Bei der passiven Veredelung werden Waren aus der Europäischen Union (Gemeinschaftswaren) aus der Europäischen Union in ein Drittland vorübergehend ausgeführt, dort be- oder verarbeitet oder ausgebessert (veredelt) und anschließend wiedereingeführt.
Damit ist die passive Veredelung das wirtschaftliche Gegenstück zur aktiven Veredelung. Die passive Veredelung trägt zur internationalen Arbeitsteilung bei. So werden häufig nicht nur Herstellungsprozesse in Ländern mit niedrigerem Einkommen, sondern auch ausländisches Know-how zollgünstig in Anspruch genommen.
Bei der Verzollung der (wieder-)eingeführten Ware soll ausreichend berücksichtigt werden, dass sie aus der Europäischen Union stammende Erzeugnisse enthält. Deshalb wird die Ware unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
Die Berechnung der Einfuhrabgaben ist anhand zweier Methoden möglich:
- Differenzverzollung: Hiernach werden von den Einfuhrabgaben für das veredelte Produkt die fiktiven Einfuhrabgaben für die vorübergehend ausgeführte Ware abgezogen. Der Differenzbetrag stellt den zu erhebenden Zoll dar.
- Mehrwertverzollung: Hierbei wird auf Basis der Veredelungskosten verzollt. Die aus der EU stammenden Materialien bleiben außer Betracht.
Im Rahmen der passiven Veredelung können sich viele Streitigkeiten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die zu erhebenden Einfuhrabgaben, der Einreihung der eingeführten Waren oder der Bewilligungen des Verfahrens ergeben. Erlässt der Zoll einen Zollbescheid, so muss gegebenenfalls die Berechnung überprüft werden und ein Einspruch gegenüber dem Hauptzollamt eingelegt werden.
Unsere Anwälte für Zollrecht aus Hamburg stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.
Dieser Artikel wurde am 4. April 2014 erstellt. Er wurde am 03. Oktober 2023 aktualisiert
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