In der Europäischen Union ist der Export von Atemschutzmasken und Schutzkleidung (Handschuhe, Gesichtschutzschilde etc.) neuerdings reglementiert. Unternehmen, die diese ausführen wollen benötigen eine Ausfuhrgenehmigung. Anderenfalls besteht ein Ausfuhrverbot.

Der Zoll hatte sogar jüngst bei einer Kontrolle in Mönchengladbach im europäischen Verteilzentrum eines Herstellers von hochwertigen Atemschutzmasken und anderer Schutzkleidung für Ärzte, Laboranten, Chemiker und auch Masken für die Bevölkerung beschlagnahmt, die offenbar illegal exportiert werden sollten. Dem Unternehmen droht damit möglicherweise sogar ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht.

Ausfuhrgenehmigung für Atemmasken und Schutzkleidung?

Da die EU erkannt hat, dass die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen kritisch für die Europäische Union sein kann und Atemmasken und Schutzkleidung wichtig sind, um die Bevölkerung in der EU zu schützen, wurde die Durchführungsverordnung 2020/402 von der EU-Kommission erlassen.

Die Nachfrage nach medizinischer Schutzausrüstung ist deutlich gestiegen und wird demnächst voraussichtlich weiter stark zunehmen, sodass in mehreren Mitgliedstaaten ein Mangel entstehen wird. Diese Waren werden derzeit nur in geringen Mengen in der EU hergestellt. Dabei wurde festgestellt, dass beim derzeitigen Produktionsniveau und den vorhandenen Lagerbeständen, die Mengen an Atemmasken und Schutzausrüstung kaum ausreichen, um die Bevölkerung zu versorgen. Erlaubte man auch noch den Export von Atemmasken und medizinischer Schutzkleidung, so würde in kürzester Zeit ein erheblicher Mangel in der EU entstehen, den es zu vermeiden gilt.

Für die Ausfuhr der Schutzausrüstung nunmehr eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form erstellt. Zuständig sind die Behörden, wo der Ausführer seinen Geschäftssitz hat, hier also das BAFA. Die Ausfuhr gewisser Mengen bestimmter Produkte kann unter bestimmten Umständen genehmigt werden. Ansonsten besteht ein Exportverbot für Atemmasken und medizinische Schutzkleidung.

Dabei muss ein Antrag über ELAN-K2 Ausfuhr gestellt werden. Die gesamte Kommunikation wird über das System abgewickelt.

ATLAS-Unterlagencodierung für Masken

ATLAS-Code Y975 und C086

  • Wichtig ist der ATLAS-Code Y975. Hiermit ist zu codieren, dass es sich bei der ausgeführten Waren um „Güter, ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/402 beschriebenen Güter“ handelt. Wird also keine Schutzausrüstung exportiert, ist das mit Y975 in der Ausfuhranmeldung zu codieren.
  • Mit C086 wird die Ausfuhrgenehmigung- Schutzausrüstung (Verordnung (EU) 2020/402) codiert.

Welche Ware ist betroffen?

Betroffen sind die Waren, die in Anhang I zur Verordnung genannt sind.

Dazu gehören

So sind beispielsweise Schutzbrillen und Visiere erfasst, die Schutz gegen potenziell infektiöses Material bieten. Diese umschließen die Augen und das Augenumfeld. Sie sind in der Regel kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken und haben transparente Scheiben. Auch wiederverwendbare Artikel fallen darunter.

Bei Gesichtsschutzschilden handelt es sich um solche, die den Gesichtsbereich und die Schleimhäute in diesem Bereich schützen, wie z.B. Augen, Nase, Mund. Sie beinhalten ein Visier aus transparentem Material und in der Regel Vorrichtungen zur Befestigung über dem Gesicht.

Zur Schutzkleidung hingegen gehören Kleidungsstücke wie Kittel oder Anzüge zum Schutz vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material.

Update zur Ausfuhrgenehmigung! – Keine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr in bestimmte Länder

Die Europäische Union sieht momentan eine strenge Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von bestimmter Schutzausrüstung vor. So muss der Export der betroffenen Waren in Länder außerhalb der EU angesichts der aktuellen Engpässe im Rahmen der Corona-Krise ausdrücklich genehmigt werden.

Diese strenge Regelung galt bislang für die Ausfuhr in alle Länder außerhalb der EU.

Da aber vor allem bei den vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) enge Verknüpfungen bei den Produktionsketten und Vertriebsnetzen auf dem Markt für medizinische und persönliche Schutzausrüstungen mit der EU bestehen, sieht die Europäische Kommission hier von der Genehmigungspflicht ab.

NICHT genehmigungspflichtig im Sinne der Durchführungsverordnung 2020/402 ist die Ausfuhr der betroffenen Waren nun in folgende Länder

  • Norwegen
  • Island
  • Liechtenstein
  • Schweiz
  • Färöer
  • Andorra
  • San Marino
  • Vatikanstadt
  • die in Anhang II des AEUV aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete 

Zusätzlich hat die Kommission auch Leitlinien zur Durchführung der Verordnung 2020/402 herausgegeben, die die Durchsetzung der Verordnung erleichtern sollen. Die Leitlinien enthalten hierzu genauere Ausführungen zum gesamten Verfahren sowie zur Zielsetzung der erlassenen Maßnahmen, zu den zuständigen Behörden in der EU und der praktischen Umsetzung.

Betroffene Unternehmen finden im Anhang I zu den Leitlinien auch ein Musterantrag für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung inklusive einer genauen Anleitung für die korrekte Antragstellung.

Ihr Ansprechpartner