Die Internationale Atomenergiebehörde (IAEA) hat bestätigt, dass der Iran sich an die im Vorgaben des Atomabkommens gehalten hat. Damit ist der Implementation Day ausgelöst worden und der Weg für die Aufhebung der Sanktionen geebnet worden. Damit sind die nicht unmittelbar proliferationsbezogenen Wirtschafts- und Finanzsanktionen der EU weitestgehend und der USA teilweise aufgehoben. Auch ist die Entlistung von Unternehmen und Personen erfolgt. Insbesondere im Energie- und Finanzsektor sind die weitreichenden Iransanktionen damit Geschichte.

Bei dem Implementation Day  handelt es sich um den Tag, an dem von der IAEA festgehalten wird, dass der Iran alle Auflagen erfüllt hat. Zunächst war noch erwartet werden, dass die Iran Sanktionen erst zum Ende des ersten Quartals 2016 aufgehoben werden können; nun ging es erheblich schneller.

Aufhebung der Sanktionen der EU

Von Seiten der EU folgt aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1862, welche Personen und Organisationen am Implementation Day von der Sanktionsliste gestrichen werden. Dazu gehören namhafte iranische Organisationen, wie z.B. die National Iranian Oil Company (NIOC) oder die National Iranian Tanker Company (NITC), die Europäisch-Iranische Handelsbank und die Iranische Staatsreederei IRISL.

Aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1861 ergibt sich, dass nun die Sanktionen gegen den iranischen Öl- und Gassektor beendet werden. Die Ausfuhrverbote für diese Branchen und das Verbot technische Hilfe und Investionen diesbezüglich zu erbringen ist aufgehoben. Auch im Bereich Schifffahrt und Schiffsbau sind die Sanktionen damit aufgehoben. Auch die Zahlungsbeschränkungen werden aufgehoben.

Die Verordnungen (EU) 2015/1861 und 2015/1862 sind damit wirksam am 16. Januar 2016 in Kraft getreten. Das wurde im Amtsblatt der EU vom 16.01.2016 (ABl. CI 15/1) mitgeteilt.

Aufhebung der Sanktionen der USA

Die Sanktionen der USA werden nun nur stückweise aufgehoben. Zunächst werden von den Sanktionen nur Nicht-Amerikaner im Bereiche Energie und Schifffahrt/Schiffbau befreit. Für Amerikaner gelten die Sanktionen weiter fort, was insbesondere Zahlungsabwicklungen in Dollar zunächst nicht erlauben wird.

Wiederaufleben der Iran-Sanktionen

Im Rahmen eines „SnapBack-Mechanismus“ bleibt aber vorgesehen, dass die Sanktionen wieder aufleben, wenn es zu Verstößen gegen grundlegende Verpflichtungen aus dem JCPOA gibt.

Beachtung des Exportkontrollrechts

Bitte beachten Sie, dass auch wenn die Sanktionen weitgehend aufgehoben sind, natürlich trotzdem die Vorschriften des deutschen Außenwirtschaftsrechts und der Exportkontrolle weiterhin gelten, wozu insbesondere Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter gehören. Zudem muss stets sicher sein, dass weder gegen das weiterhin bestehende Waffenembargo oder die nuklear- und proliferationsbezogenen Sanktionen verstoßen wird.

Unternehmen, die jetzt neu in den Iran exportieren wollen, sollten auf jeden Fall prüfen lassen, ob ihre Exportkontrolle im Hinblick auf Compliancerichtlinien richtig aufgestellt ist.

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Dieser Artikel wurde am 17. Januar 2016 erstellt. Er wurde am 29. Juni 2023 aktualisiert. Die fachliche Zweitprüfung hat Rechtsanwalt Dr. Tristan Wegner durchgeführt.

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  • Rechtsanwalt Anton Schmoll berät im Zollrecht, zum Außenwirtschaftsgesetz und zur Verbrauchssteuer. Er ist seit 2013 für die Kanzlei tätig und hat seitdem in zahlreichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und der Europäischen Kommission das Zollrecht maßgeblich weiterentwickelt.