Das Zollrecht der Europäischen Union sollte seit geraumer Zeit reformiert werden. Im zweiten Anlauf hat es nun geklappt. Relevante Änderungen in den Zollabläufen gibt es vor allem für in der Europäischen Union ansässige Unternehmen. Da die Schweiz gegenüber der Europäischen Union „Drittland“ ist, können Unternehmen aus der Schweiz ohnehin nur in geringem Umfang zollrechtliche Erklärungen abgeben und Verfahren in der Europäischen Union in Anspruch nehmen. Für Unternehmen aus der Schweiz dürfte sich daher das neue Zollrecht eher als „alter Wein in neuen Schläuchen“ darstellen. Dennoch gibt es vereinzelte Veränderungen, die auch aus Schweizer Sicht wichtig zu kennen sind.

Schweizer Unternehmen als Ausführer

Ein derzeit noch ungelöstes Problem für Schweizer Unternehmen ergibt sich dann, wenn Ware von einem deutschen Unternehmen „ab Werk“ (EXW) gekauft und anschließend in die Schweiz oder ein anderes Drittland verbracht wird. Während. Hier gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik darüber, ob das Schweizer Unternehmen eine Ausfuhranmeldung abgeben darf oder muss.

Neue Haftungsrisiken

Eine ganz erhebliche und oft übersehene Änderung ist die Ausweitung der Zollschuldnerstellung für (mittelbare) Falschangaben gegenüber den Zollbehörden. Exporteure und Logistikdienstleister aus der Schweiz sollten Vorkehrungen dafür treffen, dass gegenüber ihren Kunden und den Zollbehörden keine falschen Angaben getätigt werden. Anderenfalls können sie selbst als Zollschuldner herangezogen werden, obwohl sie nicht Zollanmelder sind.

Änderungen bei Zollwert und grenznaher Abfertigung

Eine neue Besonderheit liegt bei der grenznahen Abfertigung vor. Diese kann von Schweizer Unternehmen möglicherweise bald nicht mehr im deutschen Hinterland erfolgen. Eine entscheidende Änderung hat es auch beim Zollwert und bei den Vorerwerbspreisen gegeben. Hierin besteht neuerdings ein echter Wettbewerbsnachteil für Unternehmen aus der Schweiz. Denn ihre Abnehmer müssen nunmehr inklusive der Gewinnmarge des Unternehmens aus der Schweiz verzollen.

Neues EU-Zollrecht - was muss ich als Schweizer Unternehmen wissen?

Dieser Artikel wurde am 15. Dezember 2016 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.