Unternehmen, die im Exportgeschäft tätig sind, müssen sich in jedem Fall mit den Regelungen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vertraut machen.

Denn der Grundsatz im Außenhandel lautet: Wer Waren ausführt, muss sich auch an die Ausfuhrbestimmungen halten.

Wer gegen rechtliche Bestimmungen im AWG oder in der AWV verstößt, muss nicht nur mit dem Entzug von außenwirtschaftsrechtlichen Privilegien und Bußgeldern, sondern im schlimmsten Fall auch mit Freiheitsstrafen rechnen!

Fragen zum Außenwirtschaftsgesetz oder der Außenwirtschaftsordnung?

Unsere Anwälte bei O&W aus dem Außenwirtschaftsrecht beraten Sie und Ihr Unternehmen gerne zu allen Fragen und Problemen im Außenhandel und unterstützen Sie für einen erfolgreichen und (rechts)sicheren Export! Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0.

Grundsatz im Außenhandel

Der Außenwirtschaftsverkehr – also der Verkehr mit Gütern, Dienstleistungen und Kapital mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern – ist sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene grundsätzlich frei. Das bedeutet, dass grundsätzlich erstmal alle Waren und Leistungen aus- und in jedes Land eingeführt werden dürfen.

Allerdings unterliegt der Außenwirtschaftsverkehr im Rahmen einer effektiven Exportkontrolle auch gewissen Einschränkungen, die sich aus dem Recht der EU (z.B. der Dual-Use-Verordnung) und aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ergeben.

Grundsatz im Außenwirtschaftsverkehr

Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei – Beschränkungen sind zulasten der Beteiligten im Außenhandel und zugunsten der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen aber möglich und notwendig.

Ziel der Anordnungen und Beschränkungen von Handelspflichten ist es, den Schutz für bestimmte höherrangige Schutzgüter zu wahren und eine Bedrohung Deutschlands oder seiner Bündnispartner durch konventionelle Waffen und Massenvernichtungswaffen zu verhindern.

Die Exportkontrolle ist dabei auch Kontrollinstrument, um zu verhindern, dass Deutschland mit ungehinderten und unkontrollierten Exporten zur Konflikteskalation in Krisengebieten beiträgt oder eine interne Repression oder andere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen fördert.

Was ist das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)?

Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bildet in Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Ausgestaltung des Warenverkehrs im Außenhandel und regelt den Verkehr von Devisen, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland.

Daneben enthält das AWG zahlreiche Bußgeldvorschriften.

Außenwirtschaftsprüfung AWG

Neben der Zollprüfung gibt es auch noch die sogenannte Außenwirtschaftsprüfung gemäß dem AWG – die Zollprüfung für den Export.

Mit der Außenwirtschaftsprüfung kontrollieren die Zollbehörden die Einhaltung aller Vorschriften rund um die Exportkontrolle und ob auch kein Verstoß gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts vorliegt. Der Schwerpunkt wird dabei meistens auf der Prüfung des Warenverkehrs mit Embargo-Ländern liegen.

Geprüft werden alle Unternehmen, die unmittelbar und mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen. Das kann der Fall sein, weil das Unternehmen Güter ins Ausland liefert oder aber auch Dienstleistungen im Ausland erbringt

Sollte der Außenwirtschaftsprüfer Unregelmäßigkeiten feststellen, kann der Prüfer empfindliche Strafen und Bußgelder verhängen.

Denn Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht stellen in der Regel eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat dar.

Mit der richtigen Vorbereitung ist eine Außenwirtschaftsprüfung aber dennoch gut zu bewältigen und zahlt sich am Ende aus.

Außenwirtschaftsprüfung erfolgreich absolvieren - mit der richtigen Vorsorge!

Die Rechtsanwälte für Außenwirtschaftsrecht bei O&W unterstützen viele Unternehmen seit Jahren bei der Durchführung von Zoll- und Außenwirtschaftsprüfungen und sind auf Wunsch auch gerne am Tag der Prüfung vor Ort anwesend und begleiten die Prüfung. Jetzt zur Außenwirtschaftsprüfung beraten lassen und einen ersten Termin vereinbaren +49 40 369615-0.

Auskunftspflicht AWG

§ 23 AWG konstruiert für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, eine Auskunftspflicht.

Hiernach sind die Unternehmen gegenüber den Verwaltungsbehörden, der Bundesbank, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) dazu verpflichtet, entsprechende geschäftliche Unterlagen im Zusammenhang mit ihren Ein- und Ausfuhrgängen sowie Durchfuhren auf Verlangen der Behörden vorzulegen.

Zur Vornahme der Prüfungen dürfen die Bediensteten dieser Behörden die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Unternehmen im Übrigen auch betreten.

AWG: Überwachung Fracht-, Post- & Reiseverkehr

Das AWG regelt außerdem die Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs durch die Zollbehörden.

Sämtliche Waren, die ausgeführt, verbracht, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen der Zollbeamten vorzuzeigen. Diese können die Ware dann im Rahmen einer sogenannten Zollbeschau untersuchen.

Damit einher geht die Befugnis der Zollbehörden, Beförderungsmittel und Gepäckstücke zu überprüfen und dahingehend zu untersuchen, ob die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr der enthaltenden Ware beschränkt oder womöglich sogar verboten ist.

AWG Bußgeld

Durch Reformen der letzten Jahre wurden die Straf- und Bußgeldbestimmungen im Außenwirtschaftsgesetz erheblich verschärft. Bestimmte Verstöße gegen zentrale Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts werden seitdem zwingend als Straftat und nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Für die Strafverfolgung zuständig sind neben der Staatsanwaltschaft die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter.

Was ist die Außenwirtschaftsverordnung (AWV)?

Die seit 1961 geltende Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist die zugehörige Durchführungsverordnung für das AWG und regelt Genehmigungs-, Verfahrens- und Meldebestimmungen sowie damit zusammenhängende Straf- und Bußgeldvorschriften.

Darüber hinaus gehört die Außenwirtschaftsverordnung neben der europäischen Dual-Use-Verordnung und den sogenannten EU-Antiterrorismus-Verordnungen zum Regelwerk für die deutsche Exportkontrolle.

Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung enthalten zudem die sogenannten Ausfuhrlisten für alle Güter, also Waren, Software und Technologien, für die Exporteure vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Ausfuhrgenehmigung benötigen oder deren Export gänzlich verboten ist.

Ausfuhrgenehmigung AWV richtig beantragen

Die richtige Antragstellung beim BAFA ist essentiell für eine sichere Exportgenehmigung, kann aber wegen umfassenden Güterlisten schnell unübersichtlich und kompliziert werden.

Unternehmen mit großem Exportvolumen sollten u.a. deswegen auch die förmliche Voranfrage beim BAFA nutzen, um die Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhrvorhaben vorab zu prüfen und ggf. sogar verbindlich festschreiben zu lassen. So können Exporteure ihre Ausfuhrvorgänge besser kalkulieren und mehr Rechtssicherhit gewinnen.

Denn unter Umständen kann es passieren, dass eine Ausfuhrgenehmigung vom BAFA abgelehnt wird. Ist das der Fall, sollten die nächsten Schritte wohl überlegt sein und im besten Fall von einem Anwalt aus dem Außenwirtschaftsrecht begleitet werden.

Denn eine fehlende Ausfuhrgenehmigung hat viele Konsequenzen:

  1. Ausfuhr der Ware ist verboten
  2. Export der Ware ohne Ausfuhrgenehmigung ist in der Regel eine Straftat

Aber selbst wenn die Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wurde, lohnt es sich, von einem Anwalt folgende Dinge überprüfen zu lassen:

  • Vollständigkeit der Angaben im Antrag zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung
  • Keine Widersprüche im Antrag
  • Endverbleibserklärung des Kunden
  • Akkreditiv

Zu guter Letzt bleibt dann noch die Möglichkeit, einen Einspruch gegen die Ablehnung der Ausfuhrgenehmigung einzulegen und notfalls durch eine Klage die Ausfuhrgenehmigung zu erzwingen

Dabei sollte aber bedacht werden, dass laufende Lieferfristen und Liefertermine trotzdem nur noch schwerlich eingehalten werden können, wenn sich Einspruchs- und Klageverfahren über mehrere Monate oder gar Jahre ziehen.

Unsere Anwälte für Außenwirtschaftsrecht beraten Unternehmen im Übrigen neben der Antragstellung für Ausfuhrgenehmigungen auch bei folgenden Problemen mit dem BAFA:

AWV-Meldepflicht

Ein weiterer Schwerpunkt in der Kanzlei O&W Rechtsanwälte ist unter anderem die AWV-Meldepflicht und die Unterstützung unserer Mandanten bei vergessener AVW-Meldepflicht.

Nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) besteht nämlich für Auslandszahlungen über 12.500 Euro eine Meldepflicht.

Davon ausgenommen sind die Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren.

Alle anderen Zahlungen unterliegen aber der AWV Meldepflicht – sowohl für eingehende als auch für ausgehende Zahlungen.

AWV Meldepflicht

Vor allem Unternehmen, die im internationalen Geschäft tätig sind, werden daher nahezu täglich mit dem Hinweis AWV-Meldepflicht beachten“ auf dem Kontoauszug konfrontiert.

Trotzdem erleben wir es immer wieder, das Unternehmen an uns herantreten, weil sie die AWV-Meldepflicht bzw. Z4 Meldung an die Bundesbank versäumt haben.

Und das obwohl bei versäumter AWV-Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen Strafen drohen.

AWV-Meldepflicht vergessen - Bußgelder drohen

Wer die AWV-Meldepflicht vergisst oder sogar ignoriert, riskiert Bußgelder. Mit der Nachmeldung mit O&W oder einer Selbstanzeige konnten wir dies in über 100 Fällen erfolgreich vermeiden.

In den letzten 34 Jahren haben O&W Rechtsanwälte hunderten Unternehmern und vermögenden Privatpersonen erfolgreich geholfen, Bußgelder wegen vergessener Anmeldung von Auslandszahlungen zu vermeiden.

Weitergehende Informationen über die AWV-Meldepflicht und was Sie tun können, wenn Sie sie vergessen haben, erfahren Sie auf unserer Informationsseite AWV-Meldepflicht vergessen – Bußgeld droht.

Ausfuhr Dual-Use-Güter

Seit dem 5. Mai 2009 besteht neben dem AWG und der AWV die europäische Verordnung für sog. Dual-Use-Güter (siehe Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 – Dual Use-Verordnung).

Durch die Dual Use-Verordnung soll insbesondere sichergestellt werden, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei ihrer Ausfuhr aus der Europäischen Union wirksam und effektiv kontrolliert werden.

Bei diesen Dual-Use-Gütern handelt es sich um Waren, die primär für die zivile Nutzung vorgesehen sind, wegen ihrer spezifischen Eigenschaften aber auch für die militärische Nutzung eingesetzt werden können.

Dieses kann z.B. aus dem Material oder der Leistungsfähigkeit der Waren resultieren. Ein Beispiel dafür sind Hochgeschwindigkeitszentrifugen. Diese werden primär für medizinische Zwecke eingesetzt, können aber auch zur Urananreicherung verwendet werden.

Welche Waren zu den Dual-Use-Gütern zählen, wird im Regelfall in nationalen Listen festgelegt. Alle Güter, die in diesen Listen erscheinen unterliegen damit automatisch der Exportkontrolle.

Für die Ausfuhr müssen daher Genehmigungen eingeholt werden. Das betrifft sowohl

  • die Ausfuhr (Art. 161 Zollkodex),
  • die Wiederausfuhr (Art. 182 ZK)
  • als auch die Übertragung von Software.

Bis zur Änderung des deutschen Außenwirtschaftsrechts in 2013 gingen die deutschen Regelungen teilweise über diese Liste hinaus und waren daher strenger. Sie stellten für viele deutsche Exporteure einen Wettbewerbsnachteil dar. Deswegen werden Genehmigungserfordernisse teilweise abgeschafft, so z.B. für Werkzeugmaschinen.

Investitionsprüfung verschärft – Novelle 2021

Am 1. Mai 2021 ist die 17. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (17. AWV-Novelle) in Kraft getreten – u.a. mit Verschärfungen für die außenwirtschaftsrechtliche Investitionsprüfung betreffend ausländische Direktinvestitionen in Deutschland (kurz: Investitionsprüfung).

Was ist die Investitionsprüfung?

Um potentielle Sicherheitsgefahren zu minimieren, überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Erwerb inländischer Unternehmen durch ausländische Erwerber. Kriterien sind der Tätigkeitsbereich des Zielunternehmens und die prozentuale Höhe des Beteiligungserwerbs. 

Inhalt der Änderungen sind eine erweiterte Meldepflicht und ein strafbewehrtes Vollzugsverbot für bestimmte Beteiligungsverhältnisse in spezifischen Zukunftsbranchen. Insgesamt werden nun 16 zusätzliche meldepflichtige Sektoren statt wie bisher 11 von der Sicherheitsprüfung für Investitionen aus dem EU/EFTA-Ausland erfasst.

Folgende 16 Fallgruppen wurden neu eingeführt:

  • Nr. 12: Betrieb bestimmter Erdfernerkundungssysteme
  • Nr. 13: Entwicklung / Herstellung bestimmter Güter mit Fähigkeiten zur künstlichen Intelligenz mit den Anwendungsfällen „Cyber-Angriffe“, „Desinformation“, „Überwachung“ und „interne Repression“
  • Nr. 14: Entwicklung / Herstellung von Kraft- und unbemannten Luftfahrzeugen mit der Fähigkeit zum automatisierten Fahren/Fliegen oder wesentliche Komponenten oder Software zur Ermöglichung dieser Fähigkeit
  • Nr. 15: Herstellung oder Entwicklung von Robotern (auch automatisiert oder autonom mobil) für besondere Hochanforderungsanwendungen; hier fand gegenüber dem Referentenentwurf eine weitgehende Einschränkung statt, so dass der „normale“ Maschinen- und Anlagenbau nicht mehr in diese Fallgruppe subsummiert werden kann
  • Nr. 16: Herstellung, Entwicklung oder Veredelung von mikro- oder nanoelektronischen optischen oder nicht-optischen Schaltungen auf einem Substrat oder diskreten Halbleitern/Bauelementen sowie von Herstellungs- oder Bearbeitungswerkzeugen hierfür
  • Nr. 17: Herstellung oder Entwicklung bestimmter IT-Sicherheitsprodukte der IT-Sicherheitsbranche und der IT-Forensikbranche
  • Nr. 18: Im Bereich der Luft- und Raumfahrt (i) Betrieb eines Luftfahrtunternehmens i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, (ii) Herstellung oder Entwicklung von Gütern der Unterkategorien 7A, 7B, 7D, 7E, 9A, 9B, 9D oder 9E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und (iii) Herstellung und Entwicklung von Gütern oder Technologien für die Verwendung in der Raumfahrt oder für den Einsatz in Raumfahrtinfrastruktursystemen
  • Nr. 19: Im Bereich der Nukleartechnologie: Herstellung, Entwicklung, Modifikation oder Nutzung von Gütern der Kategorie 0 oder der Listenpositionen 1B225, 1B226, 1B228, 1B231, 1B232, 1B233 oder 1B235 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
  • Nr. 20: Im Bereich der Quantentechnologie: Herstellung oder Entwicklung von Gütern oder deren wesentlichen Komponenten der Quanteninformatik, Quantenkommunikation oder quantenbasierten Messtechnik
  • Nr. 21: „3D-Drucker: Herstellung oder Entwicklung von 3D-Druckern (inkl. Komponenten) für metallische oder keramische Bauteile mittels bestimmter pulverbasierter Fertigungsverfahren oder der dafür relevanten Pulvermaterialien; auch diesbezüglich wurde die Fallgruppe gegenüber dem Referentenentwurf deutlich eingeschränkt 
  • Nr. 22: Im Bereich Netztechnologie: Herstellung oder Entwicklung von Gütern, die spezifisch dem Betrieb drahtloser oder drahtgebundener Datennetze dienen
  • Nr. 23: Herstellung von zertifizierten / in Zertifizierung befindlichen Smart-Meter-Gateways oder Sicherheitsmodulen dafür
  • Nr. 24: Im Bereich Dienstleistungen für Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes: Erbringung von Dienstleistungen in lebenswichtigen Einrichtungen nach der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung an sicherheitsempfindlichen Stellen 
  • Nr. 25: Gewinnung, Aufbereitung oder Raffination von Rohstoffen oder deren Erzen, die im Rahmen der Rohstoffinitiative der Europäischen Kommission als kritisch festgelegt wurden
  • Nr. 26: Herstellung oder Entwicklung von Gütern, denen ein geheimgestelltes Patent oder Gebrauchsmuster zugrunde liegt
  • Nr. 27: Im Bereich Land- und Ernährungswirtschaft: Eigentum oder Pacht einer landwirtschaftlichen Fläche von mehr als 10.000 Hektar

Möchten Nicht-EU-Investoren 20 % der Stimmrechtsanteile oder mehr an einem deutschen Unternehmen aus bestimmten Zukunftsbranchen erwerben, muss dies künftig dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gemeldet werden.

Für Branchen, die im Zusammenhang mit kritischer Infrastruktur, wie z.B. Strom- und Wasserversorgung oder den Rüstungssektor stehen, gilt eine Erst-Prüfschwelle von 10 %.

Die Prüfeintrittsschwelle von 25 % bei allen weiteren deutschen Unternehmen im Rahmen der sektorübergreifenden Investitionsprüfung bleibt bestehen – allerdings ohne Meldepflicht.

Problematisch für die Praxis ist die Tatsache, dass sich die Sicherheitsrelevanz nicht naturgemäß aus dem Anwendungsbereich ergibt, sondern auch eine Vielzahl von Hoch- und Zukunftstechnologien betrifft.

Beachte: Erst wenn die Investitionsprüfung abgeschlossen ist, werden die Geschäfte wirksam. Vorher unterliegen sie einem strafbewehrten Vollzugsverbot.

Für die Praxis bedeutet das: Transaktionen frühzeitig planen und Investitionsprüfverfahren gut vorbereiten, um Verzögerungen zu vermeiden.

Anwalt Außenwirtschaftsrecht berät Exporteure

Als Anwalt für Außenwirtschaftsrecht sind O&W Rechtsanwälte mit den rechtlichen Herausforderungen im Außenwirtschaftsrecht vertraut.

Wir beraten deutsche Exporteure im Außenwirtschaftsrecht insbesondere in Bezug auf

Weil Verstöße gegen außenwirtschaftsrechtliche Belange mitunter zu folgenreichen Konsequenzen, u.a. auch hohen Haftstrafen, führen kann, sollten Unternehmen im Außenhandel ihre Compliance ernst nehmen und eine wirksame Exportkontrolle integrieren.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich und unterstützen Sie und Ihr Unternehmen bei Ihren Projekten im Außenhandel.

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Dieser Artikel wurde am 29. Oktober 2021 erstellt. Er wurde am 24. September 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

Ihr Ansprechpartner

  • Anton Schmoll

    Rechtsanwalt
    ABC-Str. 21
    20354 Hamburg
  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.