wie mit einem Freihandelsabkommen viel Geld gespart werden kann.

Auch wenn Freihandelsabkommen suggerieren, alle Produkte könnten zollfrei eingeführt werden, ist dem mitnichten so. Damit ein Produkt aus einem Land mit einem Freihandelsabkommen zollfrei eingeführt werden kann, müssen die Ursprungsregelungen eingehalten werden, die in den jeweiligen Freihandelsabkommen näher spezifiziert sind.

Das ist insbesondere dann problematisch, wenn zwar aus einem Land Produkte eingeführt werden, die dort nicht vollständig hergestellt worden sind. Dann stellt sich nämlich die Frage, ob überhaupt eine Zollvergünstigung in Betracht kommt.

Wenn Unternehmen also erwägen, ihre Produktionsstätten in einen Land zu verlangen, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht, muss sorgfältig geprüft werden, ob die Zollvergünstigung überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Sollte das nicht der Fall sein, sehen sich Unternehmen erheblichen Risiken gegenüber, wenn die Zollverwaltung später die Zollfreiheit nicht anerkennt und hohe Nachzahlungen einfordert.

Welche Freihandelsabkommen bestehen?

Derzeit gibt es zwischen Europäischen Union und anderen Ländern eine Vielzahl von Freihandelsabkommen. Die wichtigsten sollen hier aufgeführt werden:

Im Gespräch war zuletzt doch ein Freihandelsabkommen mit Indien. Die Bundesregierung sieht derzeit aber keine Anzeichen für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen der EU und Indien über ein Freihandelsabkommen.

Dieser Artikel wurde am 4. August 2019 erstellt. Er wurde am 08. Juli 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
    Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.