Ein ehemaliges deutsches Rüstungsunternehmen muss seine Gewinne in Millionenhöhe an die Staatskasse abführen, weil der Geschäftsführer es unterlassen hatte, die Verstöße einzelner Angestellter gegen das Außenwirtschaftsrecht zu unterbinden.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. März 2021 hoben die Richter die persönliche Haftung des leitenden Geschäftsführers für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) hervor – dieser muss trotz fehlender Beteiligung an der Straftat für das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter einstehen.
Das Urteil zeigt einmal mehr, wie einschneidend die Konsequenzen bei Verstößen gegen die Bestimmungen zum Außenwirtschaftsrecht sein können. Unternehmen müssen diese unbedingt beachtet werden – neben finanziellen Einbußen drohen im schlimmsten Fall sogar hohe Haftstrafen.
Ihnen wird ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht vorgeworfen?
Unsere Anwälte bei O&W aus dem Außenwirtschaftsrecht unterstützen Sie als Geschäftsführer und Ihr Unternehmen bei Vorwürfen und prüfen im Vorfeld die Ausfuhrgenehmigungen, um hohe Strafen und finanzielle Einbußen zu vermeiden! Sie erreichen unsere Anwälte telefonisch unter +49 40 369615-0.
Erschlichene Ausfuhrgenehmigungen für Waffenexport
In dem konkreten Fall, der bis vor den BGH ging, ging es um erschlichene Ausfuhrgenehmigungen für Waffenexporte nach Mexiko.
Problematisch war in den Fall vor allem die sogenannte Endverbleibserklärung.
Was ist eine Endverbleibserklärung?
Unternehmen, die bestimmte Waren, darunter vor allem Schusswaffen und sogenannte Dual-use-Güter (Waren mit zivilem und militärischem Verwendungszweck) exportieren, müssen bei der Ausfuhr eine vom Warenempfänger unterschriebene Endverbleibserklärung (auch Endverbleibsdokument) gegenüber dem BAFA abgeben, in der sie den Verwendungszweck der Güter dokumentieren. Damit soll im Rahmen der Exportkontrolle eine zweckgerichtete Nutzung der Ware im Empfangsland sichergestellt werden.
Die Angestellten hatten Ausfuhrgenehmigungen beim BAFA beantragt und bei der Antragstellung in der Endverbleibserklärung mitgeteilt, dass die Waren in bestimmte einzelne mexikanische Bundesstaaten weiterveräußert werden sollen.
Im Nachgang stellten sich heraus, dass sich diese Angaben aber nur in der Endverbleibserklärung wiederfanden, in der anschließenden Exportgenehmigung hingegen nicht. In der Ausfuhrgenehmigung war lediglich die Rede von einem „Endverbleib in Mexiko“.
Kritik am Kriegswaffenkontrollgesetz
Das Urteil sorgte auch deswegen für viel mediale Aufmerksamkeit, weil die Beteiligten nicht nach dem sogenannten Kriegswaffenkontrollgesetz bestraft werden konnten. Denn das Gesetz findet nur dann Anwendung, wenn Kriegswaffen „ohne Genehmigung“ geliefert werden. In diesem Fall gab es aber eine Genehmigung – nur war sie erschlichen.
Die Richter und viele andere Interessensverbände fordern jetzt nach dem Urteil von der Regierung ein schnelles Handeln, um diese Gesetzeslücken zu schließen.
AWG-Verstoß: Millionen-Gewinne werden eingezogen
Was übrig blieb, war eine Verurteilung wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG).
Ein ehemaliger Vertriebsleiter sowie eine Sachbearbeiterin kamen mit Bewährungsstrafen davon.
Der BGH bestätigte in dem Zusammenhang aber nochmal, dass der weisungsbefugte Vertriebsleiter des Unternehmens eine Garantenpflicht inne gehabt habe, die ihn zum Eingreifen verpflichtet habe.
Da der Vertriebsleiter damit rechnete, dass die erteilten Genehmigungen falsch waren und das Erschleichen insoweit auch billigte, handelte der Vertriebsleiter mit bedingtem Vorsatz. Denn das Untätigbleiben stellt in diesem Zusammenhang ein strafbewährtes Unterlassen dar.
Die frühere Geschäftsleitung wurde freigesprochen.
Nichtsdestotrotz hat die Verurteilung vor allem empfindliche wirtschaftliche Konsequenzen für das Unternehmen.
AWG-Verstoß: Unternehmen riskieren Verluste in Millionenhöhe!
Erlangt ein Unternehmen Gewinne durch die Begehung einer Straftat, werden diese von der Staatskasse eingezogen. Das kann bei Unternehmen mit einem großen Exportvolumen schnell in die Millionenhöhe gehen! Achtung: Umfang & Wert des Erlangten können außerdem geschätzt werden!
In Bezug auf die Gewinnabschöpfung verurteilte das Gericht das Unternehmen dazu, die Taterträge, also die Gewinne, die durch das Erschleichen der Ausfuhrgenehmigungen erzielt wurden, in voller Höhe abzugeben.
Das bedeutet in dem Fall: der gesamte Kaufpreis in Höhe mehr als 3 Millionen Euro, den das Unternehmen für den Waffenverkauf erhalten hat, geht an die deutsche Staatskasse.
Und: die Produktionskosten für die gelieferten Waffen werden in diesem Fall nicht als Aufwendungen vom Einziehungsbetrag abgezogen!
Denn hier ist das Strafgesetzbuch eindeutig: bei der Einziehung bleibt alles außer Betracht, was für die Begehung der Tat aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Und so lag es auch in diesem Fall.
Dafür ist es nach Auffassung des BGH außerdem noch nicht einmal erforderlich, dass der Täter eine Organstellung in dem Unternehmen einnimmt (wie z.B. der Gesellschafter oder Geschäftsführer) – eine Einziehung sei auch bei Angestellten eines Betriebes möglich und rechtmäßig, sofern diese sich faktisch im Interesse des begünstigten Unternehmens betätigen.
Unternehmen spielen bei AWG-Verstößen gegen im schlimmsten Fall also sogar mit ihrer Existenz.
Bei einigen Verstößen geht der Gesetzgeber besonders hart vor und wendet aus Präventionszwecken bei der Gewinnabschöpfung das sogenannte Bruttoprinzip an.
In solchen Fällen wird nicht nur der erziele Gewinn abgeschöpft, der gesamte Umsatz des betroffenen Geschäfts wird vom Staat eingezogen.
Mit dieser Maßnahme will man verhindern, dass finanziell motivierte Straftaten sich als zu risikolos darstellen.
AWG-Verstoß: Geschäftsführer haften persönlich
Obwohl der Geschäftsführer im vorliegenden Fall angab, sich im guten Glauben auf die Richtigkeit der Ausfuhrgenehmigungen verlassen zu haben, verurteilte das Gericht trotzdem zur Einziehung der Gewinne.
Denn die Gutgläubigkeit spiele für die Gewinneinziehung als von der Strafe unabhängige Maßnahme keine Rolle, so der BGH.
So war der Geschäftsführer nach Auffassung des Gerichts zwar nicht selbst an den strafbaren Handlungen beteiligt – er müsse aber dennoch für die Fehltritte von Mitarbeitern einstehen.
Exportkontrolle ist Chefsache!
Weil es bislang kein Unternehmensstrafrecht gibt, haftet bei AWG-Verstößen im Zweifel immer die Geschäftsleitung persönlich – denn auch der Ausfuhrverantwortliche im Unternehmen stammt aus der Geschäftsführungs- oder Vorstandsebene. Exportkontroll-Mitarbeiter haften nur im Ausnahmefall, wenn sie weisungsunabhängig gehandelt haben.
Das dies kein Einzelfall ist, zeigt ein anderes Verfahren, das den BGH derzeit beschäftigt und bei dem es auch um den Gewinnentzug geht.
Eine andere deutsche Rüstungsfirma wurde vom Landgericht Kiel zu einem Gewinnentzug in Höhe von knapp 11 Millionen Euro verurteilt, weil sie fast 40.000 Pistolen nach Kolumbien ohne die entsprechende Ausfuhrgenehmigung lieferte.
Der BGH wird nun Anfang Juli 2021 in dem Verfahren über die Revision des Kieler Rüstungsunternehmens entscheiden – das Urteil darf mit Spannung erwartet werden.
Verstoß im Außenwirtschaftsrecht – O&W berät Unternehmen
Unternehmen, denen ein Verstoß gegen Bestimmungen im Außenwirtschaftsrecht zur Last gelegt wird, sollten schnellstmöglich reagieren und sich anwaltlich beraten lassen.
Denn wie der Fall zeigt, sind die wirtschaftlichen Konsequenzen bei AWG-Verstößen enorm. Und neben finanziellen Einbußen, Reputationsverlust und dem Entzug von handelsrechtlichen Privilegien sind je nach Schwere des Verstoßes auch Freiheitsstrafen möglich.
Besonders für Geschäftsführer sollte das ein Weckruf sein: Weil es in Deutschland bislang kein Unternehmensstrafrecht gibt, haften im Zweifel immer die Geschäftsführer persönlich!
Unternehmen, die regelmäßig Waren exportieren, sollten die Exportkontrolle einschließlich der korrekten Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen beim BAFA sowie Sicherheitsvorkehrungen wie die Sanktionslistenprüfung daher ernst nehmen.
Zu unseren Tätigkeiten gehört u.a. die Bearbeitung und Beratung bei:
- Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen beim BAFA und Unterstützung, wenn Ausfuhrgenehmigungen abgelehnt werden
- Bei Verstößen gegen Ausfuhrverbote
- Verteidigung in Strafverfahren und Bußgeldverfahren wegen Sanktionsverstößen
So haben die Anwälte von O&W im Falle von einigen Mandanten bereits erreicht, dass Mitarbeiter von Exportunternehmen bei AWG-Verstößen nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden konnten, indem wirksame Selbstanzeigen gefertigt wurden.
Ihnen droht eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsrecht? Wir prüfen die Vorwürfe und beraten im Vorfeld bei der Exportkontrolle!
Dieser Artikel wurde am 9. Juni 2021 erstellt. Er wurde am 14. Juni 2021 aktualisiert