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Die Kommission hat mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/534 vom 31. März 2016 die Einreihung von Molken- und Milchpermeaten des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur (KN) geregelt. Gemäß den künftigen Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 zum Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur werden Molkepermeate in die Unterposition 0404 10 und Milchpermeate in die Unterposition 0404 90 eingereiht. Die Änderung tritt am 26. April 2016 in Kraft.

Auswirkungen auf verbindliche Zolltarifauskünfte

Die Änderung könnte unmittelbar auf bereits bestehende verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) Auswirkungen haben. Wenn bereits bestehende vZTA den neuen Zusätzlichen Anmerkungen widersprechen, könnten sie ungültig geworden sein. Die Möglichkeit, einen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen zu können, müsste in jedem Einzelfall überprüft werden. Dies hängt nicht zuletzt davon ab, ob hierbei der Zollkodex (ZK) oder der Unionszollkodex (UZK) anzuwenden sein wird. Gegebenenfalls müssten neue vZTA beantragt werden, die dann nach dem neuen Zollrecht erlassen werden.

O&W Rechtsanwälte beantworten auch Ihre Fragen zur Einreihung und zu verbindlichen Zolltarifauskünften.

Dieser Artikel wurde am 12. April 2016 erstellt. Er wurde am 22. November 2020 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Anton Schmoll

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.