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Das FG Baden Württemberg (Urteil vom 21.7.2015, 11 K 1466/13) hat entschieden, dass nicht jeder Beifahrer eines Fahrzeugs, mit dem unter Verstoß gegen Zollvorschriften Waren verbracht werden, Zollschuldner wird. Es komme vielmehr darauf an, ob der Beifahrer in der konkreten Situation nach dem Maßstab eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers um die zollrechtlichen Verfahrensabläufe wissen muss.

Aus diesem Grund ist einem Beifahrer, der lediglich zur Einarbeitung an einer Grenzüberfahrt teilnimmt, keine Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 202 ZK vorzuwerfen, wenn er nicht weiß, dass bei einer Grenzüberfahrt auch die Zollstelle des Einfuhrlandes angefahren werden muss.

Der Beifahrer wurde nämlich vor seiner Einarbeitungsfahrt nicht zollrechtlich geschult und ihm konnte daher nicht vorgeworfen werden, dass er von den konkreten zollrechtlichen Bestimmungen nichts wusste.

In einem Urteil aus dem Jahr 2004 hatte der EuGH die Haftung der Beifahrer ausgeweitet, weil er sie als Beteiligte im Sinne des Art. 202 ZK angesehen hatte. Das FG Baden Württemberg hat nun aber klargestellt, dass die bloße Anwesenheit des Beifahrers nicht ausreicht, sondern auch ein Wissen um die zollrechtlichen Bestimmungen hinzutreten muss.

Dieser Artikel wurde am 24. Mai 2016 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.