Mit Urteil vom 08.02.2016 (4 K 131/14) hat das Finanzgericht (FG) Hamburg über die nachträgliche Gewährung von Präferenzzöllen nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) entschieden. Grundsätzlich sei im Rahmen einer Erstattung die nachträgliche Gewährung von Präferenzzöllen zulässig. Hierbei habe jedoch der Wirtschaftsbeteiligte die Beweislast dafür zu tragen, dass im Zeitpunkt der Einfuhr ein präferenzieller Ursprung der Waren gegeben war.

Die Klägerin hat bei der Einfuhr keine Präferenz beantragt

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall führte die Klägerin komplette Fahrräder aus Kambodscha in die EU ein. Hierbei zahlte sie jeweils den angemeldeten Drittlandszoll von 14 % ohne sich auf eine Präferenzbehandlung zu berufen. Anschließend beantragte sie eine Erstattung der gezahlten Zölle unter Vorlage von Präferenznachweisen. Das Hauptzollamt wies die Präferenznachweise zurück, da nach einer Missionsreise das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Ausstellungsbehörden des Ursprungslandes die Präferenznachweise für unwirksam erklärten.

Die Klägerin machte ihren Erstattungsanspruch daraufhin gerichtlich geltend.

Präferenzursprung ist vom Antragssteller nachzuweisen

Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Zwar sei auch im Rahmen der Erstattung eine nachträgliche Geltendmachung der Präferenzbehandlung zulässig. Es komme allerdings für das Vorliegen der Präferenzbehandlung auf den Zeitpunkt an, in dem die Einfuhrabgaben gezahlt worden sind. Mit anderen Worten komme es in den meisten Fällen auf den Zeitpunkt der Einfuhr an. Zu den Voraussetzungen einer Präferenzbehandlung gehöre auch der von der Klägerin zu erbringende Präferenznachweise. Da die von der Klägerin vorgelegten Präferenznachweise von den Behörden für unwirksam erklärt worden sind, habe die Klägerin keinen Präferenzursprung nachweisen können. Als Nachweise kämen allein die vom Zollrecht vorgesehenen Präferenznachweise in Betracht. Einen Rückgriff auf nationale Beweisvorschriften (Zeugen, Sachverständige etc.) sei unzulässig.

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Dieser Artikel wurde am 21. Juni 2016 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.