Der Bundestag hat vor Kurzem das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet und damit für stärkere Unternehmenspflichten bei der Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards im Außenhandel gestimmt.

Größere Unternehmen müssen ab dem 01.01.2023 mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 800.000 Euro rechnen, wenn sie ihre ausländischen Zulieferer nicht ausreichend kontrollieren und andere Vorgaben des neuen Lieferkettengesetzes nicht einhalten.

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Lieferkettengesetz 2023 – Das ist neu

Ziel des neuen „Liefer­ketten­sorgfalts­pflichten­gesetz“ ist es, den Schutz grundlegender Menschenrechte entlang von Lieferketten zu verbessern und dabei insbesondere menschenunwürdige Arbeitsbedingungen zu eliminieren und das Verbot von Kinderarbeit durchzusetzen.

Außerdem berücksichtigt das Gesetz auch Umweltbelange, sofern sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z.B. durch vergiftetes Wasser) oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

Kurz gesagt: die Globalisierung soll nachhaltiger und sozialer werden.

Weil viele deutsche Unternehmen von den globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten in wirtschaftlich bedeutsamen Branchen wie der von Automobil, Maschinenbau, Metallindustrie, Chemie, Textilien & Co. profitieren, treffen sie zukünftig auch stärkere Pflichten bei der Einhaltung von international anerkannten Menschenrechten genommen werden.

Bislang gab es dafür nur ein System, das über eine Selbstverpflichtung der Unternehmen funktionierte – allerdings nur mit mäßigem Erfolg.

Daher schreibt das Lieferkettengesetz jetzt rechtlich verbindliche Sorgfaltsstandards für ein verantwortliches Management von Lieferketten vor.

Um diese Ziele durchzusetzen enthält das Gesetz mehrere Regelungen – die wichtigsten betreffen

  • erhöhte Sorgfaltspflichten für Unternehmen
  • externe Kontrollen durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
  • mehr Betroffenenrechte.

Das BAFA überprüft als externe Behörde die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, kontrolliert Unternehmensberichte und handelt auch bei eingereichten Beschwerden. Bei Verstößen kann das BAFA auch Sanktionen gegenüber den Unternehmen verhängen.

BAFA kontrolliert Lieferkettengesetz

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und kann von Unternehmen Auskunft über Unternehmensberichte verlangen. Bei Verstößen verhängt das BAFA auch Sanktionen – hier sind 6-stellige Geldbußen möglich.

Außerdem sollen die Betroffenenrechte gestärkt werden.

Opfer von Menschenrechtsverletzungen können deshalb auf Grundlage des neuen Lieferkettengesetzes ihre Rechte nicht nur vor deutschen Gerichten einklagen, sondern auch eine Beschwerde beim BAFA einreichen.

Zudem dürfen deutsche Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen Betroffene im Ausland im Wege einer Prozessstandschaft bei der Vertretung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten unterstützen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das Gesetz beschränkt sich bislang auf Anforderungen an Großunternehmen und verfolgt in der Umsetzung einen Stufenplan:

  • ab dem 01.01.2023 gelten die Vorgaben für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern
  • ab dem 01.01.2024 gelten die Vorgaben für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern

Nach 2024 wird der Anwendungsbereich einschließlich der Absenkung der Unternehmensgröße oder möglichen Erhöhungen der Bußgelder neu evaluiert.

Neu ist außerdem: das Gesetz gilt auch für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland mit entsprechender Mitarbeiteranzahl.

Außerdem wird der Geschäftsbereich deutscher Unternehmen erweitert: Kontrollierte Tochterunternehmen im Ausland werden zum eigenen Geschäftsbereich gerechnet und gelten nicht als erster Zulieferer.

Welche Sorgfatspflichten haben Unternehmen?

Die Unternehmen müssen sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch beim unmittelbaren Zulieferer bestimmte Maßnahmen umsetzen und ihre Betriebsräte über die Umsetzung des Gesetzes informieren.

Lieferkettengesetz - Diese Pflichten treffen Unternehmen ab 2023

  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung über die betriebsinterne Menschenrechtsstrategie
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte
  • Einrichtung eines Risikomanagements, dazu gehören Präventionsmaßnahmen (u.a. Beschaffungsstrategien, Einkaufspraktiken und Fortbildungen) im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern sowie Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
  • Dokumentation (Archivierungspflicht für mind. 7 Jahre) & transparente Berichterstattung

Der Grad der Verantwortung und der damit verbundene Umfang an Sorgfaltspflichten orientieren sich daran, welche Position innerhalb der Lieferkette betroffen ist:

  1. Eigener Geschäftsbereich oder
  2. Unmittelbarer Zulieferer oder
  3. Mittelbarer Zulieferer

Außerdem werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit;
  • Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung;
  • typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung;
  • Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens

Im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, sollte eine Verletzung der in Deutschland festgestellt werden. Diese Abhilfemaßnahmen müssend dann zwingend zur Beendigung der Verletzung führen.

Erfolgt die Verletzung dagegen beim unmittelbaren Zulieferer, muss das Unternehmen einen konkreten Minimierungs- und Vermeidungsplan erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.

Unternehmen müssen direkte Zulieferer kontrollieren!

Unternehmen tragen weiterhin grundsätzlich die volle Verantwortung für den eigenen Geschäftsbetrieb – nicht für die gesamte Lieferkette. Kommt es zu Verstößen bei direkten Zulieferern muss aber unverzüglich mit einem Minimierungs- und Vermeidungsplan reagiert werden werden. Bei mittelbaren Zulieferern gibt es nur anlassbezogene Sorgfaltspflichten.

Wichtig: Sollte ein Partnerland, indem die Produktionen stattfinden, internationale Abkommen nicht ratifiziert haben, müssen die die Geschäftsbeziehungen in dieses Land nicht abgebrochen werden.

Es ist allerdings ein Grund dafür, die Lieferkette strenger zu durchleuchten und ggf. tätig zu werden.

Zu einem Abbruch der Geschäftsbeziehungen kann es unter Umständen kommen, wenn festgestellte schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen
auch bei ergriffenen Maßnahmen nicht erfolgreich unterbunden und beendet werden konnten.

Weil das Unternehmen in solchen Fällen aber nicht die Pflicht treffen kann, die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen im Partnerland zu verändern, gibt es in solchen Härtefällen substanzielle Unterstützungsangebote der Bundesregierung.

Abbruch von Geschäftsbeziehungen nur im absoluten Ausnahmefall!

Unternehmen müssen keine Geschäftsbeziehungen abbrechen, nur weil ein Staat internationale Abkommen nicht ratifiziert hat – es rechtfertigt aber ggf. einen höheren Kontrollaufwand in der Lieferkette. Nur in absoluten Härtefällen kann ein Abbruch als ultima ratio erforderlich sein – auch dann werden Unternehmen aber finanziell abgefangen.

Handlungspflichten auch bei mittelbaren Zulieferern?

Bei mittelbaren Zulieferern besteht für Unternehmen nur eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht, die Unternehmen bei Missachtung aber dennoch teuer zu stehen kommen kann.

Konkret müssen Unternehmen also tätig werden, wenn sie Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei ihrem mittelbaren Zulieferer erlangen – vorher nicht.

Im Fall, dass solche Erkenntnisse vorliegen, muss das Unternehmen aber unverzüglich:

  • eine Risikoanalyse durchzuführen,
  • ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen und
  • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher verankern.

Brancheninitiativen sind nicht verpflichtend, aber unter Umständen sinnvoll.

Grundsätzlich kann also folgende Aussage gelten:

Unternehmen tragen nicht die Verantwortung für die gesamte Lieferkette, ihre direkten Zulieferer müssen sie aber dafür umso strenger kontrollieren und überwachen.

Bei den vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten handelt es sich laut Gesetzesbegründung außerdem bislang nur um eine Bemühenspflicht für Unternehmen.

Eine Erfolgspflicht oder Garantiehaftung oder andere weitergehende zivilrechtliche Haftung ist ausdrücklich nicht vorgesehen.

Lieferkettengesetz 2021 – Bußgelder drohen

Unternehmen riskieren schon jetzt einen hohen und unkalkulierbaren Reputationsverlust, wenn sie gegen international anerkannte Menschenrechte verstoßen, insbesondere durch die negative Medienberichterstattung.

Ab 2023 drohen jetzt zusätzlich hohe Bußgelder, die das BAFA auch bei geringeren Verstößen verhängen kann.

So sind Geldbußen in Höhe von bis zu 800.000 Euro möglich, wenn ein Unternehmen die vorgeschriebenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.

Aber auch bei anderen Verstößen wie einer unvollständigen Risikoanalyse sind immer noch bis zu 500.000 Euro Geldstrafe fällig.

Bußgelder bei Verstößen gegen Lieferkettengesetz!

Unternehmen riskieren bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten Bußgelder in Höhe von bis zu 800.000 EuroGroßunternehmen können Strafen in Millionenhöhe drohen.

In bestimmten Härtefällen können für Unternehmen, deren durchschnittlicher Jahresumsatz mehr als 400 Millionen Euro beträgt, auch Geldbußen verhängt werden, die bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Dabei kann der durchschnittliche Jahresumsatz geschätzt werden.

Außerdem ist es möglich, Unternehmen bei schwerwiegenden Verstößen bis zu drei Jahre von der öffentlichen Beschaffung auszuschließen.

EU berät über Lieferkettengesetz

Die EU berät momentan über ein EU-Sorgfaltspflichtengesetz, das stärkere Pflichten für kleine und mittelständische Unternehmen entlang der Lieferkette vorsieht und damit dem deutschen Lieferkettengesetz ähnelt.

Am 15. Februar 2022 wird die EU-Kommission nun voraussichtlich einen ersten Richtlinienvorschlag präsentieren, bevor die Richtlinie voraussichtlich 2023 verabschiedet und im Jahr 2025 in Kraft treten wird.

Da es sich um eine EU-Richtlinie handelt, muss diese erst nach dem Beschluss durch den Europäischen Rat und das EU-Parlament allerdings noch in den jeweiligen Staaten in nationales Recht umgesetzt werden, so auch in Deutschland.

Das bedeutet auch, dass das deutsche Lieferkettengesetz nochmal angepasst werden muss.

Die unmittelbaren Konsequenzen für deutsche Unternehmen lassen also noch ein wenig auf sich warten.

In Planung sind neben weitreichende Schutzpflichten für Unternehmen, um menschenrechtliche Risiken zu minimieren, auch Vorgaben, um umweltrechtliche Risiken und negative Auswirkungen auf die gute Regierungsführung in der Wertschöpfungskette zu prüfen.

Insgesamt soll das EU-Sorgfaltspflichtengesetz soziale Rechte und Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte entlang der internationalen Lieferkette stärken und rechtsverbindlich vorschreiben und Menschenrechtsstandards etablieren.

Außerdem will die EU die europäischen Klimaschutzpläne für 2050 und die Biodiversitätsziele durch das Gesetz entsprechend fördern. Konkrete Vorgaben dafür wurden bisher aber nicht veröffentlicht.

EU-Lieferkettengesetz: Die wichtigsten Punkte

  • Wann kommt das Gesetz? Richtlinienentwurf wird am 15. Februar 2022 vorgestellt
  • Was wird geregelt? Unternehmensbezogene Sorgfaltspflichten
  • Wer ist betroffen? Unternehmen mit einer bestimmten Größe (kleine & mittelgroße) aus Risikosektoren
  • Was sind die Konsequenzen? Bußgelder und Sanktionen

Unterschiede deutsches und europäisches Lieferkettengesetz

Das geplante EU-Sorgfaltspflichtengesetz klingt zwar so ähnlich, sollte aber nicht mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (auch Lieferkettengesetz) verwechselt werden, das am 22. Juli 2021 verkündet wurde und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird.

Das deutsche Lieferkettengesetz dient langfristig tatsächlich auch nur als Überbrückung, bis eine einheitliche europäische Regelung getroffen und verabschiedet wird.

Im Gegensatz zum deutschen Lieferkettengesetz geht der europäische Vorschlag weit über die nationalen Verpflichtungen für Unternehmen hinaus und wird vermutlich auch mehr Unternehmen in die Pflicht nehmen, als es das deutsche Regelwerk bislang tut.

Betroffene Unternehmen Lieferkettengesetz

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet

  • ab dem 01.01.2023 Unternehmen mit mind. 3.000 Arbeitnehmern mit Sitz in Deutschland und
  • ab dem 01.01.2024 Unternehmen mit einer Größe ab 1.000 Arbeitnehmern mit Sitz in Deutschland.

Kleinere und mittelständische Unternehmen sind vom deutschen Gesetzgeber dementsprechend verschont worden. Die EU-Richtlinie könnte den Anwendungsbereich damit nochmal erweitern.

Soweit erste Stellungnahmen verlauten ließen, sollen nämlich auch kleine und mittlere Unternehmen ihre Vorprodukte prüfen, um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen.

Betroffene Unternehmen EU-Sorgfaltspflichtengesetz

Erste unverbindliche Vorschläge für ein EU-Sorgfaltspflichtengesetz nehmen folgende Unternehmen in die Pflicht:

  • „große Unternehmen“,
  • „alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen“,
  • „kleine und mittlere mit hohem Risiko“ und
  • „drittländische Unternehmen in besonders risikobehafteten Branchen“ .

Wer aber von den kleinen und mittleren Unternehmen zum Kreis der risikobehafteten Unternehmen zählt, wird die EU-Kommission noch definieren müssen.

Entwaldungsfreie Lieferketten

Neben dem Vorschlag für ein europäisches Lieferkettengesetz gibt es von Seiten der EU noch ein weiteres Gesetzesvorhaben, die die Lieferkette beeinflussen wird: die Verordnung über entwaldungsfreie Produkte.

Mit der Verordnung plant die Kommission, die Entwaldung in globalen Lieferketten einzudämmen.

Inhalt der Verordnung wären Auflagen für bestimmte Risikoprodukte, deren Erzeugung Wälder gefährdet. Dazu gehören z.B. Waren wie Rindfleisch oder Soja.

Lieferkettengesetze in der Praxis – Unternehmen müssen handeln

Das deutsche Lieferkettengesetz dient langfristig nur als Überbrückung, bis eine einheitliche europäische Regelung getroffen und verabschiedet wird.

Trotzdem sollten Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeitern in jedem Fall handeln. Aber auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern sollten rechtzeitig Vorsorge treffen und den erhöhten Kosten- und Verwaltungsaufwand in Kauf nehmen.

Im schlimmsten Fall riskieren betroffene Unternehmen nicht nur einen enormen Reputationsverlust, sondern setzten auch die Liquidität des gesamten Unternehmens auf’s Spiel.

Wer die gesetzlichen Sorgfaltspflichten in die betriebsinternen Abläufe und Prozesse integriert, vermeidet außerdem nicht nur Bußgelder, sondern setzt sich auch für faire und nachhaltige Arbeitsbedingungen entlang der eigenen Lieferkette ein, um so auch insbesondere der Ausbeutung von Kindern entgegenzuwirken.

Die größte Sorge beim dem europäischen Gesetzesentwurf ist bislang die Frage nach der Praxistauglichkeit. Viele Unternehmen befürchten, dass das Gesetz zu hohe Sorgfaltspflichten montiert und von den betroffenen Unternehmen wirtschaftlich nicht tragbar ist.

Allerdings wurde bereits deutlich, dass sich der EU-Justizkommissar Didier Reynders für sektorübergreifende Sorgfaltspflichten einsetzen will, die eine Vielzahl von Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – zu höheren Menschenrechts- und Umweltstandards verpflichten sollen.

Der Umfang an Sorgfaltspflichten wird sich vermutlich an der Größe der Unternehmen und dem betroffenen Wirtschaftssektor orientieren.

Auch unklar ist, inwieweit NGOs, Bürgervereinigungen, Gewerkschaften bei der Rechtsverfolgung beteiligt werden, z.B. in Form von unterschiedlich stark ausgeprägten Konsultations- und Beteiligtenrechten, wie es beim deutschen Lieferkettengesetz der Fall ist.

Unternehmen sollten die europäische Gesetzgebung für ein EU-Sorgfaltspflichtengesetz auf jeden Fall im Blick haben und sich rechtzeitig mit entsprechenden Compliance-Strukturen auseinandersetzen.

Denn klar ist: Das EU-Sorgfaltspflichtengesetz kommt und wird auch die deutschen gesetzlichen Regelungen in dem Bereich nochmal reformieren.

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Dieser Artikel wurde am 14. Juni 2021 erstellt. Er wurde am 16. Dezember 2021 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.