Vor kurzem urteilte der Bundesfinanzhof (BFH – VII R 32/14), dass Abgaben, die auf der Grundlage einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhoben wurden, ab dem Zeitpunkt der Zahlung zu verzinsen sind. Im Streitfall kann ein deutscher Zuckerproduzent 0,5 % Zinsen/Monat ab Entrichtung seiner Abgaben bis zu deren Erstattung verlangen.

Zinsanspruch folgt unmittelbar aus Unionsrecht

Der BFH verweist in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Letzterer entschied, dass sich im Fall von Steuerbeträgen, wie unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zzgl. Zinsen unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt. Dabei sind die Zinsen auf unionsrechtswidrig erhobene Steuern für den Zeitraum zuzusprechen, in dem die Mittel nicht zur Verfügung standen. Entgegen der deutschen Abgabenordnung sind Zinsen daher nicht erst ab Klageerhebung, sondern ab deren Zahlung an den Fiskus fällig.

Zinshöhe wird durch nationales Recht bestimmt

Alle weiteren Nebenfragen, wie Zinssatz und Rückzahlungsmodalitäten, seien dagegen Sache des nationalen Rechts. Jedoch verlangt der EuGH, dass die Zinsen dem Grundsätzen der Äquivalents und Effektivität entsprechen, d.h. sie dürfen insbesondere nicht so ausgestalten sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen. Nach Ansicht des BFH sind diese Voraussetzungen durch die in der Abgabenordnung geregelte Zinshöhe erfüllt. Danach betragen Zinsen grundsätzlich 0,5 % für jeden Monat.

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Dieser Artikel wurde am 18. Januar 2016 erstellt. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.