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Die Europäische Union hat in einem Beschluss im Rahmen des Europa-Mittelmeer-Präferenzabkommens die Ursprungsregeln für Erzeugnisse aus Jordanien gelockert. Damit werden die Hürden, die für die Deklarierung Jordaniens als Ursprungsland bestehen, herabgesetzt. Unternehmen, die Handelsbeziehungen mit Jordanien unterhalten, sollten jetzt prüfen, ob sie von den Zollerleichterungen profitieren können.

Liste der Be- oder Verarbeitungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens ausgeweitet

Der Beschluss ändert Protokoll Nr. 3 des Europa-Mittelmeer-Abkommens und die dort aufgeführte Liste der Be- oder Verarbeitungen. Die Liste des Anhangs II des Protokolls Nr. 3 (Ursprungsprotokoll) wird so ergänzt, dass nun ein größeres Spektrum von Be- oder Verarbeitungen zur Ursprungseigenschaft führt. Lockerungen bestehen beispielsweise in der Form von 70%-Regelungen. Das heißt, dass bestimmte Erzeugnisse zollrechtlich als solche jordanischen Ursprungs behandelt werden, wenn der Wert aller Vormaterialen nicht höher als 70 % des Ab-Werk-Preises ist. Damit kommen mehr Waren in den Genuss einer Zollpräferenz. Die Lockerung gilt bis zum 31.Dezember 2026. Die genaue Kenntnis der Ursprungsregeln kann zu entscheidenden Wettbewerbsvorteilen durch Präferenzzölle führen. So bestehen im Rahmen des Mittelmeerabkommens auch Präferenzbehandlungen für Waren z.B. aus Marokko, Tunesien oder Israel. Für eine Beratung zu den komplexen Fragen des Ursprungsrechts sprechen Sie jetzt unsere Anwälte für das Zollrecht zur Verfügung.  

Dieser Artikel wurde am 11. Oktober 2016 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.