Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die Formulierung „Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers“ dazu führt, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt und der Streit nur vor einem Schiedsgericht einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse ausgetragen werden kann.
Der Verkäufer versprach Saatgut an den Käufer zu liefern. Der Vertrag enthielt auch die Vereinbarung „Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers“.
Der Verkäufer lieferte in der Folge nicht. Der Käufer reichte daraufhin Schiedsklage ein. Die Klage wurde dem Verkäufer zugeleitet und er wurde aufgefordert einen Schiedsrichter zu benennen und sich zur Schiedsklage zu äußern.
Der Verkäufer war der Ansicht, dass trotz der Bezugnahme auf die Einheitsbedingungen keine wirksame Schiedsabrede vorliege. Er habe auch diesen Passus nicht zur Kenntnis genommen und ihm seien die Einheitsbedingungen auch nicht bekannt gewesen, da er nur einen kleinen landwirtschaftlichen Hof betreibe.
Wirksame Schiedsvereinbarung nach Einheitsbedingungen
Der Verkäufer hatte grundsätzlich die Möglichkeit, feststellen zu lassen, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen wurde. Dieses ist bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts jederzeit auch vor den staatlichen Gerichten möglich.
Das Gericht wies die Klage jedoch letztlich ab. Denn die Bezugnahme auf die Einheitsbedingungen in einem anderen Vertrag war ausreichend, um eine Schiedsvereinbarung zu begründen. Im Verkehr zwischen geschäftsmäßig tätigen Unternehmen müssen die Einheitsbedingungen auch nicht noch einmal gesondert mitgesendet werden. Vielmehr ist jedem Unternehmen zuzumuten, sich selber zu informieren. Das gilt auch für Kleinbetriebe, wie den Verkäufer in diesem Fall. Wird sich im Vertragswerk auf die Einheitsbedingungen bezogen, so gelten diese zusätzlich zu den sonstigen Vertragsbestimmungen.
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