Das FG Düsseldorf hat eine Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof gestellt, in der es danach fragt, ob Rückerstattungsansprüche wegen zu viel bezahlter Einfuhrabgaben künftig bereits ab Zahlung der Abgaben verzinst werden müssen. (FG Düsseldorf, 24.06.2015, 4 K 3268/14 Z)

Zu Grunde liegt dieser Vorlagefrage folgender Sachverhalt: Die Klägerin hatte Schuhe aus China und Vietnam eingeführt. Auf diese erhob das Hauptzollamt Antidumpingzölle auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006. Der EuGH erklärte diese Antidumping-Verordnung allerdings später für nichtig, so dass die Klägerin ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der zu Unrecht erhobenen Antidumpingzölle zustand. Sie verlangte neben diesem Betrag eine Verzinsung des Betrages i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Zahlung.

Derzeitige Rechtslage: Keine Verzinsung ab Zahlung – Ist dies unionsrechtswidrig?

Nach der bisherigen Rechtslage musste ein Rückerstattungsbetrag wegen rechtswidrig erhobener Einfuhrabgaben nur verzinst werden, wenn der Erstattungsberechtigte eine Klage vor dem Finanzgericht erhob. In diesem Fall wurde der Betrag aber nur für den Zeitraum ab Erhebung der Klage verzinst.

Diese Regelung ist allerdings wegen des Unionsrechts ins Wanken geraten: Bereits vor Kurzem hatten wir über eine Entscheidung des BFH in einer ganz ähnlichen Frage berichtet.

Der BFH hatte entschieden, dass der Staat bereits ab dem Zeitpunkt der Zahlung und unabhängig von der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens zur Verzinsung verpflichtet ist. In diesem vom BFH entschiedenen Fall ging es allerdings um die rechtswidrige Erhebung von Produktionsabgaben auf Zucker und nicht um die hier relevanten Antidumpingzölle.

Anspruch auf volle Verzinsung wegen Effektivitätsgebot des Unionsrechts

Zwischen beiden Fällen bestehen aber trotzdem prinzipielle Gemeinsamkeiten. So geht es auch hier um die Frage, ob die strenge deutsche Rechtslage in Gestalt der § 233 und 236 Abgabenordnung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Regelungen sehen nur eine sehr begrenzte Verzinsungspflicht des Staates vor, nämlich nur dann, wenn ein Gerichtsverfahren auf Erstattung der fälschlicherweise erhobenen Abgaben angestrengt wurde und in diesem Fall auch nur für den – oftmals sehr kurzen – Zeitraum zwischen Klageerhebung und Auszahlungstag.

Dies ist aber nach Ansicht des FG Düsseldorf mit dem Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts unvereinbar. Denn dieser fordert eine angemessene Entschädigung des Betroffenen bei unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben. Zu dieser angemessenen Entschädigung gehört nach bisheriger Rechtsprechung des EuGH auch eine Verzinsung ab dem Tag der Zahlung. Diese Verzinsung wäre auch nicht mehr abhängig von der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens, sondern müsste auch bei freiwilliger Rückzahlung der Behörde erfolgen.

Die kommende Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat die Frage noch nicht entschieden. Würde er entscheiden, dass die strenge deutsche Regelung dem Unionsrecht widerspricht, dürften die strengen Verzinsungsregeln nicht mehr angewendet werden und an deren Stelle würde die Verzinsungspflicht ab Zahlung treten. Die Festsetzung der Zinshöhe bliebe weiterhin dem nationalen Gesetzgeber überlassen.

Dieser Artikel wurde am 10. Mai 2016 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.