Bei einer rückwirkenden Aufhebung von Antidumpingzöllen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) werden die gezahlten Zölle grundsätzlich erstattet. Bei DDP-Klauseln (Delivered Duty Paid) kann sich der Zollwert nachträglich erhöhen. Denn die später aufgehobenen Antidumpingzölle wurden ursprünglich bei der Zollwertermittlung vom Kaufpreis abgezogen. Daher müssen Importeure bei Aufhebung von Antidumpingzöllen mit möglichen Folgen der nachträglichen Zollwerterhöhung rechnen.

Nacherhebung von Zöllen trotz Antidumpingaufhebung

Das Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 10.12.2015 – 4 K 38/14, dass eine Nacherhebung von Einfuhrabgaben rechtmäßig sei. Bei DDP-Klauseln wurden die im Kaufpreis enthaltenen Antidumpingzölle bei der Einfuhr vom Zollwert abgezogen. Nach Aufhebung der Antidumpingzollverordnung durch den EuGH erstattete der Zoll die gezahlten Antidumpingzölle zunächst in voller Höhe.

Anschließend erhob das Hauptzollamt Einfuhrabgaben nach, da die Antidumpingzölle nunmehr nicht vom Zollwert abzuziehen seien. Der Zollwert habe sich nachträglich erhöht, sodass entsprechend Einfuhrabgaben nachzuerheben seien. Dem folgte in diesem Fall auch das FG Hamburg.

Kein Vertrauensschutz in angenommenen Zollwert

Zugleich versagte das FG Hamburg dem klagenden Unternehmen Vertrauensschutz. Hierbei beruft sich das FG Hamburg ausdrücklich auf eine ähnlich gelagert Entscheidung des EuGH vom 15.07.2010, Rs. C-345/09, wonach Fehlkalkulationen der Vertragsparteien keine Relevanz auf die Zollwertermittlung hätten.

Wirtschaftsbeteiligte müssen dies beachten

Eine nachträgliche Zollwerterhöhung muss von Wirtschaftsbeteiligten beachtet werden. Werden die Antidumpingzölle in voller Höhe erstattet, ohne dass gleichzeitig Drittlandszoll, Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt werden, droht insbesondere nach einer Zollprüfung eine Nacherhebung.

Unter Umständen muss der Beteiligte von sich aus eine Berichtigung bzw. Nachmeldung machen. Bei deren Unterlassung sind sogar zollrechtliche Sanktionen und strafrechtliche Folgen nicht ausgeschlossen.

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Dieser Artikel wurde am 30. November 2016 erstellt. Er wurde am 21. Juli 2018 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.